Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2019, Az. 3 AZR 281/18

3. Senat | REWIS RS 2019, 1413

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung


Leitsatz

Hat der Arbeitgeber eine Gesamtversorgung zugesagt, die sich aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitgebers und anderen Renteneinkünften des Arbeitnehmers zusammensetzt, ist Bezugsobjekt der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG die vom Arbeitgeber geschuldete und gezahlte Betriebsrente und nicht die Gesamtversorgung.

Tenor

Auf die Revision des [X.] - wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 22. November 2017 - 6 [X.]/17 - teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und der Berufung des [X.] - das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2017 - 7 Ca 1321/16 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den Betrag von 1.455,87 Euro brutto hinaus jeweils zum [X.] weitere 48,81 Euro brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 341,67 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 48,81 Euro ab dem jeweiligen [X.] beginnend mit dem 2. Juli 2016 und endend mit dem 2. Januar 2017 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 144,24 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 12,02 Euro ab dem jeweiligen [X.] beginnend mit dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der [X.] gewährten Betriebsrente.

2

Der Kläger war vom 24. April 1962 bis zum 31. Dezember 1997 bei der [X.] - ein in den [X.] G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen - tätig. Ihm wurden zunächst Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden [X.]) zugesagt. Diese lauten auszugsweise:

        

Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes          

        

…       

        
        

§ 6     

Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse            

        

1.    

Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 [X.] vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.

                 

(Der § 49 [X.] ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in [X.] getreten).

        

2.    

Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen [X.]punkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

        

3.    

Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des [X.] dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

                 

Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.

        

4.    

Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.

                 

Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“

3

Der Kläger schied auf der Grundlage einer Aufhebungsvereinbarung vom 17. September 1997 aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] zum 31. Dezember 1997 aus. Diese bestimmt auszugsweise:

        

8.    

        

Die Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG gewährt [X.], unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG., mit Beginn des Kalendermonats, von dem ab erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ggf. auch mit Abschlägen - möglich ist, eine monatliche Rente von 1.578,05 DM brutto. Diese Rente wird nach den betrieblichen Bestimmungen angepaßt.“

4

Der Kläger trat nach der Vollendung seines 60. Lebensjahres zum 1. August 2003 in den Altersruhestand und erhielt - neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - von der [X.] nach der Regelung in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung eine Betriebsrente, die sich bis zum 30. Juni 2015 auf 960,60 [X.] brutto belief. Des Weiteren bezog er eine Rente der Versorgungskasse [X.]. 460,95 [X.] brutto.

5

Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um [X.] erhöht.

6

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Geschäftsführung der [X.] beschlossen hatte, die „Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen“.

7

Nach der Entscheidung der [X.] sollten im Geltungsbereich des [X.] entweder die Gesamtversorgungsbezüge um [X.] erhöht und sodann die erhöhte gesetzliche Rente sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um [X.] erhöht werden. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung [X.]. 968,73 [X.] brutto. Zudem erhielt er weiterhin die Rente der Versorgungskasse unverändert [X.]. 460,95 [X.] brutto.

8

Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH.

9

Der Vorstand der [X.] beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 20. Juni 2016, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2016 um [X.] zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um [X.] für den Versorgungsempfänger günstiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der [X.] fasste am 22. Juni 2016 einen entsprechenden Beschluss. Hierüber wurde der Kläger mit einem Schreiben aus August 2016 informiert. Ab dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung [X.]. 973,57 [X.] brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Rente [X.]. 463,30 [X.] brutto.

Zum 1. Juli 2017 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 1,90476 vH. Der Kläger bezieht seitdem eine Rente aus der Pensionskasse [X.]. 463,76 [X.] brutto sowie eine Pensionsergänzung [X.]. 992,11 [X.] brutto.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, zum 1. Juli 2015 sowohl die Pensionsergänzung als auch die Rente aus der Versorgungskasse nach § 16 Betr[X.] anzupassen. Die gesetzliche Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht beziehe sich auf die „Gesamtversorgungsbezüge“ bestehend aus der Rente aus der Versorgungskasse und der Pensionsergänzung. Aus dem Wortlaut von § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im [X.]) [X.] ergebe sich, dass zugunsten der Versorgungsberechtigten an diese „Gesamtversorgungsbezüge“ als Ausgangspunkt für die Anpassung und nicht (lediglich) an die Pensionsergänzung anzuknüpfen sei. Die Beklagte habe in ihren Schreiben zu den [X.] 2016 und 2017 keine Differenzierung zwischen „Gesamtversorgungsbezügen“ und Pensionsergänzung vorgenommen.

Die Beklagte müsse ihm auch auf vertraglicher Grundlage ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Betriebsrente zahlen. Nach [X.] § 6 Ziff. 1 [X.] hätte seine Versorgungsleistung zu diesem [X.]punkt um [X.] angehoben werden und die Beklagte ihm monatlich weitere 65,70 [X.] brutto und ab dem 1. Juli 2016 weitere 122,06 [X.] brutto zahlen müssen. Die Regelung in [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt.

Die Aufhebungsvereinbarung habe das Gesamtversorgungssystem nicht abgeändert. Die Zahlung der Pensionsergänzung habe innerhalb des Systems der Versorgungsordnung erfolgen sollen. Andernfalls würde dies einen unzulässigen Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung darstellen. Er würde durch eine derartige Regelung schlechter gestellt, da die Rente aus der Versorgungskasse nicht gesteigert werde. In der Aufhebungsvereinbarung sei nach seiner Kenntnis nur der Betrag genannt, der auch ohne die Vereinbarung hätte gezahlt werden müssen. Es sollte keine Unsicherheit bzgl. der Höhe durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente bestehen. Zumindest sei aber die Pensionsergänzung zu steigern.

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den gezahlten Betrag von 1.455,87 [X.] brutto hinaus mindestens je 122,06 [X.] brutto zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag [X.]. 854,42 [X.] brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 122,06 [X.] ab dem jeweiligen [X.] beginnend mit dem 2. Juli 2016 und endend mit dem 2. Januar 2017 zu zahlen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag [X.]. 788,40 [X.] brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 65,70 [X.] ab dem jeweiligen [X.] beginnend mit dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Betr[X.] beziehe sich nur auf die Pensionsergänzung. Die vorgenommenen Anpassungen zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 seien auf der Grundlage von [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach [X.] § 6 Ziff. 1 [X.] sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar.

Die Aufhebungsvereinbarung habe die Systematik der Gesamtversorgung nach den Regelungen des [X.] beendet. Die Leistungen der gesetzlichen Rente sowie der Versorgungskasse würden nicht mehr angerechnet. Durch die Festlegung eines bestimmten Betrags der Pensionsergänzung sei der Kläger nicht ungünstiger gestellt als Betriebsrentner, die nach dem [X.] anspruchsberechtigt seien. Die Aufhebungsvereinbarung sei wirksam. Die Regelung der [X.] § 6 [X.] fände allerdings auch auf den Kläger Anwendung, da sich die Anpassung gemäß Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung nach den Regelungen des [X.] richte.

Das Arbeitsgericht hat der Klage bezüglich der vertraglichen Anpassung stattgegeben und hinsichtlich der Anpassung nach § 16 Betr[X.] abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, wobei er den monatlichen Differenzbetrag für die [X.] ab dem 1. Juli 2016 auf 121,99 [X.] beschränkt. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist teilweise begründet. Die [X.] ist verpflichtet, die Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 entsprechend den Steigerungen der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhöhen. Nicht hingegen ist sie verpflichtet, die Rente aus der Versorgungskasse und die Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 zusammen gemäß § 16 Abs. 1 [X.] an den seit dem Rentenbeginn am 1. August 2003 eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen.

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird ([X.] 25. September 2018 - 3 [X.] - Rn. 13).

II. Die Klage ist teilweise begründet. Die [X.] ist aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom 17. September 1997 verpflichtet, die Pensionsergänzung des [X.] nach Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung iVm. [X.] § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 [X.] entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um [X.] und zum 1. Juli 2016 um [X.] zu erhöhen. Der Kläger ist hinsichtlich der Anpassung seiner Pensionsergänzung so zu behandeln, wie die dem [X.] unmittelbar unterfallenden Versorgungsberechtigten hinsichtlich ihrer Gesamtversorgung. Dies folgt aus der Auslegung von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung. Die [X.] hat keine wirksame Anpassungsentscheidung iSd. [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] getroffen. Der Kläger hat deshalb ab dem 1. Juli 2017 jedenfalls Anspruch auf Zahlung weiterer 48,81 [X.] brutto monatlich zum jeweiligen [X.] und auf Zahlung rückständiger Leistungen für die [X.] vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Jan[X.]r 2017 [X.]. insgesamt 485,91 [X.] brutto. Der Kläger kann eine weiter gehende Anpassung seiner Versorgungsbezüge auch nicht mit Erfolg auf § 16 [X.] stützen.

1. Die Auslegung der Aufhebungsvereinbarung ergibt, dass die Betriebsrente des [X.] und nicht die Gesamtversorgung anzupassen ist. Die Anpassung hat dabei mit dem Steigerungssatz zu erfolgen wie die Anpassung der Gesamtversorgung der unmittelbar dem [X.] unterfallenden Betriebsrentner.

a) Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Regelung in Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB (iVm. Art. 229 § 5 EGBGB), eine Einmalklausel iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (iVm. Art. 229 § 5 EGBGB) oder um eine individuelle Vertragsabrede und damit eine nichttypische Willenserklärung handelt. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, kann der Senat die Klausel auslegen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Erklärungen in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisionsgericht kann nichttypische Willenserklärungen aber selbst auslegen, wenn das [X.] - wie vorliegend - den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist, soweit das [X.] eine Auslegung unterlassen hat (vgl. dazu etwa [X.] 15. Febr[X.]r 2017 - 7 [X.] - Rn. 27 mwN) oder das Revisionsgericht dem [X.] folgt.

b) Die Aufhebungsvereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass die Parteien mit der Regelung in Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung die nach dem [X.] grundsätzlich vorgesehene Gesamtversorgung abbedungen haben.

aa) Der Wortlaut der Regelung in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung spricht für eine Abbedingung der Gesamtversorgung, wie es das [X.] vorsieht. Die demnach vereinbarte Rente wird gerade unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse gewährt. „Unabhängig“ bedeutet, „für sich bestehend“ oder „von etwas losgelöst“, „nicht von etwas beeinflusst, durch etwas bestimmt“ ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort „unabhängig“; [X.] Das Synonymwörterbuch 7. Aufl. Stichwort „unabhängig“). Wäre die nach Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung zu gewährende Rente Teil der Gesamtversorgung nach dem [X.], dann würde sie aber nicht „für sich bestehen“; vielmehr würde ihre Höhe gerade von der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Rente der Versorgungskasse bestimmt.

bb) Auch der [X.] spricht für eine Abbedingung der Gesamtversorgung nach dem [X.]. Eine Bezifferung der Höhe der Pensionsergänzung, wie sie in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vorgenommen worden ist, passt nicht in die Systematik der Gesamtversorgung des [X.]. Mit einer Gesamtversorgung soll ein bestimmtes Versorgungsniveau erreicht und abgesichert werden. In diesem Zusammenhang ist gerade die Pensionsergänzung nach den Bestimmungen des [X.] ihrem Wesen nach dynamisch. Ihre Höhe ist abhängig von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungskasse.

Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Umstand, dass die Parteien in Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung bestimmt haben, die Anpassung dieser Rente solle nach den betrieblichen Bestimmungen erfolgen. Ein solcher Hinweis wäre nicht erforderlich gewesen, wenn sich die Rente ohnehin nach den Bestimmungen des [X.] zu richten hätte. Gerade weil die Parteien aber die Regelungen des [X.] abbedungen haben, war eine Regelung hinsichtlich der Anpassung der zu gewährenden Rente erforderlich. Zudem verweist diese Regelung auch nur hinsichtlich der Anpassung der Rente auf die betrieblichen Bestimmungen. Eine weiter gehende, grundsätzliche Verweisung auf die betrieblichen Bestimmungen erfolgt gerade nicht.

cc) Die Parteien haben - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht lediglich deklaratorisch auf die Regelungen des [X.] verwiesen, sodass sie durch die betragsmäßige Festschreibung der Pensionsergänzung lediglich einen [X.] als Teil der Gesamtversorgung festlegen wollten (so etwa [X.] 8. September 2017 - 10 Sa 35/17 - Rn. 91). Die Unabhängigkeit der Rente nach Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung von der Höhe sonstiger Versorgungsleistungen ist zeitlich nicht beschränkt.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass hinsichtlich der Anpassung in Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung auf die betrieblichen Bestimmungen verwiesen wird. Diese Verweisung widerspricht nicht der Unabhängigkeit der zu gewährenden Pensionsergänzung von sonstigen Versorgungsleistungen. Zum einen heißt es in Satz 2 ausdrücklich, dass [d]iese Rente, also die nach Satz 1 zu gewährende Rente, nach den betrieblichen Bestimmungen anzupassen ist. Zum anderen hätte es keiner Regelung bedurft, wenn sich diese Rente ohnehin nach den Bestimmungen des [X.] richten würde. Hätten die Parteien zugunsten des [X.] eine höhere Gesamtversorgung vereinbaren wollen, so hätten sie die Höhe des [X.] festlegen müssen und nicht die eines einzelnen Bausteins der Gesamtversorgung.

dd) Auf die Unklarheitenregel nach § 305c Abs. 2 BGB - insoweit zugunsten des [X.] unterstellt, es handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB bzw. eine Einmalklausel nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB - kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Eine Unklarheit in diesem Sinne besteht nur, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt. Dies setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Unklarheitenregel nicht (vgl. [X.] 14. Mai 2019 - 3 [X.] - Rn. 52 mwN). Derartige erhebliche Zweifel bestehen vorliegend nicht.

c) Die Anpassung der Pensionsergänzung des [X.] nach Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung richtet sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach [X.] § 6 [X.]; seine Pensionsergänzung ist so anzupassen wie die Gesamtversorgung der direkt unter [X.] § 6 [X.] fallenden Versorgungsempfänger. Auch das ergibt die Auslegung von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung (vgl. [X.] 25. September 2018 - 3 [X.] - Rn. 15).

aa) Der Wortlaut von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung bezieht sich auf die betrieblichen Bestimmungen und damit nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen des [X.]. Die Bezugnahme auf die „betrieblichen Bestimmungen“ lässt jedoch erkennen, dass es sich um ein im Betrieb der [X.]n allgemein geltendes Versorgungswerk - wie das [X.] - handeln muss. Die nach der Aufhebungsvereinbarung zu gewährende Pensionsergänzung wird dann nach den betrieblichen Bestimmungen angepasst. Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung zeigt, dass Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung für die Anpassung der Pensionsergänzung des [X.] auf die betrieblichen Bestimmungen und damit diejenigen des [X.] verweist. Dem Kläger war ursprünglich eine Gesamtversorgungszusage mit Gesamtrentenfortschreibung nach dem [X.] zugesagt. Mit Abschluss der Aufhebungsvereinbarung haben die Vertragsparteien in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vereinbart, dass der Kläger unabhängig von einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Versorgungskassenrente eine in ihrer Ausgangshöhe festgelegte Pensionsergänzung erhält. Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung sieht einen eigenständigen [X.] für die Erhöhung der Pensionsergänzung allerdings nicht vor, sondern verweist auf die sonst maßgebenden Versorgungsregelungen. Daraus folgt, dass es für die Anpassung der Pensionsergänzung bei der Anwendung der bisherigen Anpassungsregelungen des [X.] bleiben soll. Die Ansprüche des [X.] auf Anpassung seiner Pensionsergänzung sollen sich mithin nach denselben Regeln richten wie die Anpassung bei den dem [X.] unterfallenden Betriebsrentnern. Der dort maßgebliche, die Gesamtversorgung betreffende Steigerungssatz soll auch für die Anpassung der Pensionsergänzung des [X.] gelten.

bb) Auch Sinn und Zweck von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung tragen dieses Verständnis. Der Kläger sollte hinsichtlich der Entwicklung seiner nach Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vereinbarten Pensionsergänzung so behandelt werden, wie die Versorgungsempfänger, die Versorgungsleistungen nach dem [X.] erhalten; dies erfolgt, indem die Pensionsergänzung des [X.] um denselben Steigerungssatz erhöht wird wie die Gesamtversorgung nach dem [X.]. Nur so wird eine entsprechende Behandlung sichergestellt.

cc) Entgegen der Auffassung der [X.]n kommt eine Unwirksamkeit ihrer Anpassungsentscheidung nach [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] auch dem Kläger zugute. Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung verweist auf den [X.] in [X.] § 6 [X.] insgesamt. Liegen die Voraussetzungen einer Abweichung in dem dortigen originären Anwendungsbereich nicht vor, so führt dies zwingend zur Unwirksamkeit der Anpassungsentscheidung auch für den Kläger. Er ist hinsichtlich der Anpassung so zu behandeln wie die Betriebsrentner, deren Versorgung sich insgesamt nach dem [X.] richtet.

2. Der Kläger kann danach verlangen, dass seine Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 entsprechend dem für die Gesamtversorgung geltenden Steigerungssatz nach [X.] § 6 Ziff. 1 [X.] und damit nach der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wird.

a) Die von der [X.]n in den Jahren 2015 und 2016 nach [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] getroffenen Anpassungsentscheidungen sind unwirksam. Dies hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 25. September 2018 (etwa [X.] 25. September 2018 - 3 [X.] - und - 3 [X.] -; vgl. auch [X.] 11. April 2019 - 3 [X.] -) bereits erkannt.

Dabei kann auch insoweit dahinstehen, ob es sich bei dem [X.] um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der [X.]n einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekannt gegeben wurde. Jedenfalls erlaubt [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] der [X.]n lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringeren - einheitlichen Prozentsatz zu verändern ([X.] 25. September 2018 - 3 [X.] - Rn. 18). Es kann deshalb offenbleiben, ob die Anpassungsentscheidungen der [X.]n auch deshalb unwirksam sind, weil die inhaltlichen Voraussetzungen nach [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] für eine Abweichung von [X.] § 6 Ziff. 1 [X.] nicht vorlagen oder die Entscheidung wegen Verstoßes gegen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam ist.

b) Damit verbleibt es bei der in Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung iVm. [X.] § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 [X.] vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach jedenfalls einen Anspruch auf Erhöhung seiner Pensionsergänzung entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um [X.], zum 1. Juli 2016 um [X.] und zum 1. Juli 2017 um 1,90476 vH.

3. Dem Kläger stehen folglich ab dem 1. Juli 2015 monatlich weitere 12,02 [X.] brutto und ab dem 1. Juli 2016 monatlich weitere 48,81 [X.] brutto zu.

a) Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um [X.] angepasst. Daraus ergibt sich eine Pensionsergänzung [X.]. 980,75 [X.] brutto (960,60 [X.] x 1,0209717). Die [X.] zahlt dem Kläger seit dem 1. Juli 2015 jedoch lediglich eine solche [X.]. 968,73 [X.] brutto. Daraus folgt ein weiterer Anspruch des [X.] [X.]. 12,02 [X.] brutto (980,75 [X.] - 968,73 [X.]) monatlich.

b) Zum 1. Juli 2016 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um [X.] angepasst. Daraus ergibt sich eine Pensionsergänzung [X.]. 1.022,38 [X.] brutto (980,75 [X.] x 1,042451). Die [X.] zahlt dem Kläger seit dem 1. Juli 2016 jedoch lediglich eine solche [X.]. 973,57 [X.] brutto. Daraus folgt ein weiterer Anspruch des [X.] [X.]. 48,81 [X.] brutto (1.022,38 [X.] - 973,57 [X.]) monatlich.

c) Dem Kläger stehen die Differenzen für den [X.]raum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 [X.]. 144,24 [X.] brutto (12,02 [X.]/Monat x 12 Monate) sowie für den [X.]raum 1. Juli 2016 bis 31. Jan[X.]r 2017 [X.]. 341,67 [X.] brutto (48,81 [X.]/Monat x 7 Monate), mithin insgesamt 485,91 [X.] brutto (144,24 [X.] + 341,67 [X.]) zu.

d) Der rückständige Betrag ist nach § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.

III. Die Frage der Wirksamkeit der in der Aufhebungsvereinbarung festgelegten Pensionsergänzung und der damit erfolgten Abweichung von den Regelungen des [X.] stellt sich nicht.

1. Der Kläger stützt seine Klageforderung nicht auf die Bestimmungen des [X.], sondern allein auf Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung.

a) Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen [X.] wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt ([X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 18; 23. Jan[X.]r 2018 - 9 [X.] - Rn. 27, [X.]E 161, 347). Der Streitgegenstand wird also nicht allein durch das Antragsziel bestimmt. Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Vielmehr muss auch der Klagegrund identisch sein ([X.] 25. September 2013 - 10 [X.] - Rn. 18, [X.]E 146, 123; 14. Dezember 2010 - 1 [X.]R 19/10 - Rn. 37, [X.]E 136, 302). Kann der Kläger die Klagesumme nur einmal beanspruchen, liegt bei einer Mehrheit von Streitgegenständen hingegen eine alternative Klagehäufung iSd. § 260 ZPO vor (vgl. auch [X.]/15 - Rn. 25, [X.]Z 211, 189). Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozess[X.]len Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist aber grundsätzlich unzulässig, sofern er keine Reihenfolge der verschiedenen Streitgegenstände bildet ([X.] 2. August 2018 - 6 [X.] - Rn. 18, [X.]E 163, 205).

Zum [X.] sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten [X.] gehören, den der Kläger zur Stützung seines [X.] dem Gericht vorträgt ([X.] 30. November 2016 - 10 [X.] - Rn. 18; 11. Oktober 2011 - 3 [X.] 795/09 - Rn. 17; [X.] 22. Oktober 2013 - [X.]/12 - Rn. 15, [X.]Z 198, 294). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des [X.] von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können ([X.] 30. November 2016 - 10 [X.] - Rn. 19; [X.] 2. Dezember 2014 - [X.] - Rn. 16 mwN).

b) Danach macht der Kläger seinen [X.] allein auf der Grundlage der Aufhebungsvereinbarung geltend. Er hat sich im Rechtsstreit immer auf die Aufhebungsvereinbarung gestützt und zu deren Auslegung Vortrag gehalten. Ansprüche unmittelbar nach dem [X.] hat er nicht geltend gemacht. Er hat auch nicht substantiiert behauptet, die in der Aufhebungsvereinbarung festgelegte Pensionsergänzung entspreche der ohnehin nach dem [X.] geschuldeten Pensionsergänzung.

Der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung am 17. September 1997 stellt einen anderen Lebenssachverhalt dar als die Anwendbarkeit des [X.], unabhängig davon, ob diese ihre Grundlage in einer Betriebsvereinbarung, einer Gesamtzusage oder Ähnlichem findet. Da der Kläger auch keine Prüfungsreihenfolge der verschiedenen Streitgegenstände vorgegeben hat, ist davon auszugehen, dass er seinen [X.] allein auf die Aufhebungsvereinbarung stützt.

2. Die [X.] macht ebenfalls nicht die Unwirksamkeit der Regelung in der Aufhebungsvereinbarung geltend. Vielmehr beruft sie sich darauf, dass die Regelung den Kläger günstiger gestellt habe.

IV. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger eine weitere Erhöhung seiner „Gesamtversorgungsbezüge“ zum 1. Juli 2015 nach § 16 Abs. 1 [X.] begehrt. Eine Anpassungsverpflichtung der [X.]n nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] bezöge sich nur auf die Pensionsergänzung, nicht dagegen auf die ursprüngliche nach dem [X.] zugesagte Gesamtversorgung bestehend aus der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Rente aus der Versorgungskasse und der Pensionsergänzung oder auf die vom Kläger geltend gemachte sog. Gesamtversorgung bestehend nur aus der Rente aus der Versorgungskasse und der Pensionsergänzung.

1. Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des [X.] und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung knüpft nicht an die Gesamtversorgung an. Bezugsobjekt der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] ist die [X.], dh. die Betriebsrente, die sich nach der [X.] zum [X.]punkt des [X.] errechnet und vom Arbeitgeber gezahlt wird, und nicht die Gesamtversorgung. Dies ergibt eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmung (vgl. [X.] 14. Febr[X.]r 2012 - 3 [X.] 685/09 - Rn. 30).

a) Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber eine Anpassung der laufenden „Leistungen der betrieblichen Altersversorgung“ zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Damit knüpft § 16 Abs. 1 [X.] für die Anpassung an die Leistungen an, die der Arbeitgeber aufgrund der mit dem Arbeitnehmer getroffenen Versorgungszusage an den Versorgungsempfänger erbringt. Eine Anknüpfung an andere, dem [X.] gegenüber Dritten aus einem anderen Rechtsgrund zustehende Leistungen sieht die Bestimmung ebenso wenig vor wie eine Anknüpfung an eine Gesamtversorgung, die sich aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und den nach dem Inhalt der Versorgungszusage ggf. zu berücksichtigenden Leistungen Dritter zusammensetzt ([X.] 14. Febr[X.]r 2012 - 3 [X.] 685/09 - Rn. 31; [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 7. Aufl. § 16 Rn. 152).

b) Dass sich die [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] ausschließlich auf die vom Arbeitgeber geschuldete und von diesem gezahlte Betriebsrente bezieht und nicht auf eine Gesamtversorgung, ergibt sich auch daraus, dass die Belange des [X.] - wie aus § 16 Abs. 2 [X.] folgt - im Ausgleich des [X.] seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestehen. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit er nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. [X.] 14. Febr[X.]r 2012 - 3 [X.] 685/09 - Rn. 32; 28. Juni 2011 - 3 [X.] 859/09 - Rn. 25, [X.]E 138, 213). § 16 [X.] will damit erkennbar eine Auszehrung der zum [X.]punkt des [X.] geschuldeten und gezahlten Betriebsrente vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente erhalten (vgl. [X.] 30. August 2005 - 3 [X.] 395/04 - zu II 1 c aa der Gründe, [X.]E 115, 353), nicht jedoch den Wert anderer Leistungen sichern ([X.] 14. Febr[X.]r 2012 - 3 [X.] 685/09 - Rn. 32).

2. Eine über das Gesetz hinausgehende Verpflichtung folgt auch nicht aus dem [X.], insbesondere nicht aus der Bestimmung von [X.] § 6 [X.]. Die vertragliche Anpassung nach [X.] § 6 [X.] einerseits und die gesetzliche Pflicht zur Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] andererseits sind strikt voneinander zu trennen. Die vertragliche Anpassung folgt allein den Regelungen von [X.] § 6 [X.]. Umgekehrt sieht [X.] § 6 [X.] keine Regelungen für den davon zu unterscheidenden gesetzlichen Anpassungsprüfungs- und -entscheidungsanspruch vor. Die gesetzliche Anpassungsprüfung ist allein nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] vorzunehmen.

a) Zwar kann nach § 19 Abs. 1, Abs. 3 [X.] von § 16 [X.] entweder durch Tarifvertrag oder zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Damit könnten die Bestimmungen in [X.] § 6 [X.] zugunsten des [X.] abweichende Regelungen enthalten. Solche sind jedoch - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht vorhanden. [X.] § 6 [X.] enthält einen eigenständigen Prüfungsmechanismus, der keine Auswirkungen auf das gesetzliche Anpassungsprüfungs- und -entscheidungssystem nach § 16 [X.] enthält.

[X.] § 6 [X.] bestimmt zugunsten der Versorgungsberechtigten, dass die Gesamtversorgung anzupassen ist. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf die vertragliche Anpassung, nicht auch auf die gesetzliche Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]. So erfolgt die Anpassung entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.] § 6 Ziff. 1 [X.]) und nicht nach dem Verbraucherpreisindex für [X.] oder der Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]). Auch erfolgt die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge zum gleichen [X.]punkt, zu dem die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden ([X.] § 6 Ziff. 1 [X.]) und nicht alle [X.] (§ 16 Abs. 1 [X.]). Auch der Prüfungszeitraum ist unterschiedlich. Die vertragliche Anpassung übernimmt im Grundsatz jährlich die Veränderung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach [X.]. § 69 Abs. 1 [X.] iVm. §§ 68, 68a [X.] und der jeweiligen Rentenwertbestimmungsverordnung. Demgegenüber sieht § 16 [X.] als Prüfungszeitraum die [X.] vom individuellen Eintritt des [X.] bis zum [X.] vor. Unterschiedliche Anforderungen gelten auch für die Ablehnung einer Anpassung durch die Versorgungsschuldnerin ([X.] § 6 Ziff. 3 [X.], § 16 Abs. 1 [X.]).

b) [X.] § 6 [X.] enthält auch keine Regelung, die den Schluss zuließe, dass durch sie eine Vorgabe für die gesetzliche Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 [X.] erfolgen sollte. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Urheber des [X.] (im Fall einer Gesamtzusage die [X.]) bzw. die Urheber (im Fall einer Gesamtbetriebsvereinbarung die Betriebsparteien) mit der Regelung der vertraglichen Anpassung zugleich eine Regelung für die - jedenfalls im [X.]punkt der erstmaligen Schaffung des [X.] wohl im Jahre 1961 - noch gar nicht bestehende Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 [X.] treffen wollten.

Vor diesem Hintergrund ist für eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] kein Raum unabhängig davon, ob unter der Bezeichnung „Gesamtversorgung“ die Versorgung aus der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Rente aus der Pensionskasse und der Pensionsergänzung oder die Summe der Rente aus der Pensionskasse und der Pensionsergänzung zu verstehen ist.

c) Im Übrigen ist das Begehren des [X.] auch deshalb erfolglos, weil die Parteien mit der Aufhebungsvereinbarung, auf deren Grundlage der Kläger seine Klage verfolgt, die ursprüngliche Gesamtversorgung beendet haben, und auch deshalb der gesetzliche [X.] nach § 16 [X.] nur an der Pensionsergänzung anknüpft.

3. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Schreiben der [X.]n zur Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge. Diese unterscheiden jeweils zwischen der [X.] einerseits und dem Betrieblichen Versorgungswerk andererseits.

4. Ob - wie die [X.] meint - ein isolierter Anspruch zur Anpassungsprüfung und -entscheidung aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] bezüglich der Rente aus der Versorgungskasse auch nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ausscheidet, kann dahinstehen. Streitgegenstand ist lediglich eine einheitliche Anpassung der Gesamtversorgung bzw. der einheitlich betrachteten Pensionsergänzung und der Rente aus der Versorgungskasse.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Metzner    

        

    Schüßler    

                 

Meta

3 AZR 281/18

19.11.2019

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 1. Februar 2017, Az: 7 Ca 1321/16, Urteil

§ 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2019, Az. 3 AZR 281/18 (REWIS RS 2019, 1413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1413

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