Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.06.2020, Az. 3 AZR 441/19

3. Senat | REWIS RS 2020, 381

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die Revision des [X.] wird - unter Zurückweisung der Revision des [X.] im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 7. August 2019 - 4 [X.] - teilweise aufgehoben und insgesamt in der Sache zur Klarstellung wie folgt neugefasst:

Auf die Berufung des [X.] wird - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2017 - 30 [X.]/17 - teilweise abgeändert und aus Gründen der Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. April 2020 über den Betrag von 756,35 Euro brutto hinaus jeweils zum [X.] einen Betrag iHv. 76,73 Euro brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 162,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 13,50 Euro seit dem 2. Juli 2015, dem 4. August 2015, dem 2. September 2015, dem 2. Oktober 2015, dem 3. November 2015, dem 2. Dezember 2015, dem 5. Januar 2016, dem 2. Februar 2016, dem 2. März 2016, dem 2. April 2016, dem 3. Mai 2016 sowie dem 2. Juni 2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 493,32 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 41,11 Euro brutto seit dem 2. Juli 2016, dem 2. August 2016, dem 2. September 2016, dem 5. Oktober 2016, dem 3. November 2016, dem 2. Dezember 2016, dem 3. Januar 2017, dem 2. Februar 2017, dem 2. März 2017, dem 4. April 2017, dem 3. Mai 2017 sowie dem 2. Juni 2017 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 589,08 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 49,09 Euro brutto seit dem 4. Juli 2017, dem 2. August 2017, dem 2. September 2017, dem 3. Oktober 2017, dem 3. November 2017, dem 2. Dezember 2017, dem 3. Januar 2018, dem 2. Februar 2018, dem 2. März 2018, dem 4. April 2018, dem 2. Mai 2018 sowie dem 2. Juni 2018 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 749,28 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 62,44 Euro brutto seit dem 3. Juli 2018, dem 2. August 2018, dem 4. September 2018, dem 2. Oktober 2018, dem 3. November 2018, dem 4. Dezember 2018, dem 3. Januar 2019, dem 2. Februar 2019, dem 2. März 2019, dem 2. April 2019, dem 3. Mai 2019 sowie dem 3. Juni 2019 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 153,46 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 76,73 Euro brutto seit dem 2. Juli 2019 und dem 2. August 2019 zu zahlen.

7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der [X.] gewährten Pensionsergänzung.

2

Der Kläger war vom 1. September 1970 bis zum 31. Dezember 1993 bei der [X.] - ein vormals in den [X.] G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. Januar 2003 wegen voller Erwerbsminderung von der [X.] Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden [X.]). Diese lauten auszugsweise:

        

Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes          

        

…       

        
        

§ 1     

Zweck des Pensionsergänzungsfonds            

                 

Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen.

                 

Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen.

        

§ 2     

Berechtigter Personenkreis            

        

1.    

Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsangehörigen gewährt, die beim Eintritt des [X.] mindestens 10 Jahre in einem festen Anstellungsverhältnis zur Volksfürsorge Unternehmensgruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenleistungen aus der Versorgungskasse besitzen. …

        

…       

        
        

§ 4     

Ergänzungen, Änderungen der Bestimmungen            

        

1.    

[X.] können auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Zustimmung des [X.] ergänzt oder geändert werden. … Der gemeinsame Beschluß ersetzt die bisherige Grundbestimmung.

        

…       

        
        

3.    

Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand der Volksfürsorge nach Zustimmung des [X.] ergänzt oder geändert werden. …

        

…       

        
        

§ 6     

Inkrafttreten            

        

1.    

Die Grund-, Ausführungs- und Übergangsbestimmungen sind am 01.01.61 in [X.] getreten. …

        

…       

        
        

Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes            

        

…       

        
                          
                          
        

§ 4     

Höhe der Gesamtversorgungsbezüge            

                 

Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt:

        

1.    

Gesamt-Ruhebezüge und Gesamt-Invaliditätsbezüge

                 

Die für den Fall des Bezuges einer Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt-Ruhebezüge bzw. Gesamt-Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus soviel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des [X.] verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen.

                 

…       

        

…       

        
        

§ 5     

Zusammensetzung der Gesamtversorgungsbezüge            

                 

Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtversorgungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungszahlung fällig.

        

1.    

Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind:

        

1.1     

die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. ...

        

1.2     

die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuß seitens der Volksfürsorge geleistet wurde;

        

…       

        
        

1.6     

Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Versorgungsleistungen;

        

…       

        
        

2.    

Einschränkungen bei der Gewährung der Pensionsergänzung

        

…       

        
        

2.2     

Der Pensionsergänzungsfonds soll keine nach dem 25. Lebensjahr liegenden Lücken in der Gesamtversorgung der Betriebsangehörigen oder deren Hinterbliebenen ausgleichen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Leistungen des Sozialversicherungsträgers oder der Versorgungskasse aus Gründen beeinträchtigt sind, die in der Person des Betriebsangehörigen selbst oder seiner Hinterbliebenen liegen. …

        

…       

        
        

§ 6     

Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse            

        

1.    

Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 [X.] vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.

                 

(Der § 49 [X.] ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in [X.] getreten).

        

2.    

Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen [X.]punkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

        

3.    

Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des [X.] dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

                 

Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.

        

4.    

Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.

                 

Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“

3

Der Kläger bezog - neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - seit dem 1. Januar 2003 von der [X.] eine Pensionsergänzung [X.]. zunächst 271,10 Euro brutto sowie eine Rente der Versorgungskasse [X.]. zunächst 384,99 Euro brutto. Bis zum 30. Juni 2015 belief sich die Pensionsergänzung auf 324,50 Euro brutto und die Rente der Versorgungskasse auf 396,66 Euro brutto.

4

Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um [X.] erhöht.

5

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der [X.] beschlossen haben, die „Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen“.

6

Nach der Entscheidung der [X.] sollten entweder die Gesamtversorgungsbezüge um [X.] erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzliche Rente sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um [X.] erhöht werden. Da letztere Variante für den Kläger - wie letztlich für alle nach den [X.] versorgungsberechtigten Betriebsrentner - günstiger war, wurde seine Pensionsergänzung um [X.] gesteigert. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung [X.]. 326,12 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgungskasse [X.]. 396,66 Euro brutto.

7

Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH.

8

Der Vorstand der [X.] beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 20. Juni 2016, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2016 um [X.] zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um [X.] für den Versorgungsempfänger günstiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der [X.] fasste am 22. Juni 2016 einen entsprechenden Beschluss. Ab dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung [X.]. 327,75 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Rente [X.]. 398,68 Euro brutto.

9

Zum 1. Juli 2017 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um [X.], zum 1. Juli 2018 um [X.] und zum 1. Juli 2019 um 3,1845 vH.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Die Beklagte sei verpflichtet, seine „Gesamtversorgung“ bestehend aus der Pensionsergänzung und der Rente aus der Versorgungskasse nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Betr[X.] an den seit Rentenbeginn am 1. Januar 2003 eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Darüber hinaus hätten die so nach § 16 Betr[X.] erhöhten Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im [X.]) [X.] zum 1. Juli 2015 um [X.] und zum 1. Juli 2016 um [X.] angehoben werden müssen. Abzüglich der gewährten Versorgungskassenrente und bereits erfolgten Zahlungen der [X.] ergebe sich damit ab dem 1. Juli 2015 eine monatliche Differenz [X.]. 65,12 Euro und ab dem 1. Juli 2016 [X.]. insgesamt 94,92 Euro. Die Regelung in [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. Februar 2017 über den Betrag von 726,43 Euro brutto (sich zusammensetzend aus 398,68 Euro und 327,75 Euro) hinaus jeweils zum [X.] einen Betrag [X.]. 94,92 Euro brutto zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 664,44 Euro brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 94,92 Euro brutto seit dem 2. Juli 2016, dem 2. August 2016, dem 2. September 2016, dem 2. Oktober 2016, dem 2. November 2016, dem 2. Dezember 2016 sowie dem 2. Januar 2017 zu zahlen;

                          
        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 781,44 Euro brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 65,12 Euro seit dem 2. Juli 2015, dem 2. August 2015, dem 2. September 2015, dem 2. Oktober 2015, dem 2. November 2015, dem 2. Dezember 2015, dem 2. Januar 2016, dem 2. Februar 2016, dem 2. März 2016, dem 2. April 2016, dem 2. Mai 2016 sowie dem 2. Juni 2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassungen zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 seien auf der Grundlage von [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach [X.] § 6 Ziff. 1 [X.] sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar. Die gesetzliche Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Betr[X.] sei lediglich bezogen auf die Pensionskassenrente vorzunehmen. Im Übrigen seien die Anpassungsmechanismen nach [X.] § 6 [X.] und § 16 Betr[X.] strikt zu unterscheiden, weshalb die Berechnung des [X.], wonach zunächst eine Anpassung nach § 16 Betr[X.] zum 1. Juli 2015 vorzunehmen und anschließend auf den erhöhten Betrag die vertragliche Anpassung vorzunehmen sei, unzutreffend.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Februar 2017 über die gezahlten 726,43 Euro brutto hinaus monatlich einen weiteren Betrag [X.]. 41,11 Euro brutto, für die [X.] vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Januar 2017 insgesamt weitere 287,77 Euro brutto [X.] Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 41,11 Euro brutto ab dem jeweiligen [X.] eines jeden Monats beginnend mit dem 2. Juli 2016 und endend mit dem 2. Januar 2017 sowie für die [X.] vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 insgesamt weitere 184,44 Euro brutto [X.] Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 15,12 Euro brutto ab dem jeweiligen [X.] eines jeden Monats beginnend mit dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die [X.] vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 insgesamt weitere 781,44 Euro [X.] Zinsen auf jeweils 65,12 Euro brutto, für die [X.] vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 insgesamt weitere 737,64 Euro brutto [X.] Zinsen auf jeweils 61,47 Euro brutto, für die [X.] vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 insgesamt weitere 657,96 Euro brutto [X.] Zinsen auf jeweils 54,83 Euro brutto, für die [X.] vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 insgesamt weitere 749,28 Euro [X.] Zinsen auf jeweils 62,44 Euro brutto, für die [X.] vom 1. Juli 2019 bis zum 31. August 2019 insgesamt weitere 153,46 Euro brutto [X.] Zinsen auf jeweils 76,73 Euro brutto und ab dem 1. September 2019 über die gezahlten 756,35 Euro brutto hinaus monatlich weitere 76,73 Euro brutto zu zahlen. Die weiter gehende Berufung des [X.] und die Berufung der [X.] hat das [X.] vollständig zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] nur beschränkt zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte - im Umfang der Zulassung - die Abweisung der Klage, soweit sie für den [X.]raum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 zur Zahlung eines 162,00 Euro brutto übersteigenden Betrags, für den [X.]raum 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 zur Zahlung eines 493,32 Euro brutto übersteigenden Betrags und für den [X.]raum vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 zur Zahlung eines 589,08 Euro brutto übersteigenden Betrags verurteilt wurde. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der [X.] zur Zahlung höherer monatlicher Differenzbeträge. Im Übrigen begehren die Parteien wechselseitig die Zurückweisung der jeweils gegnerischen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Revision des [X.] hat hingegen in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Revision der Beklagten hat nicht schon deshalb Erfolg, weil der Kläger seinen Zahlungsanspruch in der Berufungsinstanz um spätere [X.] erweitert hat. Das [X.] hat über die Anträge in der Sache entschieden. Daher hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revision nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG vorliegt und ob diese ggf. zulässig ist (vgl. [X.] 11. Dezember 2018 - 3 [X.] - Rn. 32 mwN, [X.]E 164, 261). Die vom Kläger mit seiner Revisionsbegründung angebrachte Umstellung seines bisherigen Antrags auf künftige Leistungen für die [X.] ab September 2019 ist allein dem [X.]ablauf geschuldet. Er hat zwar die Rückstände auch weiterhin nur bis 31. August 2019 und nicht bis einschließlich 31. März 2020 geltend gemacht; künftige Leistungen verlangt er jedoch erst ab April 2020. In der Sache verfolgt er seine bisherigen Anträge weiter.

II. [X.] ist insgesamt zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich des auf künftige Rentenzahlungen gerichteten Klageantrags. Er hat die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO zum Gegenstand. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. [X.] 19. Febr[X.]r 2019 - 3 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 165, 345).

III. [X.] ist nicht begründet, soweit der Kläger eine Anpassung seiner „Gesamtversorgung“ zum 1. Juli 2015 nach § 16 Abs. 1 [X.] begehrt. Eine Anpassungsverpflichtung der Beklagten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] bezieht sich nur auf die Pensionsergänzung, nicht dagegen auf die nach dem [X.] zugesagte Gesamtversorgung bestehend aus der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Rente aus der Versorgungskasse und der Pensionsergänzung oder auf die vom Kläger geltend gemachte sog. Gesamtversorgung bestehend nur aus der Rente aus der Versorgungskasse und der Pensionsergänzung.

1. Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des [X.] und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung knüpft nicht an die Gesamtversorgung an. Bezugsobjekt der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] ist die [X.], dh. die Betriebsrente, die sich nach der [X.] zum [X.]punkt des [X.] errechnet und vom Arbeitgeber gezahlt wird, und nicht die Gesamtversorgung. Dies ergibt eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmung ([X.] 19. November 2019 - 3 [X.] - Rn. 50 ff.; 14. Febr[X.]r 2012 - 3 [X.] - Rn. 30).

a) Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber eine Anpassung der laufenden „Leistungen der betrieblichen Altersversorgung“ zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Damit knüpft § 16 Abs. 1 [X.] für die Anpassung an die Leistungen an, die der Arbeitgeber aufgrund der mit dem Arbeitnehmer getroffenen Versorgungszusage an den Versorgungsempfänger erbringt. Eine Anknüpfung an andere, dem [X.] gegenüber Dritten aus einem anderen Rechtsgrund zustehende Leistungen sieht die Bestimmung ebenso wenig vor wie eine Anknüpfung an eine Gesamtversorgung, die sich aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und den nach dem Inhalt der Versorgungszusage ggf. zu berücksichtigenden Leistungen Dritter zusammensetzt ([X.] 14. Febr[X.]r 2012 - 3 [X.] - Rn. 31; [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 7. Aufl. § 16 Rn. 152).

b) Dass sich die [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] ausschließlich auf die vom Arbeitgeber geschuldete und von diesem gezahlte Betriebsrente bezieht und nicht auf eine Gesamtversorgung, ergibt sich auch daraus, dass die Belange des [X.] - wie aus § 16 Abs. 2 [X.] folgt - im Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestehen. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit er nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. [X.] 14. Febr[X.]r 2012 - 3 [X.] - Rn. 32; 28. Juni 2011 - 3 [X.] - Rn. 25, [X.]E 138, 213). § 16 [X.] will damit erkennbar eine Auszehrung der zum [X.]punkt des [X.] geschuldeten und gezahlten Betriebsrente vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente erhalten (vgl. [X.] 30. August 2005 - 3 [X.] - zu II 1 c aa der Gründe, [X.]E 115, 353), nicht jedoch den Wert anderer Leistungen sichern ([X.] 14. Febr[X.]r 2012 - 3 [X.] - Rn. 32).

2. Eine über das Gesetz hinausgehende Verpflichtung folgt auch nicht aus dem [X.], insbesondere nicht aus der Bestimmung von [X.] § 6 [X.]. Die vertragliche Anpassung nach [X.] § 6 [X.] einerseits und die gesetzliche Pflicht zur Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] andererseits sind strikt voneinander zu trennen. Die vertragliche Anpassung folgt allein den Regelungen von [X.] § 6 [X.]. Umgekehrt sieht [X.] § 6 [X.] keine Regelungen für den davon zu unterscheidenden gesetzlichen Anpassungsprüfungs- und -entscheidungsanspruch vor. Die gesetzliche Anpassungsprüfung ist allein nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] vorzunehmen.

a) Zwar kann nach § 19 Abs. 1, Abs. 3 [X.] von § 16 [X.] entweder durch Tarifvertrag oder zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Damit könnten die Bestimmungen in [X.] § 6 [X.] zugunsten des [X.] abweichende Regelungen enthalten. Solche sind jedoch - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht vorhanden. [X.] § 6 [X.] enthält einen eigenständigen Prüfungsmechanismus, der keine Auswirkungen auf das gesetzliche Anpassungsprüfungs- und -entscheidungssystem nach § 16 [X.] enthält.

[X.] § 6 [X.] bestimmt zugunsten der Versorgungsberechtigten, dass die Gesamtversorgung anzupassen ist. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf die vertragliche Anpassung, nicht auch auf die gesetzliche Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]. So erfolgt die Anpassung entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.] § 6 Ziff. 1 [X.]) und nicht nach dem Verbraucherpreisindex für [X.] oder der Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]). Auch erfolgt die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge zum gleichen [X.]punkt, zu dem die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden ([X.] § 6 Ziff. 1 [X.]) und nicht alle [X.] (§ 16 Abs. 1 [X.]). Auch der Prüfungszeitraum ist unterschiedlich. Die vertragliche Anpassung übernimmt im Grundsatz jährlich die Veränderung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach [X.]. § 69 Abs. 1 [X.] iVm. §§ 68, 68a [X.] und der jeweiligen Rentenwertbestimmungsverordnung. Demgegenüber sieht § 16 [X.] als Prüfungszeitraum die [X.] vom individuellen Eintritt des [X.] bis zum [X.] vor. Unterschiedliche Anforderungen gelten auch für die Ablehnung einer Anpassung durch die Versorgungsschuldnerin ([X.] § 6 Ziff. 3 [X.], § 16 Abs. 1 [X.]).

b) [X.] § 6 [X.] enthält auch keine Regelung, die den Schluss zuließe, dass durch sie eine Vorgabe für die gesetzliche Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 [X.] erfolgen sollte. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Urheber des [X.] (im Fall einer Gesamtzusage die Beklagte; im Fall einer Gesamtbetriebsvereinbarung die Betriebsparteien) mit der Regelung der vertraglichen Anpassung zugleich eine Regelung für die - jedenfalls im [X.]punkt der erstmaligen Schaffung des [X.] wohl im Jahre 1961 - noch gar nicht bestehende Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 [X.] treffen wollten.

Vor diesem Hintergrund ist für eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] kein Raum unabhängig davon, ob unter der Bezeichnung „Gesamtversorgung“ die Versorgung aus der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Rente aus der Pensionskasse und der Pensionsergänzung oder die Summe der Rente aus der Pensionskasse und der Pensionsergänzung zu verstehen ist.

3. Ob - wie die Beklagte und ihr folgend das Arbeitsgericht meinen - ein isolierter Anspruch zur Anpassungsprüfung und -entscheidung aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] bezüglich der Rente aus der Versorgungskasse auch nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ausscheidet, kann dahinstehen. Streitgegenstand ist lediglich eine einheitliche Anpassung der Gesamtversorgung bzw. der einheitlich betrachteten Pensionsergänzung und der Rente aus der Versorgungskasse.

4. Die Anpassung der Pensionsergänzung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zum 1. Juli 2015 führt nicht zur auch nur teilweisen weiteren Begründetheit der Klage über die bereits rechtskräftig zuerkannten Beträge hinaus. Zutreffend ist das [X.] in Übereinstimmung mit den Parteien davon ausgegangen, dass die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] bezüglich der Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 stattzufinden hatte. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist jedoch der Kaufkraftverlust zum [X.] 1. Juli 2015 - wie vom Kläger zutreffend seinen Berechnungen zugrunde gelegt - anhand des [X.] Basis 2010 und nicht anhand des [X.] Basis 2015 zu ermitteln. Allerdings zahlt die Beklagte ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung an den Kläger, als sie nach § 16 [X.] schuldet.

a) Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 [X.] verpflichtet, zum 1. Juli 2015 zu prüfen, ob eine Anpassung der Pensionsergänzung des [X.] an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

aa) Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils [X.]n nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre daher - ausgehend vom Rentenbeginn des [X.] am 1. Jan[X.]r 2003 - am 1. Jan[X.]r 2015 vorzunehmen gewesen.

bb) Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zulässigerweise zum 1. Juli eines Jahres gebündelt. Daraus ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2015 als Prüfungstermin.

(1) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-[X.]raum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen [X.] die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. [X.] 22. Jan[X.]r 2019 - 3 [X.] - Rn. 18; 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 17 mwN).

(2) Der Kläger bezieht seit dem 1. Jan[X.]r 2003 eine Betriebsrente. Aus der Bündelung der [X.]e ergibt sich - ohne unzulässige Verzögerung - der 1. Juli 2015 als [X.].

b) Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber insbesondere die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zum 1. Juli 2015 nicht entgegenstand. Die Beklagte hat im gesamten Rechtsstreit nicht geltend gemacht, dass ihre wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Pensionsergänzung nach § 16 Abs. 1 [X.] entgegenstünde.

c) Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Betriebsrente des [X.] an den in der [X.] vom Rentenbeginn (1. Jan[X.]r 2003) bis zum [X.] (1. Juli 2015) eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust in diesem [X.]raum beträgt [X.]. Eine Begrenzung durch die reallohnbezogene Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] hat die Beklagte nicht eingewandt. Daher steht dem Kläger der volle Teuerungsausgleich zu. Demzufolge war die [X.] des [X.] [X.]. 271,10 [X.] zum 1. Juli 2015 auf 325,56 [X.] anzupassen.

aa) Der Kaufkraftverlust in der [X.] vom Rentenbeginn des [X.] (1. Jan[X.]r 2003) bis zum [X.] (1. Juli 2015) beläuft sich auf [X.].

(1) Zur Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist auf den Verbraucherpreisindex für [X.] Basis 2010 abzustellen. Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom [X.] veröffentlicht war ([X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 45, [X.]E 142, 116; 28. Juni 2011 - 3 [X.] - Rn. 28 f., [X.]E 138, 213). Dies ist der Verbraucherpreisindex für [X.] Basis 2010. Dieser wurde im Febr[X.]r 2013 veröffentlicht und war zum [X.] maßgeblich. [X.] für [X.] Basis 2015 wurde erst im Febr[X.]r 2019 veröffentlicht und war zum [X.] nicht heranzuziehen. Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind die Indexwerte der Monate maßgeblich, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen [X.] unmittelbar vorausgehen.

(2) Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Jan[X.]r 2003) bis zum aktuellen [X.] (1. Juli 2015) auf [X.]. [X.] für [X.] Basis 2010 betrug im Dezember 2002 89,1 und im Juni 2015 107,0. Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von [X.] ([107,0 : 89,1 - 1] x 100).

bb) Ausgehend von einer Pensionsergänzung zum 1. Jan[X.]r 2003 [X.]. 271,10 [X.] ergibt sich damit eine Steigerung um 54,46 [X.] (271,10 [X.] x 0,2009) und damit eine Pensionsergänzung [X.]. 325,56 [X.] (271,10 [X.] + 54,46 [X.]).

cc) Die Beklagte zahlt seit dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung [X.]. 326,12 [X.] und damit 0,56 [X.] mehr als sie nach § 16 [X.] verpflichtet wäre zu zahlen. Ein weiterer Anspruch des [X.] nach § 16 [X.] scheidet daher aus.

5. [X.] ist aber auch nicht insoweit begründet, als dass zunächst die Anpassungsprüfung zum 1. Juli 2015 nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] durchzuführen wäre und anschließend auf den so ermittelten Wert die vertragliche Erhöhung nach [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] vorzunehmen wäre. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass hierin eine unzulässige Vermischung des vertraglichen Anpassungsmechanismus mit der gesetzlichen Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] läge.

Die Regelung zur vertraglichen Anpassung nach [X.] § 6 [X.] einerseits und § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] stehen getrennt voneinander. Der Betriebsrentner ist gehalten, seinen Anspruch q[X.]si alternativ nach beiden Anpassungsmechanismen zu berechnen, dh. es ist zunächst die vertragliche Anpassung isoliert zu berechnen und parallel die Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]. Wegen § 19 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] darf die vertragliche Anpassung jedoch zu keinem [X.]punkt geringer sein als die nach § 16 [X.] ermittelte.

Da die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung [X.]. 326,12 [X.] brutto gewährt, während die gesetzliche Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] einen Anspruch [X.]. 325,56 [X.] brutto monatlich ergibt, folgt aus der gesetzlichen Regelung keine höhere Anpassung. Da die beiden Anpassungsmechanismen unabhängig voneinander bestehen, kann auch nicht zunächst eine Anpassung nach § 16 [X.] zum 1. Juli 2015 vorgenommen werden und die dann erhöhte Pensionsergänzung zusätzlich dem vertraglichen Anpassungsmechanismus nach [X.] § 6 [X.] ebenfalls zum 1. Juli 2015 unterworfen werden.

6. Danach ergeben sich zugunsten des [X.] begründete Ansprüche für die [X.] ab dem 1. Juli 2015 bis zum 31. August 2019 [X.]. insgesamt 2.147,14 [X.] und ab dem 1. April 2020 monatlich weitere 76,73 [X.] brutto.

a) Für die [X.] vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 schuldet die Beklagte dem Kläger über die freiwillig gezahlte Pensionsergänzung hinaus weitere 162,00 [X.] brutto.

Die [X.] belief sich zum 30. Juni 2015 auf 396,66 [X.], die Pensionsergänzung auf 324,50 [X.], zusammen folglich 721,16 [X.]. Dieser Betrag ist um den Steigerungssatz der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung von [X.] und damit um 15,12 [X.] auf dann 736,28 [X.] zu erhöhen.

Von diesem Betrag ist der Zahlbetrag der [X.] ab dem 1. Juli 2015 [X.]. 396,66 [X.] und die von der Beklagten gezahlte Pensionsergänzung [X.]. 326,12 [X.] in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen Betrag [X.]. 13,50 [X.] (736,28 [X.] - 396,66 [X.] - 326,12 [X.]). Für die zwölf Monate von Juli 2015 bis Juni 2016 ergibt sich ein Betrag [X.]. 162,00 [X.].

b) Für die [X.] vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 schuldet die Beklagte dem Kläger weitere 493,32 [X.] brutto.

Der bis zum 30. Juni 2016 eigentlich geschuldete Gesamtbetrag [X.]. 736,28 [X.] brutto ist um den Steigerungssatz der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung von [X.] und damit um 31,26 [X.] auf dann 767,54 [X.] zu erhöhen.

Von diesem Betrag ist der Zahlbetrag der [X.] ab dem 1. Juli 2016 [X.]. 398,68 [X.] und die von der Beklagten gezahlte Pensionsergänzung [X.]. 327,75 [X.] in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen Betrag [X.]. 41,11 [X.] (767,54 [X.] - 398,68 [X.] - 327,75 [X.]). Für die zwölf Monate von Juli 2016 bis Juni 2017 ergibt sich ein Betrag [X.]. 493,32 [X.].

c) Für die [X.] vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 schuldet die Beklagte dem Kläger weitere 589,08 [X.] brutto.

Der bis zum 30. Juni 2017 eigentlich geschuldete Gesamtbetrag [X.]. 767,54 [X.] brutto ist um den Steigerungssatz der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung von [X.] und damit um 14,62 [X.] auf dann 782,16 [X.] zu erhöhen.

Von diesem Betrag ist der Zahlbetrag der [X.] ab dem 1. Juli 2017 [X.]. 399,08 [X.] und die von der Beklagten gezahlte Pensionsergänzung [X.]. 333,99 [X.] in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen Betrag [X.]. 49,09 [X.] (782,16 [X.] - 399,08 [X.] - 333,99 [X.]). Für die zwölf Monate von Juli 2017 bis Juni 2018 ergibt sich ein Betrag [X.]. 589,08 [X.].

d) Für die [X.] vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 schuldet die Beklagte dem Kläger weitere 749,28 [X.] brutto.

Der bis zum 30. Juni 2018 eigentlich geschuldete Gesamtbetrag [X.]. 782,16 [X.] brutto ist um den Steigerungssatz der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung von [X.] und damit um 25,21 [X.] auf dann 807,37 [X.] zu erhöhen.

Von diesem Betrag ist der Zahlbetrag der [X.] ab dem 1. Juli 2018 [X.]. 400,18 [X.] und die von der Beklagten gezahlte Pensionsergänzung [X.]. 344,75 [X.] in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen Betrag [X.]. 62,44 [X.] (807,37 [X.] - 400,18 [X.] - 344,75 [X.]). Für die zwölf Monate von Juli 2018 bis Juni 2019 ergibt sich ein Betrag [X.]. 749,28 [X.].

e) Für die [X.] vom 1. Juli 2019 bis zum 31. August 2019 schuldet die Beklagte dem Kläger weitere 153,46 [X.] brutto.

Der bis zum 30. Juni 2019 eigentlich geschuldete Gesamtbetrag [X.]. 807,37 [X.] brutto ist um den Steigerungssatz der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung von [X.] und damit um 25,71 [X.] auf dann 833,08 [X.] zu erhöhen.

Von diesem Betrag ist der Zahlbetrag der [X.] ab dem 1. Juli 2019 [X.]. 400,62 [X.] und die von der Beklagten gezahlte Pensionsergänzung [X.]. 355,73 [X.] in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen Betrag [X.]. 76,73 [X.] (833,08 [X.] - 400,62 [X.] - 355,73 [X.]). Für die beiden Monate Juli 2019 und August 2019 ergibt sich ein Betrag [X.]. 153,46 [X.].

f) Die Zinsen ergeben sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

g) Für die [X.] ab dem 1. April 2020 schuldet die Beklagte dem Kläger monatlich weitere 76,73 [X.] brutto.

IV. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich, während die Revision des [X.] in der Sache ohne Erfolg bleibt. Hinsichtlich der Kostenentscheidung für die Vorinstanzen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des [X.]s in der angefochtenen Entscheidung.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Roloff    

        

        

        

    Lohre    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 441/19

03.06.2020

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 5. Oktober 2017, Az: 30 Ca 380/17, Urteil

§ 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.06.2020, Az. 3 AZR 441/19 (REWIS RS 2020, 381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 381

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