Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.01.2015, Az. I K 1/14

1. Senat | REWIS RS 2015, 16348

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage


Leitsatz

NV: Wird mit der Nichtigkeitsklage gegen ein BFH-Urteil der Entzug des gesetzlichen Richters gerügt, weil ein Senat entschieden habe, ohne zuvor den Großen Senat des BFH angerufen zu haben, oder weil er die Sache an das FG zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hätte zurückverweisen müssen, muss ein willkürliches Verhalten des Gerichts substantiiert dargelegt werden (Festhaltung am Senatsurteil vom 12. Januar 1011 I K 1/10).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens unter Aufhebung des [X.] vom 21. Mai 2014 I R 85/12 ([X.]NV 2014, 1588). In diesem Verfahren war zwischen den Beteiligten streitig, ob die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung von sog. [X.] gemäß § 8 Nr. 1 des [X.] (GewStG 1999/2002) in den Jahren 1999 bis 2003 (Streitjahre) erfüllt sind.

2

Die Klägerin, eine GmbH, erwarb im Jahr 1999 Wirtschaftsgüter von der [X.], um einen Geschäftsbetrieb zu eröffnen. Als Gegenleistung vereinbarten die Parteien einen Barkaufpreis, eine Übernahme von [X.] der [X.] und eine Verpflichtung der Klägerin, die [X.] hinsichtlich der von ihr zu leistenden Aufwendungen aus (dort verbleibenden) Pensionsverpflichtungen gegenüber Pensionären und ausgeschiedenen Mitarbeitern "schadlos zu halten" (Freistellung im Innenverhältnis zwischen der [X.] und der Klägerin). Die [X.] bilanzierte die mit der Freistellungsverpflichtung verbundenen Pensionsrückstellungen nach Maßgabe des § 6a des Einkommensteuergesetzes 1997/2002. In den Bilanzen der Klägerin erfolgte der Ausweis der Freistellungsverpflichtung als sonstige Rückstellung für der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten mit einem Wert entsprechend dem bei der [X.] angesetzten Wert der Pensionsrückstellung. Die monatlichen "Ausgleichszahlungen" leistete die Klägerin an die [X.] jeweils nach Erhalt der entsprechenden Zahlungsbenachrichtigungen.

3

Der Beklagte (das Finanzamt --[X.]--) sah die Zahlungen der Klägerin an die [X.] (in den Streitjahren 2000 bis 2003 abzüglich der jeweiligen stichtagsbezogenen Rückstellungsminderung) als Entgelt i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG 1999/2002 an und rechnete zur Ermittlung des [X.] % dem Gewerbeertrag hinzu. Die Klage gegen die geänderten Festsetzungen der Gewerbesteuermessbeträge hatte Erfolg ([X.], Urteil vom 15. November 2012  11 K 3626/10 G, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 467). Auf die Revision des [X.] hat der erkennende Senat das [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen.

4

Die Klägerin beantragt, das Senatsurteil vom 21. Mai 2014 I R 85/12 aufzuheben und die Sache nach § 11 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem [X.] des [X.] ([X.]) zur Entscheidung vorzulegen, hilfsweise, die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen.

5

Das [X.] beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. [X.] (§ 134 [X.]O i.V.m. §§ 578 ff. der Zivilprozessordnung --ZPO--) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

7

1. Die als Nichtigkeitsklage bezeichnete [X.] (§ 587 ZPO) wurde zwar zutreffend unmittelbar beim [X.] (§ 584 Abs. 1 ZPO) und fristgerecht (§ 586 Abs. 1 ZPO) erhoben. Jedoch setzt eine zulässige [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] voraus, dass ein Wiederaufnahmegrund zumindest schlüssig behauptet wird. Auch wenn die Bezeichnung des [X.] nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt der Klageschrift gehört (§ 588 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), folgt daraus nur, dass die Tatsachen, aus denen sich der Wiederaufnahmegrund ergeben soll, nicht schon innerhalb der Klagefrist vorgetragen werden müssen; sie können in einem späteren Schriftsatz bis zur mündlichen Verhandlung nachgereicht werden. Dennoch gehört die schlüssige Behauptung eines nach §§ 579, 580 ZPO erheblichen [X.] zur Zulässigkeit der [X.]. [X.] ist der Vortrag grundsätzlich nur dann, wenn die vorgebrachten Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- den behaupteten Wiederaufnahmegrund ergeben ([X.]surteil vom 12. Januar 2011 I K 1/10, [X.]/NV 2011, 1159, m.w.N.).

8

2. Wird mit der [X.] in Form der Nichtigkeitsklage der Entzug des gesetzlichen Richters gerügt, weil ein [X.] des [X.] entschieden habe, ohne zuvor den [X.] des [X.] angerufen zu haben, ist ein Wiederaufnahmegrund nach ständiger [X.]-Rechtsprechung nur dann schlüssig vorgetragen, wenn nicht nur die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 oder Abs. 3 [X.]O, sondern auch ein willkürliches Verhalten des Gerichts substantiiert dargelegt werden ([X.]surteil in [X.]/NV 2011, 1159; vgl. auch [X.]-Beschluss vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, [X.]E 165, 569, [X.] 1992, 252; [X.]-Urteil vom 5. November 1993 VI K 2/92, [X.]/NV 1994, 395). Die Klägerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass es zureiche, die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 oder 3 [X.]O (als Grundlage einer das Revisionsgericht verpflichtenden Vorlage an den [X.]) darzulegen. Dieser Rechtsansicht ist nicht beizupflichten.

9

Nach der Rechtsprechung des [X.]s reicht der Hinweis auf einen (vermeintlichen) Verfahrensfehler bei der Besetzung für die Darlegung eines [X.] nicht aus ([X.]surteil in [X.]/NV 2011, 1159, m.w.N.). Daran ist festzuhalten. Zwar rügt die Klägerin im Streitfall nicht einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), bei dessen Prüfung das [X.] ([X.]) nur einen im besonderen Maße "qualifizierten" (die Zuständigkeit des Gerichts berührenden) Verfahrensfehler korrigiert, d.h. die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur beanstandet, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (z.B. [X.]-Beschluss vom 16. Februar 2005  2 BvR 581/03, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 2689). Für die Anwendung der dem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dienenden Regelung des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessordnung, 73. Aufl., § 579 Rz 3) kann aber --und dies ist Ausgangspunkt der [X.] nichts anderes gelten.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg den (Vorlage-)Beschluss des [X.] ([X.]) an die Vereinigten [X.]e des [X.] vom 30. März 1993 [X.] (NJW 1993, 1596) entgegenhalten. Zwar heißt es dort (zu [X.] der Gründe/Rz 33 des [X.]), dass eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts "durch die Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit Erfolg gerügt werden kann, ohne dass es darauf ankäme, ob die Regeln des § 21g Abs. 2 [X.] bei der Aufstellung des [X.] willkürlich oder sonst missbräuchlich nicht beachtet worden sind oder der Besetzungsmangel gleichzeitig einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt". Allerdings hat derselbe [X.] unter Hinweis auf den daraufhin ergangenen Beschluss der Vereinigten [X.]e des [X.] vom 5. Mai 1994 [X.] ([X.]Z 126, 63, NJW 1994, 1735) in seinem Urteil vom 22. November 1994 [X.] (NJW 1995, 332) unter Hinweis auf die schwerwiegenden Folgen eines Besetzungsmangels seine früher geäußerte Auffassung "überdacht und revidiert" (zu [X.] der Gründe/Rz 36 des [X.]): Ein Verfahrensverstoß müsse, um beachtlich zu sein, auf einer klar zutage tretenden Gesetzesverletzung beruhen, er müsse schwer oder "qualifiziert" sein, "also auf einer nicht mehr hinnehmbaren Rechtsansicht und damit letztlich auf objektiver Willkür" beruhen (Rz 37 des [X.]). Auch nach der Rechtsprechung des [X.] muss ein "qualifizierter Mangel" vorliegen (z.B. Beschluss vom 9. Juni 2011  2 ABR 35/10, NJW 2011, 3053). Dem wird in der Literatur überwiegend zugestimmt (z.B. [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 579 ZPO Rz 2 [s.a. dort [X.], § 547 ZPO Rz 2 und dort Lückemann, § 16 [X.] Rz 2, m.w.N.]; [X.], a.a.[X.], § 579 Rz 3).

3. Den vorstehenden Maßgaben werden die Darlegungen der Klägerin nicht gerecht. Sie hat schon nicht substantiiert dargelegt, dass der [X.] dazu verpflichtet gewesen wäre, den [X.] des [X.] auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 (i.V.m. Abs. 3) [X.]O anzurufen.

a) Die angefochtene Entscheidung hat die im Zuge der Übertragung der Wirtschaftsgüter eingegangene [X.] als eine das Betriebskapital der Klägerin dauerhaft verstärkende Verbindlichkeit gegenüber der [X.] gewertet. Zwar handele es sich in formaler Hinsicht nicht um eine Kapitalüberlassung durch die [X.]. Der Wert der [X.] sei aber --als Teil der Vereinbarung zur Tilgung des [X.] als Anschaffungskosten in die Bewertung der erworbenen Wirtschaftsgüter eingeflossen. Das Eingehen einer [X.] sei für den Erwerber im Vergleich zu einem fremdfinanzierten Erwerb oder einer befreienden Schuldübernahme nur ein alternatives Finanzierungsinstrument der Anschaffung. Solange Zahlungen auf die [X.] zu leisten seien, werde wirtschaftlich die Anschaffung der Wirtschaftsgüter entgolten. Dies stehe einer ratenweisen Tilgung einer noch offenen Kaufpreisverbindlichkeit durch den Käufer gleich, was im Streitfall zur Qualifizierung als sog. Dauerschuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG 1999/2002 führe.

b) Die Klägerin macht geltend, der [X.] sei damit von entscheidungstragenden Rechtssätzen in den [X.]-Urteilen vom 18. Januar 1979 IV R 194/74 ([X.]E 126, 560, [X.] 1979, 266) und vom 25. November 1992 [X.] ([X.]/NV 1993, 489) abgewichen. Beide Entscheidungen sind allerdings zum [X.] des § 8 Nr. 2 GewStG 1999/2002 ergangen, der sich auf Renten und dauernde Lasten bezieht, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder Anteils am Betrieb zusammenhängen. In beiden Entscheidungen war auch jeweils entscheidungstragend, dass die dortigen wiederkehrenden Zahlungen bzw. Pensionszahlungen als "nicht im Rechtssinne wirtschaftlich mit der Gründung des Betriebes" zusammenhängend gewertet wurden (s. [X.] der Gründe des [X.]-Urteils in [X.]E 126, 560, [X.] 1979, 266; II.3. der Gründe des [X.]-Urteils in [X.]/NV 1993, 489). Eine Aussage zu den im [X.]surteil in [X.]/NV 2014, 1588 erheblichen Rechtsfragen zur Qualifizierung einer im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wirtschaftsgütern eingegangenen Verpflichtung als sog. Dauerschuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG 1999/2002 ist den von der Klägerin angeführten Entscheidungen nicht zu entnehmen. Insbesondere war auch eine tatbestandliche Abgrenzung zu "Renten und dauernde Lasten" nicht Gegenstand des [X.] in [X.]/NV 2014, 1588.

4. Auch mit ihrem Hilfsantrag, der zum Gegenstand hat, eine Sachentscheidung im Revisionsverfahren bei entscheidungsrelevantem Bedürfnis nach (weiterer) Sachaufklärung als Verstoß gegen § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu werten, kann die Klägerin nicht durchdringen. Es fehlt auch hier an der substantiierten Darlegung eines qualifizierten Verfahrensfehlers. Denn ein Zurückverweisungsgrund lässt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ableiten.

a) Die Klägerin hat vorgetragen, der [X.] sei vom Erwerb von Einzelwirtschaftsgütern ausgegangen, obgleich zwischen den Beteiligten darüber gestritten worden sei, ob ein (Teil-)Betrieb erworben wurde. Das [X.] habe dazu keine Untersuchungen angestellt, da nach seiner Argumentation die Frage unerheblich gewesen sei. Allerdings sei die (Teil-)Betriebseigenschaft für das [X.]surteil entscheidungsrelevant, was eine Zurückverweisung erforderlich gemacht hätte. Denn bei dem Erwerb eines Teilbetriebs falle die Übernahme von [X.]en weder unter § 8 Nr. 1 noch unter Nr. 2 GewStG 1999/2002, da ein Passivum zur erworbenen Sachgesamtheit gehöre. Auch wenn es hier um eine neu entstandene [X.] gehe (die [X.] verblieb bei der Verkäuferin), sei jene "wirtschaftlich" (und darauf komme es bei § 8 Nr. 2 GewStG 1999/2002 an) die [X.]. Wenn daher ein (Teil-)Betrieb erworben worden sei, hätte der [X.] einen wirtschaftlichen Zusammenhang (des § 8 Nr. 1 GewStG 1999/2002) verneinen müssen. Angesichts des Streits über dieses Merkmal hätte die Sache zurückverwiesen werden müssen. Damit habe der [X.] seine Kompetenz als Revisionsgericht überschritten, da er den Sachverhalt festgestellt habe.

b) [X.] (Aufklärung der sachlichen Grundlage des Rechtsbegriffs eines [Teil-]Betriebs) ist damit nicht dargelegt.

Streitig war die Hinzurechnung eines Zinsanteils (Entgelts) aus den auf die [X.] gezahlten Beträgen im Zusammenhang mit der Gründung/Errichtung des Betriebs der Klägerin durch den Erwerb der Wirtschaftsgüter. Der [X.] hat sich (wie auch das [X.]) nur auf § 8 Nr. 1 GewStG 1999/2002 bezogen, indem er die [X.] im Sinne einer Kaufpreisrate eines Anschaffungsgeschäfts qualifiziert hat. Dabei musste er sich in diesem Zusammenhang nicht darauf festlegen, ob ein (Teil-)Betrieb erworben wurde, da er auf einen Zusammenhang mit dem Erwerb von (betriebsnotwendigen) Wirtschaftsgütern (als Grundlage des Geschäftsbetriebs der Klägerin, jener als Besteuerungsgegenstand der Gewerbesteuer) abgestellt hat. Insoweit bestand kein Sachaufklärungsbedarf oder Rechtswürdigungsbedarf zum Tatbestandsmerkmal eines erworbenen (Teil-)Betriebs: § 8 Nr. 1 GewStG 1999/2002 zielt auf die Fremdfinanzierung der sachlichen Grundlage der gewerblichen Betätigung des Gewerbetreibenden (des Betriebs), und eine "Gründung ... des Betriebs" liegt bei der Klägerin unstreitig vor, ohne dass es auf die (Teil-)Betriebseigenschaft der Summe der erworbenen Wirtschaftsgüter ankommt. Im Übrigen ist angesichts der längerfristigen Schuld (jedenfalls liegt keine "[X.]" mit Jahreslaufzeit vor) auch der Tatbestand der "2. Gruppe" des § 8 Nr. 1 GewStG 1999/2002 ("nicht nur zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals") erfüllt. Damit war die Sache entscheidungsreif.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

I K 1/14

29.01.2015

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend BFH, 21. Mai 2014, Az: I R 85/12, Urteil

§ 11 FGO, § 134 FGO, § 579 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 589 Abs 1 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.01.2015, Az. I K 1/14 (REWIS RS 2015, 16348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16348


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I K 1/14

Bundesfinanzhof, I K 1/14, 29.01.2015.


Az. I R 85/12

Bundesfinanzhof, I R 85/12, 21.05.2014.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I R 85/12 (Bundesfinanzhof)

Entgelte für sog. Dauerschulden bei Freistellungsverpflichtung


I K 1/10 (Bundesfinanzhof)

(Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage - Kostenbeschluss nach § 138 FGO keine "Entscheidung" i.S. des § 11 …


VI B 5/15 (Bundesfinanzhof)

NZB gegen FG-Urteil, mit dem eine Restitutionsklage abgewiesen wurde - Anforderung an eine Wiederaufnahmeklage


IV B 11/18 (Bundesfinanzhof)

(Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. …


I R 37/12 (Bundesfinanzhof)

Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Betriebsverpachtung nach § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG 2002 a.F. …


Referenzen
Wird zitiert von

2 K 24/18

15 C 20.1265

15 C 20.1266

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.