Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.07.2015, Az. VI B 5/15

6. Senat | REWIS RS 2015, 8527

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Gegenstand

NZB gegen FG-Urteil, mit dem eine Restitutionsklage abgewiesen wurde - Anforderung an eine Wiederaufnahmeklage


Leitsatz

1. NV: Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage (§ 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO) erfordert die schlüssige Darlegung eines Nichtigkeits- oder eines Restitutionsgrundes .

2. NV: Um eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO zu rechtfertigen, muss die aufgefundene Urkunde für die Herbeiführung einer dem Kläger günstigeren Entscheidung kausal sein. Maßgeblich ist hierfür wie der Vorprozess zu entscheiden gewesen wäre, wenn außer dem gesamten Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorlag, auch noch die jetzt beigebrachte Urkunde berücksichtigt worden wäre .

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2014  3 K 814/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die [X.]eschwerde ist unbegründet. Gegen das die Wiederaufnahmeklage der Klägerin und [X.]eschwerdeführerin (Klägerin) abweisende Urteil des Finanzgerichts ([X.]) ist zwar gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) i.V.m. § 591 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ([X.]eschlüsse des [X.] --[X.]-- vom 8. Juli 1999 III [X.] 22/99, [X.] 1999, 1628, und vom 8. Oktober 2012 I [X.] 22/12, [X.] 2013, 389). Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O) und eines [X.] (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) liegen aber nicht vor.

2

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

3

a) Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O ist gegeben, wenn das [X.] mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (z.[X.]. [X.] vom 12. Oktober 2011 III [X.] 56/11, [X.] 2012, 178). Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich aus dem angefochtenen Urteil des [X.] und der Divergenzentscheidung mit hinreichender Deutlichkeit ergeben ([X.] vom 12. Dezember 2013 III [X.] 55/12, [X.] 2014, 575, m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass der abstrakte Rechtssatz nach Art eines Leitsatzes in den Gründen des angefochtenen Urteils formuliert ist; er kann sich auch aus scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen ergeben ([X.] vom 23. April 1992 VIII [X.] 49/90, [X.], 488, [X.] 1992, 671, und vom 2. Juni 2014 III [X.] 153/13, [X.] 2014, 1377).

4

b) Die von der Klägerin gerügte Abweichung des [X.]-Urteils von dem [X.] vom 2. Januar 2009 V K 1/07 ([X.] 2009, 1125) liegt nicht vor.

5

Die Klägerin trägt vor, das [X.] habe konkludent folgenden Rechtssatz aufgestellt: "Eine Restitutionsklage ist unzulässig, wenn der Kläger einen Restitutionsgrund nicht darlegt."

6

Im Widerspruch hierzu habe der [X.] in dem [X.]eschluss in [X.] 2009, 1125 folgenden Rechtssatz aufgestellt: "Eine Nichtigkeitsklage ist bereits dann zulässig, wenn der Kläger einen [X.] schlüssig behauptet." Der [X.] in [X.] 2009, 1125 sei auf die Restitutionsklage uneingeschränkt übertragbar.

7

Die Klägerin übersieht dabei, dass auch der [X.] in der angeblichen Divergenzentscheidung von dem Rechtssatz ausgegangen ist, dass die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage (§ 134 [X.]O i.V.m. § 578 ZPO), also einer Nichtigkeitsklage (§ 134 [X.]O i.V.m. § 579 ZPO) oder einer Restitutionsklage (§ 134 [X.]O i.V.m. § 580 ZPO), gemäß § 134 [X.]O i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO die (schlüssige) Darlegung eines Nichtigkeits- oder eines Restitutionsgrundes erfordert. Der [X.] in [X.] 2009, 1125 nimmt insbesondere auf den [X.] vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91 ([X.]E 165, 569, [X.] 1992, 252) [X.]ezug, auf den auch das [X.] seine Entscheidung gestützt hat. In dem [X.]eschluss in [X.]E 165, 569, [X.] 1992, 252 hat der [X.] für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage --ebenso wie das [X.] in dem angefochtenen [X.] verlangt, dass der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund klägerseits ausreichend dargelegt wird (§ 134 [X.]O i.V.m. §§ 578, 579, 589 ZPO). Die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfordert hiernach nicht nur Angaben darüber, welches der vom Gesetz vorgesehenen Verfahren der Wiederaufnahme gewollt ist (§ 587 ZPO), sondern auch die schlüssige [X.]ehauptung eines der im Gesetz aufgeführten Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe. Zwar gehört die [X.]ezeichnung des [X.] (§ 134 [X.]O i.V.m. § 588 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt der Klage- oder Antragsschrift. Daraus folgt aber nur, dass die Tatsachen, aus denen sich der Wiederaufnahmegrund ergeben soll, nicht schon innerhalb der Klagefrist vorgetragen werden müssen; sie können in einem späteren Schriftsatz (im [X.] auch in der mündlichen Verhandlung) nachgeschoben werden. Die schlüssige [X.]ehauptung eines nach § 134 [X.]O i.V.m. §§ 579, 580 ZPO erheblichen [X.] gehört jedoch nach allgemeiner Meinung zur Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage ([X.] in [X.]E 165, 569, [X.] 1992, 252, und in [X.] 2009, 1125, jeweils m.w.N.).

8

Von diesen Rechtssätzen ist das [X.] in seinem Urteil nicht abgewichen, sondern hat sie seiner Entscheidung, wie sich insbesondere auch aus der [X.]ezugnahme auf den [X.] in [X.]E 165, 569, [X.] 1992, 252 ergibt, zugrunde gelegt.

9

c) Der Vortrag der Klägerin, das Urteil des [X.] sei rechtsfehlerhaft, rechtfertigt die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit zwar auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung des [X.] in einem Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung, z.[X.]. [X.] vom 17. März 2010 X [X.] 118/09, [X.] 2010, 1277, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist erfüllt bei einem offensichtlichen materiellen und formellen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht, der die Entscheidung der Vorinstanz als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lässt. Das [X.]-Urteil enthält solche Rechtsfehler entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht.

2. Auch die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) führen nicht zur Zulassung der Revision.

a) Zwar liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn das [X.] über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entscheidet. Im Streitfall hat das [X.] die Klage aber zutreffend als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin den einzigen, von ihr geltend gemachten Restitutionsgrund (§ 134 [X.]O i.V.m. § 580 Nr. 7 [X.]uchst. b ZPO) nicht schlüssig dargelegt hat.

aa) Nach § 134 [X.]O i.V.m. § 580 Nr. 7 [X.]uchst. b ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn die [X.] eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

Das Auffinden einer anderen Urkunde bedeutet, dass deren Existenz oder Verbleib dem Restitutionskläger in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren unverschuldet unbekannt war. Er wird in den Stand gesetzt, eine andere Urkunde zu benutzen, wenn er deren Existenz und Verbleib zwar kannte, sie aber unverschuldet nicht vorlegen konnte (Urteil des [X.] --[X.]VerwG-- vom 31. Juli 2012  4 A 6001.11, 4 A 6002.11, Neue Zeitschrift für [X.] --NVwZ-RR-- 2013, 173, m.w.N.).

Um eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen, muss die aufgefundene Urkunde für die Herbeiführung einer dem Kläger günstigeren Entscheidung kausal sein. Maßgeblich ist hierfür, wie der Vorprozess zu entscheiden gewesen wäre, wenn außer dem gesamten [X.], wie er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des [X.] vorlag, auch noch die jetzt beigebrachte Urkunde berücksichtigt worden wäre (Urteil des [X.] vom 28. Februar 2007 XII ZR 95/04, [X.], 232, m.w.N.). Die neuen entscheidungserheblichen Tatsachen müssen zudem allein durch die Urkunde in Verbindung mit dem bisherigen [X.] bewiesen werden. Es genügt nicht, wenn die Urkunde nur Anlass für die Vernehmung von Zeugen gibt. Diese sind in § 580 ZPO als [X.]eweismittel nicht zugelassen. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 [X.]uchst. b ZPO dient nicht dazu, im Vorprozess nicht gehörte Zeugen in das Verfahren einzuführen ([X.] vom 11. Oktober 2004  7 [X.] 83.04, juris, Rz 10, und vom 21. Januar 1982  7 [X.] 13.82, [X.]uchholz 310 § 153 VwGO Nr. 18, m.w.N.). War die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, nicht entscheidungserheblich, hätte auch die Urkunde eine der [X.] günstigere Entscheidung nicht herbeigeführt. Maßgebend für die Entscheidungserheblichkeit ist die Auffassung des Restitutionsgerichts ([X.]VerwG-Urteil in [X.] 2013, 173).

bb) Nach diesen Maßstäben hat das [X.] im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Restitutionsgrundes (§ 134 [X.]O i.V.m. § 580 Nr. 7 [X.]uchst. b ZPO) nicht schlüssig dargelegt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin das Schreiben des [X.]eklagten und [X.]eschwerdegegners (Finanzamt --[X.]--) vom 21. September 2009 i.S. von § 134 [X.]O i.V.m. § 580 Nr. 7 [X.]uchst. b ZPO aufgefunden hatte oder zu benutzen in den Stand gesetzt wurde. Denn es konnte nicht für die Herbeiführung einer der Klägerin günstigeren Entscheidung kausal sein.

In dem Schreiben äußerte das [X.] die Auffassung, dass der Einspruch der Klägerin gegen den Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 16. Dezember 2008 durch die Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2009 bestandskräftig als unbegründet zurückgewiesen worden sei. Weder aus dieser Rechtsauffassung des [X.] noch aus den in dem Schreiben vom 21. September 2009 sonst mitgeteilten Tatsachen ergibt sich, dass die von der Klägerin im Vorprozess vor dem [X.] am 30. November 2009 erhobene Klage 3 K 2111/09 entgegen der in jenem Verfahren vom [X.] vertretenen Auffassung innerhalb der Klagefrist erhoben und damit zulässig war. Soweit die Klägerin mit der Vorlage des Schreibens des [X.] vom 21. September 2009 in dem [X.] erreichen wollte, die in dem Verfahren 3 K 2111/09 zugrunde gelegte Tatsache "neu zu bewerten", wie sie in der Klageschrift vorgetragen hat, oder die Verwertung des Tonmitschnitts der [X.]esprechung vom 14. September 2010 und die Vernehmung der im Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 benannten Zeugen erreichen wollte, deren Vernehmung sie auch bereits in dem Verfahren 3 K 2111/09 vergeblich beantragt hatte, verkennt sie, dass die neuen entscheidungserheblichen Tatsachen allein durch die Urkunde in Verbindung mit dem bisherigen [X.] bewiesen werden müssen. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 [X.]uchst. b ZPO dient nicht dazu, im Vorprozess nicht gehörte Zeugen in das Verfahren einzuführen.

b) Soweit die Klägerin wiederholt die Verletzung von weiteren Verfahrensvorschriften (u.a. Verstöße gegen § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 2 [X.]O und Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) geltend macht, rechtfertigt das [X.]eschwerdevorbringen die Zulassung der Revision ebenfalls nicht.

aa) [X.]ei der [X.]eantwortung der Frage, ob das [X.] einen Verfahrensfehler begangen hat, ist von dessen materiell-rechtlicher Auffassung auszugehen (ständige Rechtsprechung, z.[X.]. [X.]-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, [X.]E 189, 148, [X.] 1999, 731; [X.] vom 1. September 2005 VI [X.] 30/05, [X.] 2005, 2046, und vom 8. Oktober 2004 IV [X.] 202/02, [X.] 2005, 367; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 79, m.w.N.) und deshalb bei Geltendmachung des Verfahrensfehlers darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil unter [X.]erücksichtigung der Rechtsauffassung des [X.] auf dem angeblichen Verfahrensfehler beruhen kann ([X.] vom 22. Oktober 2009 V [X.] 108/08, [X.] 2010, 170).

Nach Auffassung des [X.] war die Klage bereits deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen habe, wann sie das Schreiben des [X.] vom 21. September 2009 aufgefunden habe, warum sie es nicht in den ursprünglichen Prozess eingeführt habe, und weil nicht nachvollziehbar sei, inwiefern das Schreiben geeignet sei, ein für die Klägerin günstigeres Prozessergebnis herbeizuführen.

An einer schlüssigen Darlegung, inwieweit das [X.] nach Maßgabe dieses Rechtsstandpunkts gehalten war, den Sachverhalt weiter aufklären (§ 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) oder den schriftsätzlich angebotenen Zeugenbeweis zu erheben, fehlt es.

bb) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die unterbliebene Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 155 [X.]O i.V.m. § 251 ZPO) oder das Nichtaussetzen des Verfahrens gemäß § 74 [X.]O im Streitfall einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O begründet.

Die unterbliebene Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 155 [X.]O i.V.m. § 251 ZPO) war im Streitfall schon deshalb nicht verfahrensfehlerhaft, weil im Falle der Unzulässigkeit der Klage eine solche Anordnung nicht in [X.]etracht kommt ([X.] vom 19. Oktober 2007 II [X.] 107/06, [X.] 2008, 573; Gräber/[X.], a.a.[X.], § 74 Rz 23). Zudem hatten nicht beide [X.]eteiligten das Ruhen des Verfahrens beantragt, was nach § 155 [X.]O i.V.m. § 251 ZPO Voraussetzung für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist.

Im Übrigen war die Frage der Anordnung des Ruhens des Verfahrens --entgegen dem Vortrag der [X.] auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem [X.], wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 2. Dezember 2014 ergibt. Der Vorsitzende erläuterte hiernach in Anwesenheit des Vertreters des [X.], dass zwar die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. November 2014 das Ruhen des Verfahrens beantragt habe, aber eine Zustimmung des [X.] nicht vorliege. Das [X.] hat ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung das Ruhen des Verfahrens nicht beantragt. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass das [X.] sonst die Verfahrensruhe beantragt hätte.

Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 [X.]O darf ebenfalls nur ausgesprochen werden, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen des auszusetzenden Verfahrens erfüllt sind ([X.] vom 31. Juli 2001 III [X.] 46/01, [X.] 2002, 39; Gräber/[X.], a.a.[X.], § 74 Rz 7). Hieran fehlt es im Streitfall, wie bereits dargelegt wurde, da die Restitutionsklage unzulässig war. Zudem steht die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 [X.]O im Ermessen des [X.]. Dementsprechend gebietet eine schlüssige Darlegung eines [X.] in der Form der ermessensfehlerhaften Nichtaussetzung des Verfahrens Ausführungen dazu, aufgrund welcher konkreten Umstände des Falles das dem [X.] hierbei eingeräumte Ermessen ausnahmsweise "auf Null reduziert" und die Aussetzung des Verfahrens deshalb aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzig richtige Entscheidung gewesen sein soll (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 VI [X.] 50/12, [X.] 2013, 1618). Solche Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen.

cc) Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass das [X.] eine Überraschungsentscheidung getroffen oder auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin nicht beachtet und somit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 [X.]O) verletzt hätte.

3. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O ab.

4. [X.] folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VI B 5/15

08.07.2015

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 2. Dezember 2014, Az: 3 K 814/14, Urteil

§ 74 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 134 FGO, § 155 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 251 ZPO, § 578 ZPO, § 580 Nr 7 Buchst b ZPO, § 587 ZPO, § 588 Abs 1 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.07.2015, Az. VI B 5/15 (REWIS RS 2015, 8527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8527

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