Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2023, Az. VIa ZR 1234/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3034

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision, soweit das Berufungsgericht im Wege der [X.] angerechnet hat. Die hierfür maßgeblichen Grundsätze hat der [X.] vor Einlegung der Beschwerde durch Urteil vom 25. Mai 2020 ([X.]/19, [X.], 316 Rn. 64 ff.) geklärt. Aus dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 21. März 2023 ([X.]/21, [X.] 2023, 699 Rn. 87 ff., 94) ergibt sich nichts anderes, wenn dort ausgeführt ist, die nationalen Gerichte seien befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führe.

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

[X.]     

  

Möhring     

  

Krüger

  

Wille     

  

Liepin     

  

Meta

VIa ZR 1234/22

22.05.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 18. Juli 2022, Az: 21 U 1200/22, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2023, Az. VIa ZR 1234/22 (REWIS RS 2023, 3034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3034


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 21 U 1200/22

OLG München, 21 U 1200/22, 18.07.2022.


Az. VIa ZR 1234/22

Bundesgerichtshof, VIa ZR 1234/22, 22.05.2023.


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