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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision, soweit das Berufungsgericht im Wege der [X.] angerechnet hat. Die hierfür maßgeblichen Grundsätze hat der [X.] vor Einlegung der Beschwerde durch Urteil vom 25. Mai 2020 ([X.]/19, [X.], 316 Rn. 64 ff.) geklärt. Aus dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 21. März 2023 ([X.]/21, [X.] 2023, 699 Rn. 87 ff., 94) ergibt sich nichts anderes, wenn dort ausgeführt ist, die nationalen Gerichte seien befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führe.
Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
[X.] |
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Möhring |
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Krüger |
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Wille |
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Liepin |
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Meta
22.05.2023
Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG München, 18. Juli 2022, Az: 21 U 1200/22, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2023, Az. VIa ZR 1234/22 (REWIS RS 2023, 3034)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3034
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
OLG München, 21 U 1200/22, 18.07.2022.
Bundesgerichtshof, VIa ZR 1234/22, 22.05.2023.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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