Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2007, Az. XII ZB 114/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3203

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] 114/06 vom 27. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b; [X.] I-VO Art. 60 § 119 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] ist nicht anwendbar, wenn eine Gesellschaft einen allgemeinen Gerichtsstand (auch) im Inland hat ([X.], hier [X.]). Auf den Umstand, dass sie in einem anderen [X.] einen weiteren allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Art. 60 [X.] I-VO = [X.]), kommt es dann nicht an. Eine Berufung ist daher zum Land-gericht, nicht zum [X.] einzulegen. [X.], Beschluss vom 27. Juni 2007 - [X.] 114/06 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Juni 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 23. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. [X.]: 2.200 • Gründe: [X.] Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1, eine [X.] mit satzungsmäßigem Sitz in [X.] ([X.]), Miete für die in [X.] erfolgte Überlassung zweier Pkw und gegen die für die Beklagte zu 1 handelnden [X.] zu 2 und 3, wohnhaft in [X.], [X.] wegen unerlaubter Handlung geltend. 1 Das am 10. Januar 2006 verkündete Urteil, mit dem das Amtsgericht der Klage stattgegeben hat, wurde den [X.] am 14. Januar 2006 zugestellt. 2 - 3 - Hiergegen haben die [X.] am 10. Februar 2006 beim [X.] Beru-fung eingelegt. Am 10. Mai 2006 wies das [X.] die [X.] darauf hin, dass es gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] für die Berufung nicht zuständig sei. Demgegenüber machten die [X.] geltend, dass die Beklagte zu 1 - wie von der Klägerin bereits in erster Instanz unwi[X.]prochen vorgetragen - eine [X.], also eine [X.], in [X.] lediglich ei-nen [X.] unterhalte, dort aber keine Geschäfte betreibe, diese viel-mehr ausschließlich und unmittelbar in [X.] über die im Handelsregister [X.] eingetragene Zweigniederlassung führe. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das [X.] die Berufung der [X.] als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nicht das [X.], sondern das [X.] sei gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b [X.] sachlich zuständig, da die Beklagte zu 1 im Zeitpunkt der Rechts-hängigkeit in erster Instanz ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Gel-tungsbereiches des [X.] gehabt habe. Dass dies auf die [X.] zu 2 und 3 nicht zutreffe, sei unerheblich, da bei Streitgenossenschaften die Zuständigkeit des [X.]s schon dann insgesamt gegeben sei, wenn auch nur einer der Streitgenossen keinen allgemeinen Gerichtsstand in [X.] ha-be. Die Beklagte zu 1 sei eine nach [X.] Recht errichtete [X.]. Dies allein zeige bereits, dass sie ihren Sitz und mithin gemäß § 17 Abs. 1 ZPO ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb [X.]s habe. Anhaltspunkte dafür, es handle sich bei der Zweigniederlassung in [X.] um eine selbständi-ge Tochtergesellschaft in Form einer [X.] juristischen Person, bestünden nicht. 3 Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstreben die [X.] die Zurückverwei-sung der Sache an das [X.]. Sie machen geltend, die Beklagte zu 1 habe lediglich einen [X.] im Ausland, betreibe ihre gesamte [X.] - 4 - schäftstätigkeit aber ausschließlich von [X.] aus. § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b [X.] müsse deshalb teleologisch dahin einschränkend ausgelegt werden, dass die Vorschrift auf solche Unternehmen keine Anwendung finde. Die [X.] der [X.] zu 2 und 3 weise keinen Auslandsbezug auf. Der Streitfall müsse von der Entscheidung des [X.] in [X.] 155, 46 [X.] werden, wonach die Zuständigkeit des [X.]s auch dann gegeben ist, wenn nur einer der Streitgenossen bei Klageerhebung seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Nach Sinn und Zweck des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b [X.] könne der [X.] einer [X.] nämlich keine Sonderzuständigkeit für die übrigen Streitgenossen begründen. Im Rahmen des § 17 ZPO werde für die Frage des Gerichtsstandes bei einer sogenannten Briefkastenfirma nicht auf den [X.], sondern auf den tatsächlichen Ort der Geschäftstätigkeit abgestellt. Das müsse auch für die Auslegung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b [X.] gelten. I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Rechtssache wegen der weitgehend ungelösten Anwendungsprobleme des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b [X.] grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das [X.] Düssel-dorf ist gemäß § 72 [X.] funktionell zur Entscheidung über die Berufung der [X.] zuständig. 6 a) Im Ansatz zutreffend geht das [X.] allerdings davon aus, dass zur Entscheidung über die Berufung der [X.] das [X.] funk-7 - 5 - tionell zuständig wäre, wenn die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b [X.] vorliegen sollten. Dies ist jedoch entgegen der Meinung des [X.]s nicht der Fall. Nach der genannten Vorschrift sind die [X.]e in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entschei-dung über die Rechtsmittel in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine [X.] erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit außerhalb [X.]s hatte. Dies trifft auch auf die Beklagte zu 1 entgegen der Meinung des [X.]s nicht zu. Richtig ist allerdings dessen Auffassung insofern, als die Beklagte zu 1, weil sie ihren satzungsmäßigen Sitz in [X.] hat, bei Klageerhebung (auch) einen allgemeinen Gerichtsstand außerhalb [X.]s hatte. Dieser ergibt sich jedoch nicht, wie das [X.] meint, aus § 17 Abs. 1 ZPO. [X.] ist in Bezug auf die Beklagte zu 1, die ihren satzungsmäßigen Sitz im [X.] hat und gegen die im Inland geklagt wird, der Anwen-dungsbereich der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]) eröffnet. Danach hat die Beklagte zu 1 gemäß [X.]. 2, 59, 60 [X.] einen allgemeinen Gerichtsstand im [X.], weil sie dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Denn nach Art. 60 Abs. 1 [X.] haben Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz im Sinne von [X.]. 2, 59 [X.] "an dem Ort, an dem sich a) ihr satzungsmä-ßiger Sitz, b) ihre Hauptverwaltung oder c) ihre Hauptniederlassung befindet." Nach Art. 2 [X.] haben sie einen allgemeinen Gerichtsstand jeweils in dem Mitgliedsstaat, in dem sich ihr Wohnsitz befindet. 8 Zwar wird z.T. die Meinung vertreten, wegen der Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Wohnsitzes einer [X.] nach Art. 59 Abs. 2 [X.] beurtei-9 - 6 - le sich das Vorliegen eines allgemeinen Gerichtsstands im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b [X.] allein nach [X.] Recht, was [X.] zulässig sei (vgl. [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 119 [X.] [X.]. 14). Nach der Gegenansicht ist hingegen auch die [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.] 155, 46, 49; BayObLG MDR 2005, 1243; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 119 [X.] [X.]. 8 a; [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 119 [X.]. 27 b). Der Senat folgt der zuletzt genannten Ansicht. Zwar mag es richtig sein, dass das [X.]srecht einer von [X.]. 2, 59, 60 [X.] unabhängigen Ausle-gung des Begriffs "allgemeiner Gerichtsstand" in § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b [X.] nicht entgegenstünde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Bestimmung der funktionellen Zuständigkeit der Berufungsgerichte die Anwendung der [X.], die zwar kein [X.] Recht ist, aber in [X.] unmittelbar gilt (vgl. Art. 249 Abs. 2 [X.]), ausschließen und somit dem Begriff "allgemeiner Gerichtsstand" § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b [X.] eine an-dere Bedeutung als im internationalen Zivilprozessrecht geben wollte. Hinzu kommt, dass es unpraktikabel und verwirrend wäre, den Begriff jeweils unter-schiedlich auszulegen. Denn es müssten dann die [X.]en und das [X.] für die internationale Zuständigkeit regelmäßig das Vorliegen eines allgemeinen Gerichtsstands nach der [X.] und für die funktionelle Zustän-digkeit zusätzlich - und nach anderen Kriterien - die Voraussetzungen eines allgemeinen Gerichtsstands im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b [X.] prüfen (vgl. v. Hein ZZP 116 (2003), 335, 349 ff.). b) Im Gegensatz zur Meinung der Rechtsbeschwerde hat die Beklagte zu 1 nicht deswegen ihren allgemeinen Gerichtsstand nach § 17 ZPO in [X.], weil es sich bei ihr um eine sog. Briefkastenfirma handelt, die ihren tat-sächlichen Verwaltungssitz hier hat. Zwar wurde in der Rechtsprechung ur-sprünglich die Meinung vertreten, dass eine ausländische rechtsfähige Gesell-schaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz aus einem anderen Mitgliedstaat 10 - 7 - der [X.] nach [X.] verlegt, hier nicht als ausländische juristische Person anzuerkennen, sondern als rechtsfähige Personengesellschaft [X.] Rechts zu behandeln sei (vgl. [X.] 151, 204). Auf eine solche Gesellschaft [X.] Rechts wäre zwar § 17 ZPO anwendbar gewesen (vgl. [X.] ZPO 22. Aufl. § 17 [X.]. 10, 11). Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] ist jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] davon auszugehen, dass die in einem Mitgliedstaat nach dessen Vorschriften gegründete Gesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat unabhängig vom Ort ihres Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen ist, in der sie gegründet wurde ([X.] 154, 185, 189; [X.] Urteil vom 14. März 2005 - [X.] - NJW 2005, 1648, 1649 m.N.). Dies aber bedeutet, dass die Beklagte zu 1, auch als so genannte [X.], hier als [X.] englischen Rechts anzuerkennen ist und sich ihr allgemeiner Ge-richtsstand nach der [X.] bestimmt. c) Nach Art. 60 Abs. 1 lit. b [X.] hatte die Beklagte zu 1, da sich ihre Hauptverwaltung in [X.] befindet, bei Eintritt der Rechtshängigkeit einen allgemeinen Gerichtsstand auch im Inland. Zwar haben die [X.]en und die Vorinstanzen dies nicht erkannt. Sie sind vielmehr davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1 nach § 21 ZPO in [X.] als dem Gerichtsstand der Nie-derlassung verklagt werden könne. Dies steht jedoch der Tatsache nicht entge-gen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 60 Abs. 1 lit. b [X.] zwischen den [X.]en in erster Instanz unstreitig waren und weiterhin unstreitig sind. Entsprechend Art. 48 Abs. 1 [X.], der das Niederlassungsrecht der [X.] in der [X.] regelt, ist Hauptverwaltung der Ort, an dem die Willensbildung und die eigentliche unternehmerische Leitung der Gesellschaft erfolgt (vgl. Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 60 [X.] [X.]. 2). Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich der [X.] zu 1 in [X.] vor. Denn der Kläger hat in erster Instanz unbestritten vorgetragen, dass 11 - 8 - die Beklagte ihre Geschäfte ausschließlich und unmittelbar in [X.] über die im Handelsregister von [X.] eingetragene Zweigniederlassung führe. Daraus ergibt sich, dass die Geschäftsführung nicht von [X.] aus erfolgte, sondern "unmittelbar" in [X.] vorgenommen wurde. In [X.] wurden somit auch die jeweiligen unternehmerischen Entscheidungen getrof-fen. Damit steht im Einklang, dass die gesetzliche Vertreterin der [X.] zu 1 nach den unbestrittenen Angaben in der Klageschrift und dem Rubrum des erstinstanzlichen Urteils in [X.] ansässig ist. Daraus folgt, dass sich die Hauptverwaltung der [X.] zu 1 bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Inland befand, so dass die Beklagte zu 1 zu diesem Zeitpunkt - unstreitig - einen [X.] Gerichtsstand nicht nur im [X.], sondern auch in [X.] hatte. d) Damit stellt sich die Frage, ob es, wenn eine [X.] einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, für die Anwendbarkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b [X.] ausreicht, dass sie darüber hinaus einen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Dies wird zum Teil mit dem Argument bejaht, dass auch bei einem zusätzlichen allgemeinen Gerichtsstand im Inland die Vermutung bestehe, dass der Rechtsstreit internationalprivatrechtliche Probleme aufweise, weshalb die Vorschrift entsprechend ihrem Zweck, Rechtsstreitigkeiten mit internationalem Bezug beim [X.] zu konzentrieren, anzuwenden sei (vgl. [X.] 2004, 433; [X.]/[X.]. Wolf § 119 [X.] [X.]. 5; v. Hein ZZP 116 (2003), 335, 350 f.; [X.]. [X.] 2004, 418). 12 Dem kann jedoch nach Ansicht des Senats nicht gefolgt werden. [X.] liegen die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b [X.] nicht vor, wenn eine [X.] neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch ei-nen solchen im Inland hat. Denn in der genannten Vorschrift heißt es, dass das [X.] in Streitigkeiten über Ansprüche zuständig ist, die von einer 13 - 9 - oder gegen eine [X.] erhoben werden, "die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des [X.] dieses Gesetzes hatte". Diese Voraussetzungen aber erfüllt eine [X.] nicht, die (auch) in [X.] einen allgemeinen Gerichtsstand hat (Zöl-ler/[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO). Diese am Wortlaut orientierte Auslegung ist vorzuziehen, weil sie eher für Rechtssicherheit sorgt und für die [X.]en den Zugang zur Berufungsinstanz klarer regelt und somit den verfassungsrechtli-chen Anforderungen (noch) entspricht (vgl. [X.] 88, 118, 123 ff.; [X.] Be-schluss vom 28. März 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 1808; [X.]/[X.] aaO). Auch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen scheint es geboten, § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b [X.] in der Weise auszulegen, dass der Zugang zu dem Be-rufungsgericht für ausländische Gesellschaften im Vergleich zu inländischen möglichst nicht erschwert wird. Denn die Beklagte zu 1, die ihre durch [X.]. 43, 48 [X.] garantierte Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt ausübt (vgl. [X.] Urteil vom 30. September 2003, [X.]/01, Slg. 2003 [X.] [X.]. 138 - [X.] = NJW 2003, 3331, 3334), hat nach Art. 12 [X.] ein Recht auf [X.] (vgl. [X.] Urteil vom 26. September 1996, [X.]/95, Slg. 1996, [X.] [X.]. 12 - Data Delecta = NJW 1996, 3407). Dieses Recht könnte durch eine Zuständigkeitsregelung verletzt werden, die im Gegensatz zur Regelung bei rein innerstaatlichen Fällen nicht klar und eindeutig ist, sodass es für die betrof-fene ausländische [X.] erforderlich erschiene, sicherheitshalber Berufung so-wohl beim Land- als auch beim [X.] einzulegen, was zwar mit 14 - 10 - zusätzlichen Kosten verbunden wäre, aber in der Literatur empfohlen wird (vgl. z.B. [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]. 8). Hahne [X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 10.01.2006 - 36 C 10916/05 - [X.], Entscheidung vom 23.05.2006 - 23 S 37/06 -

Meta

XII ZB 114/06

27.06.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2007, Az. XII ZB 114/06 (REWIS RS 2007, 3203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3203

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZB 25/09 (Bundesgerichtshof)


I-23 U 70/03 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


II ZR 27/09 (Bundesgerichtshof)

Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Berufung gegen Entscheidungen der Amtsgerichte: Allgemeiner Gerichtsstand einer Partei im …


VIII ZB 105/07 (Bundesgerichtshof)


16 U 22/04 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.