Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. I ZR 195/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4314

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 195/99Verkündet am:28. Februar 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: jaVOSSIUS & [X.] § 12; UWG § 3; [X.] § 2 Abs. 2; HGB § 24 Abs. 2a) Eine Vereinbarung, mit der ein namengebender Seniorpartner einer [X.] seinen [X.] gesta[X.]t, seinen Namen in der [X.] nach seinem Ausscheiden weiterzuführen, verstößt nicht gegen ein [X.] Verbot, auch wenn es in der Folge zu Verwechslungen kommt, weilder Seniorpartner nach seinem Ausscheiden entgegen der ursprünglichen Ab-sicht seine anwaltliche Tätigkeit in eigener Praxis fortsetzt. Einer Irreführungs-gefahr kann dadurch begegnet werden, daß in der [X.] auf das [X.] des [X.] und auf den Umstand hingewiesen wird, daß die-ser inzwischen in anderer Kanzlei tätig sei (Ergänzung von [X.], [X.]. [X.] ZR 219/94, [X.] 1997, 925 = [X.], 1064 [X.]) Ist die Fortführungsbefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt,umfaßt sie grundsätzlich auch die Weiterverwendung des Sozietätsnamens [X.] einer Partnerschaft, in die die Sozietät umgewandelt wird.- 2 -[X.], [X.]. v. 28. Februar 2002 ± [X.] 195/99 ± OLG [X.] LG [X.] I- 3 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche Verhand-lung vom 28. Februar 2002 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juni 1999 wird auf Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten [X.], ob die Beklagten, die in [X.] eine Patent-und Rechtsanwaltskanzlei betreiben, berechtigt sind, in ihrer Kanzleibezeichnungden Namen ihres [X.]en Partners, des [X.] zu 1, zu [X.]en.Der 1927 geborene [X.] zu 1 ist ein bekannter Patentanwalt. Aus der [X.] betriebenen Patentanwaltskanzlei ist die heute von den Beklagten [X.] entstanden, der er bis 1992 angehörte. Diese Kanzlei, die nicht zuletztaufgrund der Reputation des [X.] zu 1 auch international einen guten Ruf ge-noû, [X.]te [X.] in der Kanzleibezeichnung die Namen smtlicher [X.] be-ginnend mit [X.], dem Nachnamen des [X.] zu 1. 1986 verstigtensich die [X.] darauf, kftig nur noch die Bezeichnung [X.] zu[X.]en. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde schon zu diesem Zeitpunkt ver-- 4 -einbart, [X.] die verbleibenden [X.] beim Ausscheiden des [X.] zu 1 be-rechtigt sein sollten, seinen Namen auch weiterhin in der Kanzleibezeichnung zuverwenden.Am 1. Mrz 1989 schlossen der [X.] zu 1 und die Beklagten zu 1 bis 6 ei-nen [X.]svertrag, der auch eine Regelr die Kanzleibezeichnung ent-lt. Dabei lag auf beiden Seiten die Vorstellung zugrunde, der [X.] zu 1 werdenach seinem Ausscheiden aus der Kanzlei nicht mehr als Patentanwalt ttig sein.In § 1 Abs. 2 dieses Vertrages heiût es:Die [X.] [X.]t folgenden Briefkopf: [X.] & Partner Patentanwlte. [X.]. Die [X.] werden in der Reihenfolge dieses Vertragsrubrums ...untereinander aufge[X.]t. Neu aufgenommene [X.] setzen die Reihe fort. Der So-zius zu 1 [[X.] zu 1] gibt sein Einverstis zur Weiter[X.]ung seines Namens [X.] auch nach seinem Ausscheiden.Ende 1989 kigte der [X.] zu 1 den [X.]svertrag zum 30. Juni1990. Durch Vertrag vom 29. Juni 1990 einigten sich die [X.] jedoch auf einAusscheiden des [X.] zu 1 zum 30. Juni 1992 und trafen eine Vereinbarung[X.], [X.] danach dem Namen des [X.] zu 1 in der [X.] ein Hin-weis auf sein Ausscheiden aus der [X.] beigeft werden sollte. Nach demAusscheiden des [X.] zu 1 verwenden die [X.] ihre inzwischen [X.] Gesellschaft rgerlichen Rechts in eine Partnerschaft umgewandelte So-ziett weiterhin die ± vom [X.] zu 1 im Registerverfahren ohne Erfolg (vgl.[X.], 1158) angegriffene ± [X.] & [X.] · [X.] PATENT ATTORNEYS.Entgegen seiner ursprlichen Absicht entschloû sich der [X.] zu 1,nach seinem Ausscheiden aus der [X.] der Beklagten auch weiterhin als Pa-tentanwalt ttig zu bleiben, und zwar in [X.] mit seinem [X.] und [X.], den [X.]n zu 2 und zu 3, die als Rechtsanwlte zugelassen sind. Die-- 5 -se [X.], zu der inzwischen noch zwei Patentanwlte gestoûen sind, [X.]. [X.] [X.] · RECHTSANWALTSKANZLEI.Der [X.] zu 1, der der Ansicht ist, die von ihm r den [X.] bis 6 ausgesprochene Gestattung, seinen Namen als Kanzleibezeichnungweiterzu[X.]en, sei ohnehin unwirksam, widerrief im April r denBeklagten [X.] etwa noch bestehende Gestattung zur Frung meines Namensº.Im Februar 1999 kigte er [X.] etwa (noch) bestehende [X.] des Namens ‡[X.]™º.Die [X.] haben geltend gemacht, die Verwendung des Namens ª[X.]ºin der [X.]sbezeichnung der Beklagten sei irre[X.]end, weil sie den unzutref-fenden Eindruck erwecke, der [X.] zu 1 sei nach wie vor in der Kanzlei der [X.]. Die Gestattung verstoûe daher gegen ein gesetzliches Verbot undsei unwirksam. Jedenfalls könne ein Recht zur Weiterverwendung des [X.] zeitlich unbeschrkt gelten. Zumindest sei der [X.] zu 1, dem nach [X.] seiner beruflichen Ttigkeit die Verwendung seines Namens durcheinen Wettbewerber nicht zuzumuten sei, berechtigt, die Vereinbarung [X.] zu [X.]. Dabei sei auch zu bercksichtigen, [X.] es immer nochzu [X.] komme, wobei insbesondere [X.] die [X.] bestimmte Post den [X.] zugestellt werde, [X.] die Beklagten den Namen ª[X.]º auch abgese-hen von der Verwendung in der Kanzleibezeichnung in irre[X.]ender Weise be-nutzt [X.]n und [X.] sie den Versuch unternomm[X.]n, die Bezeichnungª[X.] & Partnerº als [X.] [X.] sich sctzen zu lassen. [X.] sei den Beklagten zu untersagen, den Namen ª[X.]º als Bestandteil [X.] der Partnerschaftsgesellschaft zu [X.] -Die [X.] haben beantragt,es den Beklagten unter Androhung von [X.] zu verbieten,1.eine Kanzleibezeichnung unter Verwendung des Namens ª[X.]ºzu [X.]en (hilfsweise: nach Ablauf einer angemessenen Auslauf[X.]ist),2.hilfsweise: eine Partnerschaft unter dem Namen ª[X.] & PartnerPatentanwlteº zu betreiben.Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat dieBerufung der [X.] zurckgewiesen.Hiergegen richtet sich die Revision der [X.], mit der sie ihre Klageantrweiterverfolgen. Die Beklagten beantragen, die Revision [X.].[X.]:[X.] Berufungsgericht hat angenommen, [X.] die zwischen dem [X.]zu 1 und den Beklagten zu 1 bis 6 getroffene Vereinbarung vom 1. Mrz 1989wirksam gewesen und nicht durch Kigung beendigt worden sei. Die Beklagtenseien auch berechtigt gewesen, die mit dem [X.] zu 1 vereinbarte [X.]sbe-zeichnung als Namen der Partnerschaftsgesellschaft zu verwenden. Zur [X.] hat das Berufungsgericht ± teilweise unter Verweisung auf die Grslandgerichtlichen [X.]eils ± ausge[X.]t:Die Vereinbarung vom 1. Mrz 1989 habe dazu gedient, der gemeinsamenKanzlei ± der Übung in [X.] folgend ± einen firmlichen Namen- 7 -zu geben. Dabei [X.]n dirigen [X.] mit Blick auf den besonderen [X.] des Namens des [X.] zu 1 unter der Bedingung auf die Nennung [X.] verzichtet, [X.] die Kanzleibezeichnung auch nach dem Ausscheiden [X.] fast 62-jrigen [X.] zu 1 habe weiterverwendet werden können. [X.] eine solche Vereinbarung unwirksam sein, wenn die Gestattung der [X.] zur Tschung im [X.] [X.]e. Eine Irre[X.]ung [X.] sei indessen nicht zu erwarten, weil der Verkehr aus der [X.] Namens in der Kanzleibezeichnung nicht darauf schlieûe, [X.] der Na-menstrr (noch) in der Kanzlei ttig sei. Über die [X.] einer Kanzlei [X.] sich der Verkehr vielmehr anhand der Angaben in der [X.]. Auch dieBestimmungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes dienten dazu, es zu er-möglichen, [X.] die unter Verwendung des Namens eines Partners gebildete [X.] nach dessen Ausscheiden [X.] werden könne.Der [X.] zu 1 habe die Vereinbarung vom 1. Mrz 1989 auch nicht [X.]. Ein Recht zur ordentlichen Kigung habe der [X.] und könne ihm auch nicht durch Auslegung entnommen werden. [X.] eine auûerordentliche Kigung seien nicht gegeben. [X.] sich weder dem Umstand entnehmen, [X.] der [X.] zu 1 seine Patent-anwaltsttigkeit nach Ausscheiden aus der [X.] der Beklagten wider [X.] habe, noch daraus herleiten, [X.] es wegen der Ähnlichkeit der Kanz-leibezeichnungen gelegentlich zu Verwechslungen komme. Die zahlreichenRechtsstreitigkeiten, die zwischen den Parteien um die Verwendung des Namensª[X.]º ge[X.]t worden seien, bildeten ebenfalls keinen Grund [X.] eine auûer-ordentliche Kigung.Auch der Hilfsantrag sei [X.]. Die Zustimmung des [X.] zu 1 zueiner solchen Weiterverwendung der Kanzleibezeichnung nach Umwandlung in- 8 -eine Partnerschaftsgesellschaft sei dem [X.] entweder un-mi[X.]lbar oder im Wege der erzenden Vertragsauslegung zu entnehmen.[X.] gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenkeinen Erfolg. Den [X.]n str den Beklagten weder [X.] wettbewerbsrechtliche [X.] zu. Auch gegen die Verwendung [X.] ª[X.] & Partnerº [X.] die inzwischen eingetragene Partner-schaftsgesellschaft wenden sich die [X.] ohne Erfolg.1.Den [X.]n als Trrn des Namens ª[X.]º steht gegen die [X.] kein Unterlassungsanspruch aus § 12 Satz 2 BGB zu, weil den [X.] Verwendung dieses Namens vom [X.] zu 1 wirksam gesta[X.]t worden [X.] die ausgesprochenen Kigungen nicht zu einer Beendigung der Gestat-tung ge[X.]t haben.a)Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, [X.] das [X.] die Berechtigung der Beklagten entnom-men hat, die Kanzleibezeichnung ª[X.] & Partnerº ohne zeitliche [X.] verwenden.Das Berufungsgericht hat betont, in der [X.] die Kanzleibe-zeichnung ª[X.] & Partnerº komme das Bems [X.] zu 1 und seinerdamaligen [X.] zum Ausdruck, der [X.] einen firmlichen Namen zugeben, der nicht bei jedem Ausscheiden eines Partners und bei jedem Eintrittweiterer Sozirt werden muûte. Der Verzicht der anderen [X.] auf [X.] ihres Namens sei jedoch nur unter der Bedingung mlich gewesen,[X.] die [X.] auch nach dem Ausscheiden des [X.] zu 1 zur Frung die-ser Kanzleibezeichnung berechtigt blieb. Die Revision zeigt weder [X.] 9 -fehler noch [X.] gegen Denkgesetze oder Erfahrungsstze auf, die diese auftatrichterlichem Gebiet liegende Vertragsauslegung als rechtsfehlerhaft erschei-nen lieûen.aa)Fr die Auslegung des Berufungsgerichts spricht [X.] der klareWortlaut der Vereinbarung vom 1. Mrz 1989: Danach hat sich der [X.] zu 1mit der [X.] seines Namens im Briefkopf auch nach seinem Ausschei-denº einverstanden [X.]. [X.] die Parteien [X.] die Weiterverwendung [X.] ª[X.]º bestimmte Voraussetzungen aufstellen oder eine zeitlicheGrenze setzen wollen, [X.] es nahegelegen, solche Einschrkungen in die [X.])Zutreffend ist allerdings, [X.] zum Zeitpunkt der ursprlichen [X.] Jahre 1986 und auch noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.]sver-trags im Jahre 1989 zumindest unter [X.] die weitverbreitete ± auchstandesrechtlich verfestigte ± Übung bestand, in der Kurzbezeichnung [X.] in der Regel nur aktive oder gerade erst ausgeschiedene Partner [X.] und einen ausgeschiedenen Partner [X.] nach einigen Jahren so-wohl aus der Kurzbezeichnung als auch aus der [X.] zu streichen (vgl.§ 71 der Standesrichtlinien [X.] Rechtsanwlte vom 21.6.1973; vgl. dazu einge-hend [X.], 212, 213). Dagegen wurde ein An-walt, der aus einer Kanzlei ausgeschieden war, um seine anwaltliche Ttigkeit ineiner anderen Kanzlei fortzusetzen, im allgemeinen auf dem Briefkopf und [X.] nicht mehr genannt (vgl. [X.], [X.]. v. 17.4.1997 ± [X.] 219/94,[X.] 1997, 925, 927 = [X.], 1064 ± Ausgeschiedener Sozius). Unter[X.] wurde es teilweise sogar als berufswidrige Werbung der verblie-benen [X.] angesehen, wenn sie einen ausgeschiedenen, aber noch ander-- 10 -weitig ttigen Anwalt weiterhin auf dem Briefkopf nannten (so [X.], 212 mit krit. [X.]. Grl).Entgegen der Ansicht der Revision [X.] sich aus dieser Übung auch im We-ge einer erzenden Vertragsauslegung nicht der [X.] ziehen, der [X.]zu 1 und seine damaligen Sozi[X.]n 1986 und 1989 ebenfalls nur eine zeitlichbegrenzte Regelung treffen wollen. Der Umstand, [X.] die [X.] damals verein-barten, die kftige Kanzleibezeichnung solle nur noch aus einem Namen mitdem Zusatz ª& Partnerº bestehen, weist vielmehr ± wie das Berufungsgericht [X.] dargelegt hat ± eindeutig darauf hin, [X.] es dem [X.] zu 1 und seinen[X.] damals darum ging, der Kanzlei statt der einge[X.]ten, bei jedem Wechselin der [X.] zrnden Bezeichnung einen dauerhaft zu verwendenden,firmlichen Namen zu geben. Dabei mag es eine Rolle gespielt haben, [X.]bei Patentanwaltskanzleien, die einen hohen Anteil auslischer [X.], noch [X.] als bei Rechtsanwaltskanzleien die vom [X.] aufgetreten ist, im Verkehr ± der Übung im Ausland [X.] unter einer griffigen Kurzbezeichnung aufzutreten. Unter diesen [X.] es ferngelegen, sich auf den Namen ª[X.]º festzulegen, wenn dieserName alsbald bei oder einige Jahre nach dem Ausscheiden des ± damals fast 62-jrigen ± [X.] zu [X.] aufgegeben werden mssen. [X.] die Vertrags-parteien davon ausgegangen, [X.] der Name ª[X.]º nach dem Ausscheidendes [X.] zu 1 nicht mehr oder nur noch [X.] eine Übergangszeit [X.] verwen-det werrfen, [X.] es vielmehr nahegelegen, wie bisher alle oder jedenfallsmehrere Namen von Partnern in die Kanzleibezeichnung aufzunehmen, um auchim Falle des Ausscheidens des [X.] zu 1 und der Streichung seines [X.] den (zutreffenden) Eindruck der Kontinuitt vermi[X.]ln zu k. Mit [X.] das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, [X.] [X.] die anderen [X.] keinverftiger [X.] best[X.], auf die Nennung ihres Namens in der Kanz-- 11 -leibezeichnung zu verzichten, wenn nicht gewrleistet gewesen [X.], [X.] derName ª[X.]º auch nach dem Ausscheiden des [X.] zu 1 weiterverwendetwerden durfte.cc)Es begegnet keinen Bedenken, [X.] das Berufungsgericht der Vereinba-rung vom 1. Mrz 1989 eine Gestattung zur Weiterverwendung des Namensª[X.]º auch [X.] den Fall entnommen hat, [X.] der [X.] zu 1 ± entgegen [X.] Absicht ± nach dem Ausscheiden weiterhin als Patentanwaltttig sein [X.]. Wie dargelegt, spricht schon der Wortlaut der Vereinbarung [X.] gegen eine derartige auflsende Bedingung. Es liegt auch fern, [X.]sich die damaligen [X.] des [X.] zu 1 auf eine Regelung eingelasst-ten, mit der sie auf die Nennung des eigenen Namens in der Kanzleibezeichnungverzichteten, die im Gegenzug gewrte Gestattung, die neugewlte Bezeich-nung ª[X.] & Partnerº auf Dauer verwenden zrfen, dagegen von einembestimmten Verhalten des [X.] zu ig gewesen [X.].dd)Die Revision steht schlieûlich auf dem Standpunkt, der Umstand, [X.]die Weiterverwendung der [X.] die Beklagten unentgeltlichsein sollte, zwinge zu einer restriktiven Auslegung der Gestattung in dem Sinne,[X.] sie allenfalls [X.] eine bergangszeit Geltung beanspruchen k. Auch [X.] nicht beigetreten werden. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, [X.]sich der Seniorpartner einer Anwaltskanzlei die Weiterverwendung des eigenenNamens nach seinem Ausscheilicherweise von den [X.] bezahlen [X.].Im rigen [X.] sich der getroffenen Vereinbarung auch bei restriktiver Auslegungeine zeitliche Beschrkung der Gestattung nicht [X.] 12 -b)Entgegen der Annahme der Revision ist die Vereinbarung vom 1. [X.] nicht insoweit unwirksam, als den Beklagten zu 1 bis 6 dort gesta[X.]t wordenist, den Namen ª[X.]º als Kanzleibezeichnung zu verwenden.aa)Allerdings [X.], durch die der [X.] einemDri[X.]n die Benutzung des [X.]emden Namens gesta[X.]t, wegen Verstoûes gegenein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB i.V. mit § 3 UWG unwirksam sein, [X.] zu einer Tschung der Allgemeinheit und einer Verwirrung des Verkehrs [X.] ([X.]Z 1, 241, 246 ± [X.] Fein; 10, 196, 202 ± [X.]; 44, 372, 376 ±Meûmer-Tee II; [X.], [X.]. v. 17.9.1969 ± [X.] 131/67, [X.] 1970, 528, 531 ±[X.]; [X.].UWG/Teplitzky, § 16 [X.]. 183 f.; [X.]/[X.], [X.], § 27 [X.]. 12; [X.], Markenrecht, 3. Aufl., § 30 [X.] [X.]. 51 f.;MchKomm.BGB/[X.], 4. Aufl., § 12 [X.]. 136). Hierbei ist jedoch [X.] des (individuellen) kennzeichen- und namensrechtlichen Sonderrechts-schutzes vor dem (kollektiven) Schutz vor Irre[X.]ung zu beachten (vgl. [X.]/[X.] aaO § 27 [X.]. 12; [X.] aaO § 30 [X.] [X.]. 51; [X.]/[X.], UWG, 22. Aufl., § 3 [X.]. 261 ff.; [X.].UWG/[X.], § 3[X.]. 637 ff.; [X.]/[X.], UWG, 2. Aufl., § 3 [X.]. 222 u. 367). Denn mitder Benutzung eines [X.]emden Namens oder Kennzeichens sind fast [X.] verbunden, die im Falle der unbefugten Benutzung wegen derGefahr einer Verwechslung oder Zuordnungsverwirrung zu namens- oder kenn-zeichenrechtlichen [X.]n [X.]en. Soweit der [X.] einem Dri[X.]nden Namensgebrauch gesta[X.]t oder der Inhaber eines gescftlichen Kennzei-chens eine Lizenz erteilt, ist die damit stets verbundene [X.] dieZuordnung des Namens oder der Kennzeichnung zu einer bestimmten Personoder einem bestimmten Gescftsbetrieb als Folge der Gestattung oder Lizenzhinzunehmen. Reichte diese Erschwerung der Zuordnung bereits aus, um eine Ir-re[X.]ung nach § 3 UWG zu bejahen, [X.] die Mlichkeit der [X.] des [X.] ebenso wie die Lizenzierung von Kennzei-chenrechten generell in Frage gestellt. Die Rechtsprechung verlangt daher [X.] einEingreifen des kollektivrechtlichen Schutzes des § 3 UWG, [X.] das [X.] durch tschende Ar gescftliche Verltnisse verletzt seinmuû ([X.], [X.]. [X.] ± [X.], [X.] 1966, 267, 270 ± White Horse;[X.] 1970, 528, 531 ± [X.]; [X.]. v. 19.10.1989 ± [X.] 22/88, [X.] 1990, 68,69 = [X.], 274 ± [X.]; [X.]/[X.] aaO § 3 [X.]. 367 f.).Diese Voraussetzung ist erst dann gegeben, wenn der Verkehr mit der [X.] eine bestimmte Gtevorstellung verbindet und in dieser Erwartung [X.] wird.[X.])Bei Beachtung dieser Grundstze liegt im Streitfall keine Irre[X.]ungnach § 3 UWG vor. Zwar verbinden die angesprochenen Verkehrskreise mit demNamen ª[X.]º besondere Gtevorstellungen, die jedoch nach den getroffenenFeststellungen nicht enttscht werden, wenn sich die potentiellen Mandanten andie Kanzlei der Beklagten wenden. Denn das mit dem Namen ª[X.]º verbun-dene Ansehen geht auf die Zeit der gemeinsamen Berufsauszurck.Kommt es einem potentiellen Mandanten gerade darauf an, von dem [X.] zu [X.] zu werden, wird er im rigen durch einen Hinweis in der [X.][X.] in Kenntnis gesetzt, [X.] dieser seit 1992 in einer anderen Kanzlei ttigist (vgl. [X.] [X.] 1997, 925 ± Ausgeschiedener Sozius). [X.] es ± worauf [X.] unter Hinweis auf den entsprechenden Vortrag der [X.] abstellt ± biszuletzt zahlreiche Verwechslungsflle gegeben hat, kann als richtig [X.], weil dies eine Irre[X.]ung i.S. von § 3 UWG nicht zu [X.].Denn mit diesen Verwechslungen hat sich lediglich die [X.], die allein Folge der vom [X.] zu 1 ausgesprochenen Gestattung [X.] -Schlieûlich ist darauf hinzuweisen, [X.] das Berufsrecht [X.] Rechtsanwlteinzwischen die Mlichkeit regelt, [X.] der Name eines ausgeschiedenen Part-ners auf Dauer in der Kurzbezeichnung der Kanzlei ge[X.]t wird (§ 9 Abs. 2, § 10Abs. 1 und 4 [X.]). Damit setzt das Berufsrecht [X.] Rechtsanwlte eine vomausgeschiedenen Partner [X.]e Gestattung, wie sie im Streitfall in Rede steht,als wirksam voraus.c)Die vom [X.] zu 1 ausgesprochenen Kigungen haben nicht zu [X.] Beendigung der an sich auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Gestattungge[X.]t.Ein wichtiger Grund [X.] die Kigung eines Dauerschuldverltnisses liegtvor, wenn dem Schuldner die weitere Erfllung des [X.] aller Ums[X.]r [X.] beiderseitigen Interessen nicht [X.] werden kann (st. Rspr.; zuletzt [X.]Z 147, 178, 190 ± [X.],m.w.N.; vgl. nunmehr auch § 314 Abs. 1 BGB n.F.). Mit Recht ist das Berufungs-gericht davon ausgegangen, [X.] die von den [X.]n vorgetragenen Umsteine Kigung aus wichtigem Grund nicht rechtfertigen.aa)Das Berufungsgericht hat angenommen, mit Blick auf den seltenen Na-men [X.] sei von vornherein abzusehen gewesen, [X.] es zu Verwechslungenkommen werde. Diese (naheliegende) Annahme steht ± entgegen der Ansicht [X.] ± nur in einem scheinbaren Widerspruch zu der Feststellung, der [X.]zu 1 und seine damaligen [X.] seien bei [X.] der Vereinbarung [X.] davon ausgegangen, [X.] der [X.] zu 1 nur durch Eintritt in [X.] oder durch Tod aus der [X.] ausscheiden werde; eine Gefahr [X.] werde sich daher nicht ergeben. Denn die Vertragspartner ha-ben die Gefahr von Verwechslungen nur deswegen [X.] ausgeschlossen erachtet,- 15 -weil sie nicht damit gerechnet haben, [X.] der [X.] zu 1 nach dem [X.] der [X.] seine berufliche Ttigkeit als Patentanwalt fortsetzen werde. [X.] hat hieran die Annahme gekft, die Änderung der [X.] allein in die Sre des [X.] zu 1 und rechtfertige daher keine Kigungaus wichtigem Grund. Das ist aus Rechtsgricht zu beanstanden. Es [X.]nicht einzusehen, wenn die Änderung der Lebensplanung des [X.] zu 1 dazu[X.]en [X.], [X.] die Beklagten, die seit vielen Jahren als ª[X.] & Partnerºfirmieren, eine neue, keinerlei Kontinuitt signalisierende [X.] und den Versuch unternehmen [X.], den vorhandenen Goodwill miterheblichem Aufwand auf eine neue Bezeicrzuleiten.[X.])Ohne Erfolg wendet sich die Revision schlieûlich dagegen, [X.] das Be-rufungsgericht zwei Flle nicht als [X.] hat ausreichen lassen, indenen es versehentlich zur bernahme von [X.] den [X.] zu 1 bestimmten Man-daten durch die Beklagten gekommen ist.Allerdings kann ± dies ist der Revision einzurmen ± den [X.]n nichtentgegengehalten werden, der erste Fall msse unbercksichtigt bleiben, weil ernicht innerhalb angemessener Zeit zum Gegenstand einer Kigung gemachtworden sei. Denn bei der Beurteilung der aufgrund des zweiten Falles ausge-sprochenen Kigung sind [X.] die Frage, ob dem [X.] zu 1 die weitere Erfl-lung des [X.] ist, alle Umsts Einzelfalls zu bercksichti-gen. Hierzu zlen auch [X.]e [X.], die nicht zum [X.] einer eigenenKigung genommen worden sind.Doch im Hinblick auf die Vielzahl von Vorreichen auch zwei [X.] Mandatsrnahme nicht aus, um eine [X.]istlose Kigung derGestattung zu rechtfertigen. Dabei ist zu bercksichtigen, [X.] die Bearbeitung ei-- 16 -nes [X.] den [X.] zu 1 bestimmten Mandats durch die Beklagten bei der [X.] eingehenden Korrespondenz und bei der Vielzahl der Flle, in denen eineZuordnung zu der einen oder der anderen Kanzlei nicht vllig eindeutig ist, keinermûig schwere Verfehlung darstellt. In derartigen Fehlern der Zuordnungrealisiert sich das Risiko, das sich daraus ergibt, [X.] nach dem Ausscheiden des[X.] zu 1 aus der [X.] der Beklagten die alte wie die neue [X.] unterseinem Namen auftritt. Auch in dem Fall, den der [X.] zu 1 zum [X.] seinerKigung gemacht hat, handelte es sich nicht um einen eindeutigen Irrlfer.Vielmehr war das [X.]agliche Mandantenschreiben an die Kanzlei ª[X.] & Part-nerº in der [X.], also an die Kanzleiadresse der Beklagten, gerichtet. Ledig-lich der Anrede (ªDear Dr. [X.]º) war zu entnehmen, [X.] mlicherweise nichtdie Kanzlei der Beklagten, sondern der [X.] zu 1 mandatiert werden [X.] sich aus den Aus[X.]ungen oben unter [X.])[X.]) ergibt, kann dergeltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht auf § 3 UWG gesttzt [X.] mit Recht hat das Berufungsgericht den Hilfsantrag [X.] unbe-grt erachtet, mit dem sich die [X.] gegen die Verwendung der Kanzleibe-zeichnung ª[X.] & Partnerº [X.] die inzwischen eingetragene Partnerschaftsge-sellschaft gewandt haben (§ 12 BGB, § 2 Abs. 2 [X.] i.V. mit § 37 Abs. 2HGB).a)Der [X.] zu 1 war bereits an dem registerrechtlichen Verfahren betei-ligt, das durch die Entscheidung des [X.] Landesgerichts vom26. November 1997 (NJW 1998, 1158) zugunsten der Beklagten abgeschlossenworden ist. Ob er deswegen gehindert ist, (formell) namensrechtliche [X.]- 17 -geltend zu machen, bedarf keiner Entscheidung. Denn das registerrechtlicheVerfahren ist auch aus der Sicht des Senats richtig entschieden worden.b)Auf formell namensrechtliche [X.] nach § 2 Abs. 2 [X.], § [X.]. 2 HGB kie [X.] ihr Unterlassungsbegehren nicht sttzen.Nach § 2 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] i.V. mit § 24 Abs. 2 HGB bedarf es [X.] eines namengebenden Partners zur Fort[X.]ung des Namens [X.] der ausdrcklichen Einwilligung des ausscheidenden [X.]. [X.] bestimmt § 2 Abs. 2 Halbs. 2 [X.], [X.] § 24 Abs. 2 [X.] [X.] den Fall der Umwandlung einer Gesellschaft rgerlichen Rechts in einePartnerschaft gilt. Von dieser gesetzlichen Regelung wird allerdings der hier vor-liegende Fall nicht unmi[X.]lbar [X.], in dem der ausscheidende Sozius als Ge-sellschafter der BGB-Gesellschaft der Weiterverwendung seines Namens im So-ziettsnamen zugestimmt hat und sich erst anlûlich einer steren Umwandlungin eine Partnerschaft die Frage stellt, ob die erteilte Einwilligung auch [X.] dieWeiterverwendung des [X.]snamens als Namen der Partnerschaft gilt. Ausdem Zweck der gesetzlichen Regelung wird hingegen deutlich, [X.] die in § 2[X.] getroffene Bestimmung gerade auch [X.] diesen Fall gelten soll (so auch[X.], 1158; [X.] in [X.]/[X.]. [X.]/[X.], [X.], § 2 [X.]. 35; [X.]/[X.],[X.], 2. Aufl., § 2 [X.]. [X.], NJW 1998, 3549 f.).Wie das [X.] Oberste Landesgericht in der im Registerverfahren er-gangenen Entscheidung im einzelnen dargelegt hat (NJW 1998, 1158), sollteFreiberuflern mit der Partnerschaft eine angemessene Rechtsform zur Verfgestellt werden. Dabei sollte es den bislang in der Rechtsform der [X.] zusammengeschlossenen Freiberuflern ermlicht [X.] im Namen enthaltenen Wert auf die Partnerschaft zrtragen. Der Um-wandlung einer als Gesellschaft rgerlichen Rechts betriebenen [X.] in einePartnerschaft sollten keine namensrechtlichen Hinderungsgrtgegenste-hen (vgl. [X.] in [X.]/Graf v. [X.]/[X.] aaO § 2 [X.]. 35;[X.]/[X.] aaO § 2 [X.]. [X.], NJW 1998, 3549). Dabei warennamentlich die Flle ins [X.], in denen der namengebende [X.] der Vergangenheit aus der [X.] als einer Gesellschaft rgerlichen [X.] war, der Weiterverwendung seines Namens aber zugestimmtha[X.]. Dies kommt in der Begrs [X.] klar zum Ausdruck,wenn es dort heiût, die Fort[X.]ungsbefugnis solle entsprechend § 24 Abs. 2 HGBgrundstzlich auch [X.] den in der Bezeichnung der [X.] des schon vor dem [X.] ausgeschiedenen [X.] GbR gelten ([X.]. 516/93, [X.]). Von einer Fort[X.]ungsbefugnis istdaher auszugehen, wenn die gegebene Einwilligung nichts anderes ergibt. [X.] es nicht darauf an, ob der namengebende Sozius bei der Erteilung [X.] von den Pl[X.] ein Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Kenntnisha[X.] oder nicht (offengeblieben in [X.], 1158, 1159).Im Streitfall hat der [X.] zu 1 seine Einwilligung uneingeschrkt erteilt.Damit scheidet ein Anspruch der [X.] nach § 2 Abs. 2 [X.] i.V. mit § [X.]. 2 HGB aus.c)Den [X.]n str den Beklagten wegen der Fort[X.]ungdes [X.]snamens als Namen der Partnerschaft auch keine [X.] ausmateriellem Namensrecht zu (§ 12 BGB). Das Berufungsgericht hat dargelegt,[X.] sich der Vereinbarung vom 1. Mrz 1989 eine Einwilligung in die Weiterver-wendung des Namens entnehmen [X.], und zwar zumindest im Wege der ern-zenden Vertragsauslegung, mit der cken der rechtsgescftlichen [X.] -geschlossen werden k([X.], [X.]. v. 13.1.1959 ± [X.] 47/58, [X.] 1959,384, 387 ± Postkalender; [X.]. v. 24.11.1998 ± [X.], [X.] 1999, 566 f. =WRP 1999, 323 ± [X.]; [X.]. v. 17.12.1998 ± [X.] 37/96, [X.] 1999, 579,580± Hunger und Durst). Diese Beurteilung, gegen die die Revision keine Rr-hebt, [X.] keinen Rechtsfehler [X.] 20 -I[X.] Revision der [X.] ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1ZPO [X.].Erdmann[X.]BornkammBscherSchaffert

Meta

I ZR 195/99

28.02.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. I ZR 195/99 (REWIS RS 2002, 4314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4314

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