Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2000, Az. AnwZ (B) 26/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 2877

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[X.] ([X.]) 26/99vom13. März 2000in dem Verfahrenwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die [X.], [X.], [X.] und [X.] die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechts-anwältin Dr. [X.] am 13. März 2000 nach mündlicher Verhandlungbeschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluß des II. Senats des [X.]s [X.]erlin vom2. März 1999 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahrenentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zuerstatten.Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird [X.] [X.]:[X.] 1952 geborene Antragsteller schloß 1978 das Studium derRechtswissenschaften an der [X.] in [X.] mit demakademischen Grad eines [X.] ab.Er war ab 1. August 1978 - bis zu dessen Auflösung - hauptamtli-cher Mitarbeiter des [X.] ([X.]) der [X.] in der Abteilung Personenschutz des [X.] in der Verwaltung [X.] in [X.] tätig, einer Wohnsiedlung für führende Repräsen-tanten der Partei- und Staatsführung der [X.]. In der [X.] vom [X.] bis Mai 1979 war er Offizier für Sonderaufgaben (Jurist) im Rangeeines Leutnants, danach bis zum November 1981 stellvertretender Refe-ratsleiter im Referat 9 der Unterabteilung "[X.]". [X.] 1981 bis Juni 1985 nahm er die Leitung dieses Referats wahrund wurde schließlich im Juli 1985 stellvertretender Leiter der [X.] ("Gartenbau und [X.]auwesen"), deren Leitung er im Mai 1989übernahm.Von März bis Dezember 1990 arbeitete der Antragsteller als Justi-tiar im Rehabilitationszentrum [X.]; seit 1993 ist er als [X.].Am 15. April 1996 hat der Antragsteller unter [X.]erufung auf§ 4 [X.] seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt- 4 -beim Landgericht [X.]erlin beantragt. Die frühere Antragsgegnerin hat [X.] mit Verfügung vom 24. März 1998 zurückgewiesen, weil der [X.] die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erforderliche zweijährige ju-ristische Praxis nicht aufweise. Den vom Antragsteller daraufhin ge-stellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.]mit [X.]eschluß vom 2. März 1999 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sichdie sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.II.Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4[X.]RAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.1. Nach Art. 21 Abs. 8 des [X.] des [X.]erufs-rechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994([X.]G[X.]l. I S. 2278) besitzen die [X.]efähigung zur anwaltlichen Tätigkeitauch Personen, die spätestens innerhalb von zwei Jahren nach [X.] (9. September 1994) die fachlichen Vorausset-zungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des [X.] ([X.]) erfüllen. Gemäß § 4 Abs. 1 [X.] kann [X.] zugelassen werden, wer ein umfassendes [X.] Hochschulstudium in der [X.] absolviert und mit dem akademi-schen Grad eines [X.] abgeschlossen hat und auf [X.] zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einemrechtsberatenden [X.]eruf verweisen kann.- 5 -Da der Antragsteller den Grad eines [X.] erlangt hat,ist entscheidend, ob er für die [X.] danach bis zum 9. September 1996eine mindestens zweijährige juristische Praxis - und hier kommt alleineine solche in einem rechtsberatenden [X.]eruf in [X.]etracht - vorweisenkann. Das hat der [X.] mit Recht verneint.2. a) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 [X.] trägt einerseits dem [X.], daß die in der früheren [X.] ausgebildeten Juristenkeine Möglichkeit hatten, ein zweites juristisches Staatsexamen abzule-gen und die [X.]efähigung zum Richteramt im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiGzu erwerben, andererseits berücksichtigt sie, daß das juristische Diplomdem zweiten juristischen Staatsexamen nicht gleichwertig ist (vgl.[X.]GHZ 109, 286, 290). § 4 [X.] modifiziert §§ 4 [X.]RAO, 5 Abs. 1 DRiGdahin, daß die [X.] gleichsam an die Stelle des erstenStaatsexamens tritt und außerdem in einer zweijährigen juristischen Pra-xis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden [X.]eruf die [X.] gewonnenen theoretischen Kenntnisse vertieft und sopraktisch erfahren werden, daß der [X.] einen Stand erreicht,der dem nach einem Vorbereitungsdienst abgelegten zweiten Staatsex-amen angenähert ist. Diesem Sinn und Zweck der Vorschrift ist Rech-nung zu tragen, wenn es um die [X.]estimmung dessen geht, was als [X.] Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden [X.]erufanzusehen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1998 - [X.] ([X.]) 7/98 -[X.]RAK-Mitt. 1998, 284 m.w.[X.] ist weiter zu berücksichtigen, daß die [X.] § 4 [X.] auch darauf zielt, den Juristen der früheren [X.] nach- 6 -Möglichkeit den Zugang zur Rechtsanwaltschaft zu ermöglichen. [X.] ein enges Verständnis des Merkmals einer rechtsberatendenberuflichen Tätigkeit; es ist vielmehr auch dann als erfüllt anzusehen,wenn der [X.]ewerber im Rahmen eines anderen [X.]erufs eine rechtsbera-tende Tätigkeit erheblichen Umfangs ausgeübt hat (vgl. [X.] 14. März 1994 - [X.] ([X.]) 67/93 - [X.]RAK-Mitt. 1994, 238). [X.] reicht eine bloße Verwaltungstätigkeit - sei es als Sachbearbeiter,Referent oder sonst im öffentlichen Dienst - nicht aus (vgl. Senatsbe-schluß vom 24. Oktober 1994 - [X.] ([X.]) 27/94 - [X.]RAK-Mitt. 1995, 30;vom 26. Mai 1997 - [X.] ([X.]) 66/96 - [X.]RAK-Mitt. 1997, 198).b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die Tätigkeit des Antrag-stellers, die dieser von August 1978 bis zum November 1981 als [X.] Sonderaufgaben und später als stellvertretender Referatsleiter einesReferats in der Unterabteilung "[X.]" der Waldsied-lung [X.] ausgeübt hat, nicht als rechtsberatende berufliche Tätigkeit imSinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] anzusehen.Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Offiziers für Sonderaufga-ben (Jurist), eines Referatsleiters oder seines Stellvertreters in einerUntergliederung einer allgemeinen Verwaltungsabteilung stellt sich alsVerwaltungstätigkeit und nicht als Ausübung rechtsberatender [X.]. Daß der Antragsteller dennoch - und unbeschadet seiner Eingliede-rung in eine allgemeine Verwaltungsabteilung - rechtsberatende Tätig-keit in erheblichem Umfange ausgeübt hat, kann nicht festgestellt wer-den. Das gilt auch dann, wenn man die Tätigkeitsbeschreibung des [X.]s nicht nur auf seine Tätigkeit als Offizier für Sonderaufgaben,- 7 -sondern darüber hinaus auch auf die als stellvertretender Referatsleiterbezieht.Nach Maßgabe einer "Abschlußeinschätzung zum [X.]" vom 26. März 1979 und eines [X.]eförderungsvorschlags vom 10. Mai1979 oblag dem Antragsteller - nach intensivem Studium einschlägigerDokumente, gesetzlicher Regelung und dienstlicher Weisungen - insbe-sondere die Prüfung aller ausgehenden Wirtschaftsverträge und die [X.]e-arbeitung wirtschaftsrechtlicher Probleme. Er hatte zudem die im [X.] vorhandene Fachliteratur zusammenzufassen, dienstliche [X.]e-stimmungen, Durchführungsverordnungen und andere Unterlagen zu er-arbeiten oder zu überarbeiten und schließlich Fachschulungen für Mitar-beiter zu Rechtsfragen durchzuführen und als Mitglied eines Lektoren-kollektivs Referate zu halten. Aus einem weiteren Vorschlag zur [X.]eför-derung vom 25. Juni 1980 ergibt sich ein im wesentlichen unveränderterTätigkeitsbereich.Diese Aufgaben, die der Antragsteller danach wahrzunehmenhatte, zeigen keine durch Rechtsberatung charakterisierte und im [X.] geprägte Tätigkeit auf. Der Antragsteller hat vielmehr [X.] und als Glied der Verwaltungsabteilung allgemeine Verwal-tungsaufgaben mit juristischem Einschlag erfüllt, die zwar eine juristi-sche Vorbildung erforderten, gleichwohl aber nicht darauf angelegt [X.], eigenständige rechtliche [X.]eratung zu erteilen. Das gilt auch, soweitdavon auszugehen ist, daß der Antragsteller Wirtschaftsverträge zuprüfen und wirtschaftsrechtliche Probleme zu bearbeiten hatte. [X.] diese Kontrolltätigkeit oder auch die Vorbereitung nach außen wir-- 8 -kenden Verwaltungshandelns in rechtlicher Hinsicht stellt sich im [X.] gegenüber dem Leiter der Verwaltung zu erbringende [X.], nicht aber als eigenständige rechtsberatende Tätigkeit dar.Die vom Antragsteller - auch mit der [X.]eschwerde - aufgezeigtenweiteren Tätigkeiten, die er im Rahmen seines Dienstes in der Wald-siedlung [X.] wahrgenommen haben will, rechtfertigen keine andere [X.]e-urteilung. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Antragsteller auch[X.]ewohnern und Mitarbeitern der Siedlung in familien-, arbeits- und zivil-rechtlichen Problemstellungen rechtliche [X.]eratungen erteilt hat, ergibtsich daraus keine rechtsberatende Tätigkeit in einem erheblichen Um-fang. Dagegen spricht bereits, daß diese Tätigkeit nach Maßgabe derzuvor dargestellten Arbeitsbeschreibungen nur neben den dienstlichenAufgaben wahrgenommen worden sein kann. Zudem hat der [X.] Art und Häufigkeit der behaupteten [X.]eratungstätigkeit in keiner [X.] substantiiert. Auch soweit der Antragsteller darauf abhebt, auf [X.] Früh- und [X.] eigenständige Vertragsverhandlun-gen geführt und Verträge geschlossen zu haben, ist damit keine [X.] Tätigkeit erheblichen Umfangs dargetan. Es ist schon [X.], ob der Abschluß von Verträgen für die Wohnsiedlung überhaupt alsrechtsberatende Aufgabe angesehen werden kann, jedenfalls aber ergibtsich aus dieser Tätigkeit bei Gelegenheit von Messen und [X.] während des hier in Rede stehenden [X.]raums keinerechtsberatende Tätigkeit in einem erheblichen Umfang. Soweit der [X.] schließlich [X.]eratungen in Wohnungsangelegenheiten [X.], scheidet eine rechtsberatende Tätigkeit schon deshalb aus, weilder Antragsteller nach eigenem Vortrag selbst "[X.]" der Verwaltung, also gewissermaßen Vertreter des Vermieters [X.] 9 -c) Daß die Tätigkeit des Antragstellers als Steuerfachgehilfe nichtals rechtsberatende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ange-sehen werden kann, hat bereits der [X.] zutreffend aus-geführt. Dem ist - auch unter [X.]erücksichtigung des [X.]eschwerdevor-bringens - nichts hinzuzufügen. Danach kommt es auf die weitere Frage,ob die Tätigkeit des Antragstellers als Justitiar für das Rehabilitations-zentrum [X.] eine solche Tätigkeit darstellt, nicht mehr an. Denn allein mitdieser von März bis Dezember 1990 ausgeübten Tätigkeit kann der [X.] die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] schon in zeit-licher Hinsicht nicht erfüllen.[X.][X.]asdorf Ganter Terno Hase Kieserling [X.]

Meta

AnwZ (B) 26/99

13.03.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2000, Az. AnwZ (B) 26/99 (REWIS RS 2000, 2877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2877

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