Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2007, Az. IX ZR 209/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3190

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 209/04 vom 28. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 28. Juni 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 7. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 291.947,66 • festgesetzt. Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Die beiden von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. 2 Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsurteils Scha-densersatzforderungen wegen Nichterfüllung der [X.] zur Tabelle angemeldet; welche Rechte die Beklagte nach Abschluss des [X.] geltend machen könnte, wenn sie eine solche Anmeldung nicht vorgenommen hätte, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. 3 Wie der Fall bereicherungsrechtlich zu beurteilen wäre, wenn ein Grund-stück zurückzugewähren wäre, das der Anspruchsgegner mit einem vorzeitig nicht ablösbaren Grundpfandrecht belastet hat, ist ebenfalls nicht entschei-dungserheblich. Die Ansprüche des anderen Teils im Sinne des § 103 Abs. 2 Satz 1 [X.] sind Schadensersatzansprüche. Bereicherungsrecht findet hierauf keine Anwendung. 4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 5 - 4 - Da die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf [X.] bietet, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah-ren der Nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 6 Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.02.2004 - 7 O 1684/03 - [X.], Entscheidung vom 07.10.2004 - 13 U 596/04 -

Meta

IX ZR 209/04

28.06.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2007, Az. IX ZR 209/04 (REWIS RS 2007, 3190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3190

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