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PDF anzeigen[X.][X.] vom 29. Juni 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 29. Juni 2006 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 5. März 2004 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: Der Klägerin steht nach § 114 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaus-sicht der beabsichtigten Revision keine Prozesskostenhilfe zu. Der Grund, aus dem das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist durch den Be-schluss des [X.] vom 16. Juli 2004 ([X.], 112 ff) wegge-fallen, welcher die Pfändbarkeit von [X.] eines Strafgefangenen rechts-grundsätzlich geklärt hat. Das Berufungsurteil steht mit den in dieser Entschei-dung aufgestellten Rechtsgrundsätzen des [X.] auch im [X.], so dass die Aufrechnung der Beklagten gegen diesen Anspruch nach § 394 BGB nicht gehindert war. Andere Rechtsfehler des Berufungsurteils sind bei summarischer Prüfung gleichfalls nicht erkennbar. 1 Ganter [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.01.2003 - 4 C 130/02 - [X.], Entscheidung vom 05.03.2004 - 303 S 14/03 -
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29.06.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZA 7/04 (REWIS RS 2006, 2899)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2899
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