Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. IX ZB 49/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4101

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[X.][X.] vom 5. April 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 -
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.], [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Dr. [X.] am 5. April 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 11. Januar 2005 wird auf Kos-ten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gründe: Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 22. August 2003 das [X.] eröffnet. Der (weitere) Beteiligte zu 2 war in einem früheren Insolvenzeröffnungsverfahren, das durch [X.] beendet worden war, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; seine Vergütung hatte die Schuldnerin nicht gezahlt. Im vorliegenden Verfahren war der Beteiligte zu 2 zunächst erneut zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. [X.] Verwalter wurde jedoch der (weitere) Beteiligte zu 1. Der Beteiligte zu 2 meldete die Vergütung aus dem früheren Insolvenzeröffnungsverfahren zur [X.] an. Der Beteiligte zu 1 bestritt diese Forderung nicht. 1 - 3 - Im [X.] vom 12. November 2003, fortgesetzt am 10. Dezember 2003, an dem der Beteiligte zu 2 in seiner Eigenschaft als Gläubiger teilnahm, stimmte die Gläubigerversammlung über die Wahl des Beteiligten zu 2 zum In-solvenzverwalter ab. Nach Festsetzung des Stimmrechts von Gläubigern be-strittener Forderungen durch das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 [X.] erhielt der Beteiligte zu 2 nicht die erforderliche Mehrheit. Der Beteiligte zu 2 erklärte zu Protokoll, er sei mit der Stimmrechtsentscheidung hinsichtlich mehrerer an-derer Gläubiger nicht einverstanden. 2 Mit [X.]uss vom 15. Dezember 2003 hat das Insolvenzgericht - Abteilungsrichter - die Erinnerung des Beteiligten zu 2 gegen die Stimm-rechtsentscheidung des [X.] als unzulässig verworfen und eine Neu-festsetzung der Stimmrechte abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des [X.] zu 2 gegen diesen [X.]uss wurde als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 den Antrag, den [X.]uss des [X.] sowie denjenigen des Amtsgerichts aufzuheben, soweit er die Wahl des Insolvenzverwalters betrifft, und die Rechtssache zur anderweitigen Feststellung des Stimmrechts gemäß § 77 [X.] an das Amtsgericht [X.]. 3 [X.]Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbe-schwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war ([X.], 78, 82; [X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] ZB 75/03, [X.], 2344; v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 2390, 4 - 4 - 2391; v. 7. Oktober 2004 - [X.] ZB 128/03, [X.], 2341; v. 7. April 2005 - [X.] ZB 63/03, [X.], 1246). Das war hier nicht der Fall. 1. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den [X.] einem Rechtsmittel, in denen die [X.] dies ausdrücklich vor-schreibt (§ 6 Abs. 1 [X.]). Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des [X.] nach § 77 Abs. 2 Satz 2 [X.] sieht die [X.] nicht vor. Gemäß § 77 Abs. 2 [X.] sind die Gläubiger, deren Forderungen bestritten wer-den, stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geei-nigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzge-richt. Hat das Insolvenzgericht durch den Rechtspfleger entschieden und hat sich die Entscheidung auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt, so kann der [X.] auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen (§ 18 Abs. 3 RPflG). Diese Entscheidung ist abschließend (vgl. [X.], [X.]. v. 7. Oktober 2004, aaO S. 2342; MünchKomm-[X.]/Ehricke § 77 Rn. 28). 5 2. Der Ausschluss eines Rechtsmittels verstößt nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effekti-ven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden ([X.] NJW 2003, 1924; [X.], [X.]. v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 2390, 2392). Den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt es, dass Entscheidungen des [X.], die nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts nicht anfechtbar sind, gemäß § 11 Abs. 2 RPflG dem [X.] vorzulegen sind 6 - 5 - ([X.]E 101, 397, 407 f; [X.] NJW-RR 2001, 1077 f). Die hier anwendbare Vorschrift des § 18 Abs. 3 RPflG, nach welcher der [X.] auf Antrag eines Gläubigers das Stimmrecht neu festsetzen kann, erfüllt die gleiche Funktion wie in anderen Fällen diejenige des § 11 Abs. 2 RPflG. 3. Zwar hat der Senat in einem besonders gelagerten Ausnahmefall die Statthaftigkeit einer Beschwerde des Schuldners auch dann anerkannt, wenn ein solches Rechtsmittel in der [X.] nicht ausdrücklich vorgesehen ist ([X.]Z 158, 212). Ein vergleichbarer Fall liegt hier aber nicht vor. Etwas [X.] folgt nicht daraus, dass der Beteiligte zu 2 von der Entscheidung nach § 77 Abs. 2 Satz 2 [X.] sowohl als möglicher Insolvenzverwalter als auch als Gläubiger einer Insolvenzforderung betroffen ist. 7 a) Als möglicher Insolvenzverwalter ist der Beteiligte zu 2 dadurch, dass er infolge der Stimmrechtsentscheidung des [X.] und der Ablehnung einer Neufestsetzung der Stimmrechte durch den [X.] nicht zum Insolvenz-verwalter gewählt worden ist, nicht in subjektiven Rechten verletzt; denn der für ihn negative Ausgang der Wahl bewegt sich innerhalb des in zulässiger Weise normativ fixierten Berufsbildes des Insolvenzverwalters (vgl. für den umgekehr-ten Fall der Abwahl des gerichtlich bestellten Verwalters durch die erste Gläubi-gerversammlung [X.] ZIP 2005, 537, 538). Insoweit fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die offene Gebührenforderung aus einem früheren Insolvenzeröffnungs-verfahren hat keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beteiligten zu 2 in seiner Eigenschaft als möglicher Insolvenzverwalter. 8 - 6 - b) Als Insolvenzgläubiger kann sich der Beteiligte zu 2 auf das Grund-recht des Art. 14 Abs. 1 GG berufen (vgl. [X.] ZIP 1995, 923, 924). Das hat jedoch nur zur Folge, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechts-weggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erfüllt sind. Durch die Möglichkeit, gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG die Neufestsetzung streitiger Stimmrechte durch den [X.] zu beantragen, wird der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes Genüge getan (s.o.). 9 c) Besonderheiten des vorliegenden Falles rechtfertigen es ebenfalls nicht, die Rechtsbeschwerde ausnahmsweise als statthaft anzusehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - welche im Übrigen hier nicht dargetan ist - eröffnet keinen Rechtszug, der vom Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehen ist (vgl. § 321a ZPO). Dies gilt für Erstbeschwerde und Rechtsbeschwerde glei-chermaßen. 10 - 7 -
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen. 11 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.12.2003 - IN 23/03 - [X.], Entscheidung vom 11.01.2005 - 2 [X.]/03 -

Meta

IX ZB 49/05

05.04.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. IX ZB 49/05 (REWIS RS 2006, 4101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4101

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