Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. IX ZB 235/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1241

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/06 vom 23. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 77 Abs. 2 Satz 2, § 237 Abs. 1 Satz 1, § 253; [X.] § 18 Abs. 3 Die Feststellung der [X.] gehört als Vorfrage zur gericht-lichen Stimmrechtsentscheidung, über die das Insolvenzgericht abschließend zu entscheiden hat. [X.], [X.]uss vom 23. Oktober 2008 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] [X.] und die [X.] Raebel, Prof. Dr. [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] [X.] am 23. Oktober 2008 beschlossen: [X.] gegen den [X.]uss der 26. Zivilkam-mer des [X.] vom 1. Dezember 2006 werden als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Schuld-ner zu 9/10 und die weitere Beteiligte zu 2 zu 1/10 zu tragen. Gründe: [X.] In dem am 14. Februar 2006 eröffneten, in Eigenverwaltung geführten Insolvenzverfahren reichte der durch Rechtsanwälte [X.]und [X.]anwalt-lich vertretene Schuldner unter dem 21. März 2006 den Entwurf eines Insol-venzplans ein, den das Insolvenzgericht am 1. Juni 2006 zur Abstimmung [X.]. Rechtsanwalt [X.] erschien in dem Termin als schuldnerischer Verfah-rensbevollmächtigter und zugleich in eigener Sache als Gläubiger zur laufenden Nr. 21. Der ebenfalls erschienene Rechtsanwalt We. , welcher der Sozietät [X.]und [X.]angehört, legte für 84 Gläubiger Stimmrechtsvollmachten vor, welche die Rechtspflegerin als unwirksam ansah, weil die Anwaltssozietät nicht 1 - 3 - gleichzeitig den Schuldner sowie Gläubiger vertreten könne (§ 43a Abs. 4 [X.]). Eine Einigung der Gläubiger über die Stimmrechte kam nicht [X.]. Die Rechtspflegerin setzte daraufhin die Stimmrechte der erschienenen und vertretenen Gläubiger fest. Zu ihnen gehörte die in Insolvenz befindliche E. T. H. AG, deren Verwaltungsrat der Schuldner war. Für die nicht persönlich erschienenen, vollmachtlos vertretenen Gläubiger lehnte die [X.] die Festsetzung eines [X.] ab. Die Abstimmung über den Planentwurf ergab danach in zwei der drei Gruppen nicht die erforderliche Mehrheit. Den von dem Verfahrensbevollmächtigten der [X.] Gläubiger sowie von Rechtsanwalt [X.] in eigener Sache im Termin gestellten Antrag auf richterliche Neufestsetzung (§ 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG) lehnte der [X.] des Insolvenzgerichts ab. In dem Abstimmungs- und Verkündungstermin vom 13. Juli 2008, in dem für die 84 Gläubiger wiederum niemand anderes als Rechtsanwalt We. so-wie Rechtsanwalt [X.] erschienen waren, stellte die Rechtspflegerin fest, dass kein Gläubiger der [X.] erschienen sei, weil die Vollmacht der durch Rechtsanwalt We. vertretenen Gläubigerin zur laufenden Nr. 65 ( Sparkasse) weiterhin als unwirksam zu erachten sei. Eine Abstimmung in [X.] könne nicht erfolgen. In den Gruppen 2 und 3 seien die vorgenom-menen Abstimmungen auf der Grundlage des richterlichen [X.]usses nicht zu wiederholen. Den von Rechtsanwalt [X.] gestellten Antrag auf [X.] (§ 77 Abs. 2 Satz 3 [X.]) wies die Rechtspflegerin zurück. Rechtsanwalt [X.] beantragte daraufhin für alle Gläubiger, die Rechtsanwalt We. Abstimmungsvollmachten erteilt hatten, erneut die richter-liche Entscheidung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG. Die Rechtspflegerin [X.] nach Feststellung des Gesamtabstimmungsergebnisses die Bestätigung des Plans. Der [X.] des Insolvenzgerichts wies den wiederholten Antrag auf 2 - 4 - Neufestsetzung der Stimmrechte und Wiederholung der Abstimmung durch [X.] vom 15. August 2006 zurück. Soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse haben Rechtsanwälte [X.] und [X.]für den Schuldner sowie in ihrer Eigen-schaft als Gläubiger gegen den [X.]uss des Insolvenzgerichts, durch den die Bestätigung des Insolvenzplans versagt worden ist, sofortige Beschwerde ein-gelegt. Die Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts hat ihr nicht abgeholfen. Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 415 veröffentlicht ist, hat die Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Rechtsbeschwerden. 3 I[X.] [X.] sind nach §§ 253, 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie sind jedoch unzulässig. Weder hat die [X.] grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. Gegenstand einer Entscheidung des Senats im Verfahren nach § 7 [X.] kann nur eine vom Beschwerdegericht beschiedene, nach § 6 [X.] statt-hafte sofortige (erste) Beschwerde sein ([X.] 144, 78, 82 ff; [X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] ZB 75/03, [X.], 2344; v. 2. März 2006 - [X.] ZB 225/04, [X.], 474; v. 1. Februar 2007 - [X.] ZB 45/05, [X.], 609, 610). Im Streitfall ist der Senat deshalb nur insoweit zur Entscheidung berufen, als die Sache dem [X.] gemäß § 6 [X.], § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in [X.] 5 - 5 - Weise angefallen ist. Verfahrensgegenstand ist daher allein die Versagungsent-scheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 248 Abs. 1 [X.], gegen welche die sofortige Beschwerde nach § 253 [X.] gegeben ist. Die der Versagung der [X.] Bestätigung vorausgegangenen Entscheidungen des [X.], die nach § 6 [X.] unanfechtbar sind und gegen die nur die Anrufung des [X.]s statthaft ist, der abschließend entscheidet (§ 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG), sind dem Senat dagegen nicht zur Entscheidung angefallen (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 6 Rn. 59). 2. Der von dem Beschwerdegericht in [X.] Weise überprüfte [X.] erfordert in keiner Richtung eine Sachentscheidung des Senats. 6 a) Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtenen Entscheidung liege der [X.] zugrunde, dass die Feststellung des Stimmrechts durch die Rechtspflegerin gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Rahmen der Anfechtung der Entscheidung über die Bestätigung oder das Versagen der Bestätigung des [X.] gemäß § 253 [X.] nicht nachzuprüfen sei. Die damit [X.] Rechtsfrage ist bereits hinreichend zum Nachteil des Rechtsbeschwerdefüh-rers geklärt; einer höchstrichterlichen Bestätigung bedarf es nicht. 7 aa) Nach § 6 Abs. 1 [X.] unterliegen Entscheidungen des [X.] - wie ausgeführt - nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die In-solvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Eine gerichtliche Stimm-rechtsentscheidung war schon nach der ausdrücklichen Vorgängerregelung in § 95 Abs. 3 KO unanfechtbar. Dadurch sollte der Gläubigerschaft eine alsbaldi-ge und nachträglich nicht mehr in Frage zu stellende [X.]ussfähigkeit gesi-chert werden (vgl. [X.]/[X.], [X.] § 77 Rn. 18). Die Insolvenzordnung 8 - 6 - hat dies inhaltlich übernommen. Sie erreicht dasselbe Ziel dadurch, dass in § 77 [X.], auf den § 237 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Abstimmung über die [X.] verweist, keine Anfechtbarkeit vorgesehen ist. Gewisse Ab-milderungen liegen darin, dass § 77 Abs. 2 Satz 3 [X.] eine [X.] anerkennt und der [X.] nach § 18 Abs. 3 RPflG die Stimmrechtsfest-setzung durch den Rechtspfleger auf Antrag eines Gläubigers oder des [X.] unter näher geregelten Voraussetzungen korrigieren, das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen kann (vgl. [X.]/[X.], aaO § 77 Rn. 18 f; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. §§ 237, 238 Rn. 27). Die Entscheidung des [X.]s ist jedoch ab-schließend. Schon das [X.] kann somit mit Fragen der Stimmrechts-festsetzung nicht befasst werden. Dies entspricht gesicherter Rechtsauffassung (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Dezember 2006 - [X.] ZB 138/06, [X.], 723, 724 Rn. 10; [X.]/[X.], aaO § 77 Rn. 18; MünchKomm-[X.]/Ehricke, aaO § 77 Rn. 28; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO §§ 237, 238 Rn. 26; FK-[X.]/Kind, 4. Aufl. § 77 Rn. 22; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 77 Rn. 13; HmbKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 77 Rn. 18), die auch vom Bundesverfas-sungsgericht nicht in Frage gestellt wird (vgl. [X.] ZIP 2004, 1762, 1763 f). Wenn der Rechtsweg nicht erschöpft gewesen wäre, wäre die Verfassungsbe-schwerde nicht angenommen worden. [X.]) Die von Beschwerdeführern als verfahrenswidrig gerügte [X.] der Stimmrechtsvollmachten durch die Rechtspflegerin und den [X.] des Insolvenzgerichts betrifft die [X.]ussfassung durch die [X.] gemäß §§ 237 bis 239 [X.], über die im Verfahren nach der im [X.] in Bezug genommenen Vorschrift des § 77 [X.] zu entscheiden ist. Dies wird von der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Auch inso-weit stellen sich keine Grundsatzfragen. Die Feststellung der [X.] - 7 - rechtigung gehört als Vorfrage der gerichtlichen Stimmrechtsfestsetzung zur gerichtlichen Stimmrechtsentscheidung, über die das Insolvenzgericht ab-schließend zu entscheiden hat (vgl. [X.]/[X.], aaO § 77 Rn. 5, 6, 14, 16, 18). b) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Feststellungen des [X.] zum Stimmrecht, die nach § 6 [X.] nicht selbständig angefochten werden könnten, unterlägen - ähnlich einem Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO - als unselbständige Zwischenentscheidungen der Nachprüfung im Verfahren nach § 253 [X.], trifft nicht zu. Der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gegen den [X.]uss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder die [X.] versagt wird, entspricht vielmehr demjenigen der Rechtmäßigkeitsprüfung des Insolvenzgerichts im Bestätigungsverfahren (vgl. Braun/[X.], [X.] 3. Aufl. § 253 Rn. 1; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 253 Rn. 24; a.A. HK-[X.]/ [X.], aaO § 253 Rn. 6). Dies ergibt sich hinreichend klar aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der §§ 6, 253 [X.] sowie dem Umstand, dass eine mit § 512 ZPO vergleichbare Regelung in § 6 [X.] nicht enthalten ist. In der Gesetzesbegründung wird im Gegenteil hervorgehoben, dass der Ausgleich für die bindende Stimmrechtsfestsetzung in der Möglichkeit einer mittelbaren Überprüfung nach § 18 RPflG liege (BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Im [X.] mit der Ausdehnung des Beschwerderechts in § 253 [X.] auf nicht stimmberechtigte Gläubiger wird auch nicht etwa angeführt, dass auf diesem Weg die Stimmrechtsentscheidung korrigiert werden könne. Diesem Kreis der Gläubiger sollte vielmehr der Weg eröffnet werden, ihr Recht auf Minderheiten-schutz (§ 251 [X.]) im Rechtsmittelzug zu verfolgen (vgl. BT-Drucks. aaO S. 212). Wäre dies anders, könnte das erklärte Ziel - die Sicherung einer nach-träglich nicht mehr in Frage zu stellenden [X.]ussfähigkeit der Gläubigerver-sammlung - auch nicht erreicht werden. 10 - 8 - 3. Die Auffassung der Vorinstanz widerspricht auch nicht der Rechtspre-chung des [X.] (vgl. [X.] ZIP 2004, 1762, 1763). Danach kann ein Gehörsverstoß darin liegen, dass der nach § 18 RPflG ange-rufene [X.] seine Entscheidung nicht aussagekräftig begründet hat. [X.] davon, dass die fraglichen richterlichen Entscheidungen über die Stimm-rechtsfestsetzung im Streitfall begründet worden sind, sind diese - wie ausge-führt - nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. 11 4. Soweit die angefochtene Entscheidung auf die Beurteilung der [X.] durch das Insolvenzgericht eingegangen ist, beruht sie hier-auf nicht (§ 4 ZPO, § 576 Abs. 1 ZPO). 12 Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.07.2006 - 67g IN 476/05 - [X.], Entscheidung vom 01.12.2006 - 326 [X.]/06 -

Meta

IX ZB 235/06

23.10.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. IX ZB 235/06 (REWIS RS 2008, 1241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1241

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 38/18 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Festsetzung der Stimmrechte der Gläubiger vor Beginn der Abstimmung; Wiederholung der Abstimmung


IX ZB 49/05 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 128/03 (Bundesgerichtshof)


23 T 365/01 (Landgericht Bielefeld)


IX ZB 128/10 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Beschlussaufhebungsverfahren für nichtige Beschlüsse der Gläubigerversammlung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.