Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2004, Az. IX ZB 128/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1289

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[X.][X.] 128/03
vom 7. Oktober 2004 in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein

[X.] §§ 57, 78 Abs. 1

Der [X.]uß der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen [X.] kann auch dann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 [X.] angefochten werden, wenn der Insolvenzverwalter zuvor die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (Ergänzung zu [X.], 1613).

[X.], [X.]uß vom 7. Oktober 2004 - [X.] 128/03 - [X.] - 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.], [X.], [X.] und die [X.]in [X.]
am 7. Oktober 2004 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 23. Zivilkammer
des [X.] vom 7. Mai 2003 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 3 als unzulässig verworfen.

Der [X.] wird auf 80.000 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]

Der weitere Beteiligte zu 3 (fortan: [X.]) war [X.] über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. In der ersten Gläu-bigerversammlung zeigte er Masseunzulänglichkeit an. Nach Feststellung des Stimmrechts der stimmberechtigten Gläubiger wählte die [X.] den weiteren Beteiligten zu 2 zum neuen Insolvenzverwalter. Der [X.] und einer der Gläubiger beantragten die Aufhebung der Wahlentscheidung. Der Rechtspfleger hat diesen Antrag zurückgewiesen und den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Das [X.] - 3 -

hat die sofortige Beschwerde des [X.]s als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der frühere Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde.

I[X.]

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 [X.]).

Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 [X.] voraus, daß bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 [X.] eröffnet war ([X.]Z 144, 78, 82; [X.], [X.]. v. 16. Oktober 2003 - [X.] 599/02, [X.], 2390, 2391; v. 4. März 2004 - [X.] 133/03, [X.], 992, 993). Das ist hier nicht der Fall. Gegen eine Wahlentscheidung in der ersten Gläubigerversammlung steht dem abgewählten Insolvenzverwalter ebensowenig die sofortige Beschwerde offen wie gegen die Bestellung des neu gewählten Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht.

1. Der [X.] hat bereits entschieden, daß der [X.]uß der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 Sätze 1 und 2 [X.]) nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 [X.] angefoch-ten werden kann ([X.], [X.]. v. 17. Juli 2003 - [X.] 530/02, [X.], 1613). Hierfür ist ausschlaggebend, daß § 57 Sätze 3 und 4 [X.] insoweit eine abschließende Sonderregelung enthält, welche die Anwendung des § 78 Abs. 1 [X.] ausschließt ([X.] aaO mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte). Dies gilt auch, wenn - wie hier - der abgewählte In-solvenzverwalter und nicht ein Gläubiger die Aufhebung des [X.]usses der - 4 -

venzverwalter und nicht ein Gläubiger die Aufhebung des [X.]usses der Gläubigerversammlung begehrt.

2. Wird der zunächst bestellte Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch die erste Gläubigerversammlung abgewählt, so steht ihm auch in diesem Sonderfall hiergegen kein Beschwerderecht zu.

a) Die Massearmut des Insolvenzverfahrens ändert die Ausgestaltung des Beschwerderechts des ersten Insolvenzverwalters in §§ 57, 59 Abs. 2, § 78 Abs. 1 [X.] nicht.

Die Regelung des § 57 [X.] ist Ausfluß der Gläubigerautonomie. Den Gläubigern wird das Recht eingeräumt, mehrheitlich einen ihnen genehmen Insolvenzverwalter zu wählen, der - sofern kein Versagungsgrund im Sinne von § 57 Satz 3 [X.] vorliegt - von dem Insolvenzgericht zwingend zu bestellen ist (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], § 57 Rn. 1, 24 ff). Dem Vorrang der Gläubi-gerautonomie trägt die Ausgestaltung des Beschwerderechts in § 57 Satz 4 [X.] Rechnung, indem die Beschwerde nur gegen die Versagung der Bestel-lung eröffnet und das Beschwerderecht auf den Kreis der Insolvenzgläubiger beschränkt wird. Dem Insolvenzverwalter steht ein Beschwerderecht dagegen nur in dem - hier nicht gegebenen - Fall zu, daß er durch eine Aufsichtsmaß-nahme des Insolvenzgerichts gemäß § 59 Abs. 1 [X.] aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen oder sein Antrag auf Entlassung abgelehnt worden ist, § 59 Abs. 2 [X.].

b) Allerdings bestimmt § 209 [X.] als Folge der Masseunzulänglichkeit eine geänderte Rangfolge für die Befriedigung der [X.], weil [X.] 5 -

mehr auch diese nicht mehr mit einer vollen Befriedigung ihrer Forderungen rechnen können. Da den [X.] in diesem Verfahrensstadium keine Quote mehr in Aussicht gestellt wird, dient das Verfahren vorrangig den Interessen der Altmassegläubiger im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.] (vgl. MünchKomm-[X.]/Hefermehl, § 208 Rn. 46; [X.], [X.] 12. Aufl. § 208 Rn. 20). Im Schrifttum wird deshalb zum Teil die Auffassung vertreten, dass die Insolvenzgläubiger nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit im weiteren Ver-fahren der Verwaltung und Verwertung der Masse nicht mehr zu beteiligen sind (vgl. HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 208 Rn. 11, 13; [X.], aaO § 208 Rn. 20; [X.] 2003, 617, 618 ff; [X.]/[X.], Massearme Verfahren nach der [X.] (2002) Rn. 315 ff). Der [X.] braucht nicht zu [X.], ob sich dem Gesetz wirklich eine solche Beschränkung der [X.] der Insolvenzgläubiger entnehmen läßt. Selbst damit könnte jedoch ein Beschwerderecht des abgewählten Insolvenzverwalters nicht begründet werden.

aa) Stimmrechte sind nach § 77 [X.] festzustellen. Hat sich die Ent-scheidung des [X.] auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt, kann der [X.] das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Ab-stimmung anordnen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 [X.]). Einen Antrag hierzu kann unter anderem der Insolvenzverwalter - bis zum Schluß der Gläubigerver-sammlung (vgl. [X.] ZIP 2001, 658, 659) - stellen. Gegen die Entschei-dung des [X.]s ist jedoch mangels gesetzlicher Grundlage (vgl. § 6 Abs. 1 [X.]) keine sofortige Beschwerde gegeben (vgl. MünchKomm-[X.]/Ehricke, § 77 Rn. 26).
- 6 -

bb) Im Blick auf diese Abhilfemöglichkeit, von welcher der [X.] im Streitfall in der Gläubigerversammlung vom 10. April 2003 keinen Gebrauch gemacht hat, besteht auch keine verfassungsrechtlich gebo-tene Notwendigkeit für eine korrigierende Auslegung von § 57 Sätze 3 und 4 [X.] sowie § 6 Abs. 1 [X.] dahin, daß die Wahlentscheidung und die sich an-schließende Bestellung für den abgewählten Insolvenzverwalter anfechtbar sein muß, wenn ihr eine fehlerhafte Stimmrechtsentscheidung vorausgegangen ist. Die aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschut-zes erfordert keine Überprüfungsmöglichkeit in einem Instanzenzug; es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der [X.] betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereit gestellt werden und unter wel-chen Voraussetzungen sie anzurufen sind ([X.] NJW 2003, 1924). Mit der Möglichkeit, eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 77 Abs. 2 [X.] herbeizuführen und diese Entscheidung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 [X.] nach-prüfen zu lassen, sind die von der Verfassung geschützten Rechte der Beteilig-ten gewahrt.

[X.]

[X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 128/03

07.10.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2004, Az. IX ZB 128/03 (REWIS RS 2004, 1289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1289

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