Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. IX ZB 48/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4115

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZB 48/05 vom 5. April 2006 - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 5. April 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 20. Januar 2005 wird auf Kos-ten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 22. August 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der (weitere) Beteiligte zu 2 war in einem früheren Insolvenzeröffnungsverfahren, das durch [X.] beendet worden war, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; seine Vergütung hatte die Schuldnerin nicht gezahlt. Im vorliegenden Verfahren war der Beteiligte zu 2 zunächst erneut zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. [X.] Verwalter wurde jedoch der (weitere) Beteiligte zu 1. Der Beteiligte zu 2 1 - 3 - meldete die Vergütung aus dem früheren Insolvenzeröffnungsverfahren zur [X.] an. [X.] vom 12. November 2003, fortgesetzt am 10. Dezember 2003, an dem der Beteiligte zu 2 in seiner Eigenschaft als Gläubiger teilnahm, stimmte die Gläubigerversammlung über die Wahl des Beteiligten zu 2 zum In-solvenzverwalter ab. Nach Festsetzung des Stimmrechts von Gläubigern be-strittener Forderungen durch das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 [X.] erhielt der Beteiligte zu 2 nicht die erforderliche Mehrheit. Die Festsetzung des Stimm-rechts ist Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens [X.] ZB 49/05. Der [X.] zu 2 regte im Berichtstermin außerdem an, das Gericht möge den Betei-ligten zu 1 gemäß § 59 [X.] von Amts wegen aus seinem Amt entlassen; ein weiterer Gläubiger stellte einen Befangenheitsantrag gegen den Beteiligten zu 1. Beide Anträge sind zurückgewiesen worden. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Ablehnung der Entlassung des Beteiligten zu 1 von Amts wegen ist als unzulässig verworfen worden. Mit seiner Rechtsbe-schwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 die Anträge, den angefochtenen Be-schluss aufzuheben und den Beteiligten zu 1 für befangen zu erklären, [X.] ihn aus wichtigem Grund zu entlassen. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich des Haupt- und des [X.] unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war ([X.], 78, 82; [X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] ZB 75/03, [X.], 2344; v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 2390, 2391; v. 7. Oktober 2004 - [X.] ZB 128/03, 3 - 4 - ZIP 2004, 2340; v. 7. April 2005 - [X.] ZB 63/03, [X.], 1246). Das war hier nicht der Fall. 1. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den [X.] einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vor-schreibt (§ 6 Abs. 1 [X.]). Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 [X.] steht einem [X.] nur dann die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grunde zu, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt hat. Einen entsprechen-den [X.]uss der Gläubigerversammlung hat es jedoch nicht gegeben. Für den Fall, dass das Insolvenzgericht der Anregung eines Gläubigers nicht nach-kommt, den Insolvenzverwalter abzulösen, ist eine sofortige Beschwerde nicht vorgesehen. 4 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann in der Abstimmung über die Wahl eines anderen Verwalters gemäß § 57 [X.] nicht zugleich ein Antrag auf Entlassung des Verwalters nach § 59 [X.] gesehen werden. Die genannten Vorschriften unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und in dem einzuhaltenden Verfahren. Die Wahl eines neuen Verwalters nach § 57 [X.] steht im freien Belieben der ersten Gläubigerversammlung. Der neue Verwalter ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 [X.] genannten Mehrheit der abstimmungsbeteiligten Summen auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für ihn gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Die Entlassung des Verwalters nach § 59 Abs. 1 [X.] setzt demgegenüber einen wichtigen Grund voraus. Die Entscheidung obliegt dem Insolvenzgericht, das den Verwalter zu hören hat; die Entlassung kann auch von Amts wegen erfol-gen. 5 - 5 - Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die eine Auslegung des am 12. November 2003 gefassten [X.]usses in dem von der Rechtsbe-schwerde gewünschten Sinne verlangen oder auch nur ermöglichen würden. Das Protokoll der Gläubigerversammlung vom 12. November 2003 ([X.]) enthält zum Tagesordnungspunkt "Wahl eines anderen Insolvenzverwalters" den Antrag des [X.] Rechtsanwalt [X.]"zu überprüfen, ob der bestellte Insolvenzverwalter – möglicherweise befangen ist, weil vertragliche Beziehungen (Mietvertrag) zwischen dem Insolvenzverwalter und einem der Hauptgläubiger – bestehen" ([X.]). Dieser Antrag sollte dem Protokoll nach gesondert beschieden werden. Nach einer Pause folgten die Anträge des Rechtsanwalts [X.] und zweier weiterer Rechtsanwälte als Gläubigervertreter, einen neuen Verwalter zu wählen, sowie die Abstimmung. Ein Antrag auf [X.] zu 1 aus wichtigem Grund ist von keinem der - rechts-kundigen - Gläubigervertreter gestellt worden; auch eine gesonderte Abstim-mung über einen solchen Antrag ist nicht erfolgt. 6 - 6 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.12.2003 - IN 23/03 - [X.], Entscheidung vom 20.01.2005 - 2 [X.]/03 -

Meta

IX ZB 48/05

05.04.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. IX ZB 48/05 (REWIS RS 2006, 4115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4115

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