Bundessozialgericht, Urteil vom 02.04.2014, Az. B 6 KA 24/13 R

6. Senat | REWIS RS 2014, 6593

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Kardiologe mit der Zusatzbezeichnung MRT-fachgebunden - Ausschluss von der Erbringung kernspintomografischer Leistungen - Abrechnungsausschluss ist verfassungsgemäß


Leitsatz

Kardiologen mit der Zusatzbezeichnung "MRT - fachgebunden" dürfen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung von der Erbringung kernspintomographischer Leistungen ausgeschlossen werden.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

[X.]er Kläger begehrt die Genehmigung für die [X.]urchführung und Abrechnung von [X.]spintomographieuntersuchungen des Herzens und der Blutgefäße.

2

[X.]er 1942 geborene Kläger ist Kardiologe und [X.]irektor der Klinik für Innere Medizin/Kardiologie am [X.] B Er ist seit vielen Jahren zur Erbringung vertragsärztlicher Leistungen ermächtigt. Zuletzt wurde ihm bis zum 4.12.2015 eine Ermächtigung für Magnetfeldresonanztomographie ([X.])-Leistungen nach den [X.] ([X.]-Untersuchung des [X.]), 34452 (Zuschlag), 34470 ([X.] der Hirngefäße), 34475 ([X.] der Halsgefäße), 34480 ([X.] der thorakalen Aorta und ihrer Abgänge und/oder ihrer Äste), 34485 ([X.] der abdominalen Aorta und ihrer Äste erster Ordnung), 34486 ([X.] von Venen), 34489 ([X.] der Becken- und Beinarterien) und 34492 (Zuschlag) des [X.] für die ärztlichen Leistungen ([X.]) erteilt (Beschluss des Berufungsausschusses vom 8.8.2012, ergänzt mit Beschluss vom [X.]). [X.]ie beklagte [X.] hat diesen Beschluss angefochten, das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. [X.]ie Ermächtigungen enthielten jeweils den Hinweis, dass genehmigungspflichtige Leistungen nur eingeschlossen sind, wenn die Beklagte eine Genehmigung für diese Leistungen erteilt hat.

3

In der Vergangenheit hatte sich der Kläger gegenüber der Beklagten ohne Erfolg um die Feststellung bemüht, dass er auch ohne Abrechnungsgenehmigung zur [X.]urchführung von [X.]spintomographieuntersuchungen des Herzens und der Blutgefäße berechtigt sei (B[X.] Urteil vom 11.10.2006 - [X.] KA 1/05 R). [X.]er [X.] hat auch einen Anspruch des [X.] auf Erteilung der Genehmigung nach der Vereinbarung von [X.] gemäß § 135 Abs 2 [X.]B V zur [X.]urchführung von Untersuchungen in der [X.]spintomographie ([X.]spintomographie-Vereinbarung - [X.]spinV) verneint, weil er die darin genannten Voraussetzungen nicht erfülle, ua nicht berechtigt sei, die Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung "[X.]iagnostische Radiologie" zu führen. [X.]ie Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.]s hat das [X.] nicht zur Entscheidung angenommen ( Beschluss vom 8.7.2010 - 2 BvR 520/07).

4

Nachdem der Kläger im August 2007 die Berechtigung erworben hatte, die Zusatzbezeichnung "Magnetresonanztomographie ([X.]) - fachgebunden -" zu führen, beantragte er am 26.9.2007 erneut die Abrechnungsgenehmigung für [X.]-Untersuchungen des Herzens bzw des [X.] und am 25.1.2008 die Abrechnungsgenehmigung für Leistungen der [X.]. Beide Anträge lehnte die Beklagte ab, weil der Kläger weder die Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung "[X.]iagnostische Radiologie" noch die Fachgebietsbezeichnung "Radiologie" führen dürfe. Auch nach der Einführung der fachgebundenen Zusatzweiterbildung seien weder die [X.]spinV noch die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs 2 [X.]B V zur [X.] ([X.]) entsprechend angepasst worden.

5

[X.]as [X.] hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und sie verpflichtet, dem Kläger die Abrechnungsgenehmigung für die [X.]urchführung von [X.]spintomographieuntersuchungen des Herzens ([X.] Nr 34430) und der Blutgefäße ([X.] Nrn 34470, 34475, 34480, 34485, 34486 und 34489) zu erteilen. § 4 [X.]spinV und § 3 Abs 1 [X.] seien, soweit sie die Bezeichnungen "[X.]iagnostische Radiologie" bzw "Radiologie" erforderten, erweiternd auszulegen. [X.]er Ausschluss der höher qualifizierten Kardiologen von [X.] verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG.

6

[X.]as L[X.] hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. [X.]er Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigungen. [X.]ie fachliche Befähigung für die Ausführung von Leistungen der [X.]spintomographie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfordere nach § 4 [X.]spinV die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung "[X.]iagnostische Radiologie, Kinderradiologie, Neuroradiologie oder Nuklearmedizin". Parallel dazu fordere die [X.] als fachliche Befähigung die Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung "Radiologie". [X.]er Kläger dürfe keine der genannten [X.] führen. Eine bundesweit inhaltsgleiche berufsrechtliche Regelung iS des § 135 Abs 2 Satz 2 [X.]B V liege nicht vor. [X.]ie Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 4 Abs 1 Nr 2 [X.]spinV seien nicht gegeben. [X.]ie Partner der [X.] hätten übereinstimmend dargelegt, dass sie bewusst davon abgesehen hätten, auch die Fachärzte anderer Gebiete mit der Zusatzqualifikation "[X.] - fachgebunden -" einzubeziehen. [X.]ies sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. [X.]er Gesetzgeber habe mit § 135 Abs 2 Satz 4 [X.]B V den Vertragspartnern ermöglichen wollen, die [X.]urchführung der [X.]-[X.]iagnostik auf die Fachärzte zu konzentrieren, für die diese Leistungen nicht nur zum Rand, sondern zum [X.] ihres Fachgebietes gehörten. Insbesondere habe den Vertragspartnern eine Leistungssteuerung ermöglicht werden sollen, die auf einer Trennung zwischen der [X.]iagnosestellung und Befundbewertung durch den therapeutisch tätigen Arzt einerseits und der [X.]urchführung der diagnostischen Maßnahme durch den lediglich diagnostisch tätigen Facharzt andererseits basiere. [X.]er Gesetzgeber habe damit nicht nur eine Qualitätsverbesserung durch die Konzentration auf den besonders qualifizierten Arzt intendiert, sondern zusätzlich auch eine wirtschaftlichere Leistungserbringung, indem Anreize für den therapeutisch tätigen Arzt, kostspielige diagnostische Maßnahmen selbst durchzuführen, beseitigt worden seien. [X.]iese Gesichtspunkte, an die die Partner der [X.] angeknüpft hätten, gälten für alle Fachärzte mit der Zusatzqualifikation "[X.] - fachgebunden -". [X.]ie Partner der [X.] dürften insofern von typischen Sachverhalten ausgehen. Ein Verstoß gegen Art 12 Abs 1 GG liege nicht vor. [X.]ie Konzentration aller kernspintomographischen Leistungen bei speziell qualifizierten Ärzten diene der Qualität der Versorgung sowie der Wirtschaftlichkeit im Interesse der Funktionsfähigkeit der [X.] ([X.]). [X.]er Kläger werde allenfalls in einem Teilausschnitt seiner ärztlichen Tätigkeit betroffen. [X.]erzeit zähle die [X.]urchführung von [X.]-Untersuchungen weder nach dem Recht der [X.] noch nach der von der [X.] verabschiedeten [X.] ([X.]) zu den Inhalten einer Tätigkeit als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie. Aus den genannten Gründen komme auch eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der [X.] nicht in Betracht.

7

Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger vor: Es liege eine ausfüllungsbedürftige, planwidrige Regelungslücke vor, seit berufsrechtlich in fast allen Landesweiterbildungsordnungen die Zusatzqualifikation "[X.] - fachgebunden -" eingeführt worden sei. [X.]iese Lücke müsse durch eine erweiternde Auslegung von § 4 [X.]spinV geschlossen werden. [X.]as L[X.] habe die Hinweise in der Entscheidung des [X.] vom 16.7.2004 - 1 BvR 1127/01 - sowie des B[X.] vom 11.10.2006 außer [X.] gelassen, dass nach einer Änderung des Berufsrechts mit der Einführung einer Zusatzweiterbildung in fachgebundener [X.] Anlass zur Prüfung bestehe, ob auf der Grundlage einer geänderten oder ggf auch erweiternd auszulegenden Fassung des § 4 Abs 1 Satz 1 [X.]spinV Ärzten mit dieser Zusatzqualifikation eine Erlaubnis nach § 2 [X.]spinV zu erteilen wäre. Für die Zeit des Abschlusses der aktuell geltenden Qualitätssicherungsvereinbarung für [X.]spintomographie nach § 135 Abs 2 [X.]B V idF vom 17.9.2001 könne bereits deshalb nicht von einem bewussten Absehen der Vertragspartner von einer Anpassung der [X.]spinV ausgegangen werden, weil die Zusatzweiterbildung "[X.] - fachgebunden -" erst in den Jahren 2005/2006 und damit nach Inkrafttreten der derzeitigen [X.]spinV in die Landesweiterbildungsordnungen aufgenommen worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Normgeber seit der letzten Änderung der [X.]spinV im Jahr 2001 in irgendeiner Weise damit befasst gewesen seien, ob sie auch die Fachärzten anderer Gebiete erteilte Zusatzqualifikation für fachgebundene [X.] ausreichen lassen wollten.

8

Eine Leistungsausweitung sei bei der Konzentration auf eine kleine Gruppe von qualifizierten Ärzten nicht zu befürchten. [X.]er Ausschluss der Arztgruppe der Kardiologen mit Zusatzqualifikation Herz-[X.] von den kernspintomographischen Herzuntersuchungen sei nicht geeignet, die Qualität der Versorgung sicherzustellen. [X.]ie abrechnungsberechtigten Radiologen seien vielmehr gegenüber Kardiologen mit der Zusatzqualifikation "[X.] - fachgebunden -" geringer qualifiziert. [X.] nähmen im Hinblick auf die Art der Bildgebung, ihre medizinisch-fachliche Komplexität, die Erforderlichkeit von besonders fundiertem Spezialwissen zur betreffenden Körperregion und die Notwendigkeit der Kompetenz auch zur qualifizierten Behandlung des Patienten bei Stresstests eine Sonderstellung ein. Sie seien nicht Gegenstand der berufsrechtlichen Weiterbildung in der Radiologie. Auch die [X.]spinV führe das Herz nicht gesondert auf.

9

[X.]a sich mangelnde Qualität grundsätzlich auch wirtschaftlich nachteilig auswirke, sei die vollständige Konzentration der Kardio-[X.]-Leistungen bei Radiologen auch zur Erreichung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung nicht geeignet. Qualifiziert durchgeführte [X.]-Untersuchungen führten vielmehr letztlich zur Kostenersparnis. Auch der Gesetzgeber des § 135 Abs 2 Satz 4 [X.]B V habe den engen Zusammenhang zwischen Qualität und Wirtschaftlichkeit mehrfach angesprochen. [X.]as gesetzgeberische Ziel der Vermeidung von [X.] könnte im Übrigen auf einfachere Weise dadurch erreicht werden, dass der Überweisungsvorbehalt für die Erbringung von Leistungen durch Radiologen auf die Erbringung aller [X.]-Leistungen erstreckt werde. Überweisungsvorbehalte seien nicht auf [X.] beschränkt, wie etwa die Überweisungsvorbehalte bei Ermächtigungen zeigten. § 135 Abs 2 Satz 1 [X.]B V ermächtige nur zur Statuierung von Anforderungen an die Qualität. Vereinbarungen, die ausschließlich auf die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung abstellten, gleichzeitig aber die Qualität der betreffenden Leistung vermindern würden, könnten nicht auf § 135 Abs 2 [X.]B V gestützt werden. [X.]ass im Übrigen auch für die Untersuchung einzelner Körperregionen Genehmigungen erteilt werden könnten, zeige sich an der Genehmigung für die Untersuchung der Mamma nach § 4a [X.]spinV. Auch das Anliegen, die diagnostisch tätigen Ärzte als Berufsgruppe zu erhalten, müsse sich am Ziel der Qualitätssicherung messen lassen. Es sei auch nicht zu erkennen, dass außer den Kardiologen mit der Zusatzqualifikation "[X.] - fachgebun-den -" weitere Arztgruppen in die [X.]-Leistungserbringung einbezogen werden müssten und die wirtschaftliche Existenz der Fachgruppe der Radiologen dadurch gefährdet würde. Neben Art 3 GG werde auch Art 12 Abs 1 GG verletzt, weil der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit unverhältnismäßig sei. [X.]er Ausschluss der Kardiologen mit der Zusatzqualifikation "[X.] - fach-gebunden -" sei weder geeignet noch erforderlich zur Qualitätssicherung oder zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung. [X.]ie Ausführungen gälten im Übrigen auch für Angiographien im Bereich der Kardio-[X.].

[X.]er Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom [X.] aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.4.2011 zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, ihn zu einem Kolloquium gemäß § 4 Abs 1 Ziffer 5 iVm § 8 Abs 2 [X.]spinV und gemäß § 8 Abs 5 [X.]-Vereinbarung zur Prüfung seiner Befähigung zur [X.]urchführung von [X.]spintomographie-Untersuchungen des Herzens und der Blutgefäße zuzulassen und ihm nach erfolgreicher Teilnahme an dem Kolloquium die Abrechnungsgenehmigung zur [X.]urchführung von [X.]spintomographie-Untersuchungen des Herzens und der Blutgefäße zu erteilen.

[X.]ie Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine erweiternde Auslegung von § 4 [X.]spinV geschlossen werden müsste, liege nicht vor. [X.]er Kardiologe mit der Zusatzqualifikation "[X.] - fachgebunden -" sei auch nicht in derselben Weise wie ein Radiologe für bildgebende Verfahren qualifiziert. [X.]ie Partner der [X.] sähen die Trennung von Organ- und Methodenfach im Bereich der [X.]spintomographie als wesentlich für die Gewährleistung einer wirtschaftlichen Leistungserbringung an.

[X.]er zu 1. beigeladene [X.]-Spitzenverband sowie die zu 2. beigeladene KÄBV halten das Urteil des L[X.] ebenfalls für zutreffend. [X.]ie [X.] habe im [X.] die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Radiologie" als Voraussetzung für die Ausführung und Abrechnung von [X.]-Untersuchungen normiert. Wenn der Normgeber im [X.] auf eine Einbeziehung der Zusatzqualifikation "[X.] - fachgebunden -" verzichtet habe, sei es nur konsequent gewesen, § 4 Abs 1 Nr 2 [X.]spinV ebenfalls unverändert zu lassen. [X.]as L[X.] habe zutreffend auf die Gefahr einer Leistungsausweitung hingewiesen, wenn therapeutisch tätige Fachärzte der [X.] selbst aufwendige diagnostische Maßnahmen vornehmen, anstatt sie an Fachärzte der [X.] zu überweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Das [X.] hat zu Recht das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die beklagte [X.] hat seinen Antrag, ihm die Genehmigung zur Durchführung von [X.]-Untersuchungen des Herzens und der [X.]lutgefäße zu erteilen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

1. Für den Anfechtungs- und [X.] hat der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis, weil er bis zum 4.12.2015 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt worden ist. Dass die [X.]eklagte die Ermächtigung angefochten hat, steht dem nicht entgegen. Ungeachtet der im dortigen Verfahren streitigen Frage, ob ein [X.]edarf für die Ermächtigung des [X.] besteht, kann eine Lücke im [X.]ereich der ambulanten Versorgung, die durch die Ermächtigung weitergebildeter Krankenhausärzte auf der Grundlage des § 116 Satz 1 [X.][X.] V geschlossen werden soll, nicht durch Ermächtigungen für solche Leistungen geschlossen werden, die der Krankenhausarzt aus Rechtsgründen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht erbringen und abrechnen darf ([X.][X.] [X.] 3-2500 § 116 [X.]; [X.] 3-2500 § 95 [X.] 30 S 149).

Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch nicht deshalb verneint werden, weil kernspintomographische Untersuchungen des Herzens und der [X.]lutgefäße, die der Kläger ambulant erbringen kann, nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung seien. Dies hat der [X.] bereits in seinem Urteil vom [X.] ([X.] KA 1/05 R - [X.][X.]E 97, 158 = [X.] 4-2500 § 135 [X.]) für [X.]-Untersuchungen des Herzens ausgeführt. Das Rechtsschutzbedürfnis würde im Übrigen nur fehlen, wenn der Kläger ersichtlich nur Leistungen erbringen wollte, die von vornherein nicht Gegenstand der Leistungspflicht der [X.] sind ([X.][X.] aaO Rd[X.]4). Das ist indes nicht der Fall.

2. Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Durchführung kernspintomographischer Untersuchungen des Herzens und der [X.]lutgefäße hat.

a) Nach § 2 Satz 1 der von den Partnern der [X.] geschlossenen [X.]spinV vom 10.2.1993 in der ab [X.] geltenden und hier anzuwendenden Fassung ist die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der [X.]spintomographie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte erst nach Genehmigung durch die [X.] zulässig. Das gleiche gilt nach § 2 Abs 1 der ebenfalls von den Partnern der [X.] geschlossenen [X.] vom 1.10.2007 für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der [X.] in der vertragsärztlichen Versorgung. Der Kläger fällt unter diese Verbote mit Erlaubnisvorbehalt, weil er kernspintomographische Untersuchungen des Herzens und Angiografien mittels [X.] durchführen will und als ermächtigter Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. § 4 Abs 1 [X.] 2 [X.]spinV nennt als Voraussetzung ua die [X.]erechtigung zum Führen der Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung "Diagnostische Radiologie, Kinderradiologie, Neuroradiologie oder Nuklearmedizin". Zur fachlichen [X.]efähigung bestimmt § 3 Abs 1 [X.] [X.], dass die [X.]erechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung "Radiologie" nachzuweisen ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er verfügt über keine der in der [X.]spinV und der [X.] genannten Facharztbezeichnungen.

b) Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen nach § 2 Satz 1 [X.]spinV und § 2 Abs 1 [X.] gelten nicht deshalb als erfüllt, weil der Kläger berufsrechtlich über die für die Erbringung von kardiologischen [X.]-Leistungen erforderliche Fachkunde verfügt. Auf der Grundlage des in [X.] geltenden [X.] hat ihm die [X.] die [X.]erechtigung zuerkannt, die Zusatzbezeichnung "[X.] - fachgebunden -" zu führen. Die berufsrechtliche [X.]erechtigung eines Arztes, bestimmte Leistungen eines anderen Fachgebietes erbringen zu dürfen, hat jedoch nicht zwingend zur Folge, dass diese [X.]efugnis auch innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung besteht (vgl insoweit nur [X.][X.]E 100, 154 = [X.] 4-2500 § 87 [X.]6; [X.] 4-2500 § 87 [X.]9). Allerdings ergibt sich aus § 135 Abs 2 [X.] [X.][X.] V eine enge Verzahnung von [X.]erufsrecht und Vertragsarztrecht. Danach sind dann, wenn für die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, die als Qualifikation für die Ausführung und Abrechnung einer Leistung vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen [X.]erufsausübung bundesweit inhaltsgleiche und hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, diese Qualifikationen notwendige und ausreichende Voraussetzung. Diese Voraussetzung hat das [X.] mit der [X.]egründung verneint, die im Abschnitt [X.] der MW[X.]O des [X.] vorgesehene Zusatz-Weiterbildung "[X.] - fachgebunden -" gelte nicht "bundeseinheitlich", weil sie nach wie vor in [X.] nicht in das [X.] übernommen worden ist. Der [X.] hat allerdings Zweifel, ob die Voraussetzung einer bundesweit einheitlichen Regelung immer nur dann erfüllt ist, wenn alle 17 [X.]n in der [X.]undesrepublik identische Vorschriften haben. Sicher ist nur, dass dieses Tatbestandsmerkmal "bundesweit inhaltsgleich" erfüllt ist, wenn der [X.] einen [X.]eschluss gefasst hätte, der in allen Kammerbezirken umgesetzt worden wäre. Nicht erfüllt ist das Merkmal "bundeseinheitlich", wenn zwar auf [X.]undesebene die MW[X.]O geändert worden ist, die Umsetzung dieses [X.]eschlusses aber in mehreren Kammerbezirken scheitert, weil die Regelung in der [X.] umstritten ist, wie dies etwa bei dem Streit um das Verbot der [X.]eihilfe zur Selbsttötung in der MW[X.]O der Fall ist. Der Gesetzgeber des [X.][X.] V hat sich bei Einfügung des § 135 Abs 2 [X.] durch das 2. [X.]-Neuordnungsgesetz (vom 23.6.1997 - [X.]G[X.]l I 1520) ersichtlich nicht vorgestellt, dass auch in einer Frage, die nach [X.]eschlussfassung durch den [X.] geklärt ist, eine einzelne Kammer ohne schwerwiegende Gründe von der Umsetzung absehen würde (vgl Ausschussempfehlung und -bericht, [X.]T-Drucks 13/7264 [X.] zu Art 1 [X.] 33). Gerade weil das in der Vergangenheit nicht geschehen ist, konnte der Gesetzgeber ohne Gefährdung der Einheitlichkeit der Versorgung auf landesrechtliche Weiterbildungsregelungen verweisen, wie das in § 135 Abs 2 [X.] [X.][X.] V erfolgt ist. Es bedarf hier keiner Entscheidung des [X.]s, welche Rechtsfolge sich ergibt, wenn die Erwartung, die [X.]n folgten in strukturellen Fragen den Vorgaben des [X.], auch um die Einheitlichkeit des Arztberufs in [X.] nicht zu gefährden, nicht mehr erfüllt wird. Es spricht manches dafür, dass in besonders gelagerten Fällen die "[X.]undeseinheitlichkeit" auch dann gegeben ist, wenn eine einzelne Kammer die Umsetzung verweigert und die zuständige Aufsichtsbehörde das nicht beanstandet. Ob ein solcher Fall hier vorliegt, kann aber offenbleiben. Die in der [X.]spinV und der [X.] erfolgte [X.]eschränkung der Leistungserbringung auf ein Fachgebiet betrifft nicht die konkreten Qualifikationsanforderungen. Selbst eine bundeseinheitliche Einführung der Zusatz-Weiterbildung "[X.] - fachgebunden -" würde für die vertragsärztliche Versorgung die grundsätzliche Zuordnung der [X.]-Leistungen zu den ausdrücklich genannten Methodenfächern, insbesondere der Radiologie, nicht ändern. Es bestünde auch keine Verpflichtung der Vertragspartner der [X.], nunmehr die fachgebundene [X.] aller Facharztgruppen in die Vereinbarungen - ggf mit fachgebietsspezifischen Einschränkungen - mitaufzunehmen.

c) Der Ausschluss der Kardiologen, die über die Zusatzbezeichnung "[X.] - fachgebunden -" verfügen, von der Erbringung kernspintomographischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung wird von § 135 Abs 2 Sätze 1 und 4 [X.][X.] V getragen. Der [X.] hat sich bereits in seinem Urteil vom 31.1.2001 - [X.] [X.]/00 R - ([X.] 3-2500 § 135 [X.]6) im Verfahren eines Arztes für Orthopädie, der kernspintomographische Untersuchungen der Extremitäten durchführen wollte, eingehend mit der Rechtmäßigkeit der in der [X.]spinV normierten Konzentration der kernspintomographischen Leistungen auf Ärzte für Radiologie sowie mit den [X.] für derartige Leistungen auseinandergesetzt. In diesem Urteil ist dargelegt, dass die Partner der [X.] auf der Grundlage des § 135 Abs 2 Satz 1 [X.][X.] V (idF des [X.] (G[X.]) vom 21.12.1992, [X.]G[X.]l I 2266) berechtigt waren, die Erbringung kernspintomographischer Leistungen vom Nachweis einer speziellen Qualifikation abhängig zu machen, und dass solche Ärzte, die nicht eine umfassende radiologische Weiterbildung durchlaufen haben, von der Erbringung kernspintomographischer Leistungen aus Gründen der Qualitätssicherung und mittelbar der Sicherung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen werden dürfen. Dieser Ausschluss greift auch dann ein, wenn Leistungen erfasst werden, die der Arzt berufsrechtlich erbringen darf. Auch dann rechtfertigt nach wie vor der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung die [X.]eschränkung des [X.] der Leistungserbringer in § 4 Abs 1 [X.] 2 [X.]spinV und § 3 Abs 1 [X.] [X.].

Entgegen der Auffassung des [X.] ist der [X.], wie dargelegt, bereits zu § 135 Abs 2 [X.][X.] V aF davon ausgegangen, dass die Vertragspartner auf dieser Grundlage qualitative Anforderungen auch im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung statuieren dürfen. Eine Diagnostik, die unabhängig von einem eventuellen Interesse an der Therapie erfolge, diene zum einen der optimalen Patientenversorgung, zum anderen aber auch dem sparsamen Einsatz von [X.]. Durch die Arbeitsteilung zwischen diagnostischer Methodik und Therapie werde der Möglichkeit vorgebeugt, dass der [X.]ehandler [X.]efunde ausdehnend interpretiere und damit nicht unbedingt notwendige kostenträchtige [X.]ehandlungsmaßnahmen rechtfertige ([X.] 3-2500 § 135 [X.]6 S 90). Die Annahme, dass die Vergütung Anreizwirkung entfaltet, ist angesichts ihrer Höhe und der für die Anschaffung eines [X.] aufzuwendenden Kosten weiterhin plausibel. Hält der Kardiologe ein [X.] für erforderlich und muss er dazu den Patienten überweisen, besteht für diese Entscheidung - bei korrektem Vorgehen - hingegen kein wirtschaftlicher Anreiz.

In seiner späteren, den Kläger betreffenden Entscheidung vom [X.], hat der [X.] diesen Aspekt noch einmal ausdrücklich betont und auf die Formulierung des [X.]VerfG hingewiesen, dass die Konzentration aller kernspintomographischen Leistungen bei speziell qualifizierten Ärzten zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung zulässig sei ([X.][X.]E 97, 158 = [X.] 4-2500 § 135 [X.], Rd[X.]8). Dies gelte grundsätzlich auch für Kardiologen. Der [X.] hat sich durch die Ergänzung des § 135 Abs 2 [X.][X.] V durch das [X.] ([X.]-Modernisierungsgesetz <[X.]> vom 14.11.2003, [X.]G[X.]l I 2190) zum 1.1.2004 um einen Satz 4 bestätigt gesehen. Dort ist nunmehr bestimmt: "Abweichend von [X.] können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum [X.] ihres Fachgebietes gehören." [X.]ei der Neugestaltung des § 135 Abs 2 [X.][X.] V ist im Gesetzgebungsverfahren die hier betroffene [X.]ündelung der [X.]-Leistungen bei den Radiologen ausdrücklich angesprochen worden (Gesetzentwurf zum [X.] vom [X.], [X.]T-Drucks 15/1525 [X.], zu Art 1 [X.] 99 [X.]uchst b <§ 135>). In der [X.]egründung der Fraktionen der [X.], [X.]DU/[X.]SU und [X.]ündnis 90/[X.] zu dieser Ergänzung des § 135 Abs 2 [X.][X.] V wird auf das [X.]surteil vom 31.1.2001 - [X.] [X.]/00 R - [X.]ezug genommen und die Notwendigkeit betont, die Durchführung diagnostischer Maßnahmen (medizinisch-technischer Leistungen) auch dann bei den dafür spezialisierten Ärzten zu konzentrieren, wenn diese Leistungen nach dem landesrechtlichen [X.]erufsrecht (auch) zum Fachgebiet des "therapeutisch tätigen Arztes" zählen ([X.]T-Drucks 15/1525 [X.], zu Art 1 [X.] 99 [X.]uchst b <§ 135>). Dem Gesichtspunkt, dass die Diagnostik unabhängig von einem eventuellen Interesse an der Therapie erfolgt, wird bei den medizinisch-technischen Leistungen, die typischerweise sowohl kostspielig als auch für den Patienten belastend sind, besondere [X.]edeutung beigemessen. Die Regelung soll nach der [X.]egründung des Gesetzentwurfs sowohl der Gesundheit der Versicherten als auch der finanziellen Stabilität und Funktionsfähigkeit der [X.] dienen. Die Zugehörigkeit kernspintomographischer Diagnostik auch zum jeweiligen Fachgebiet ([X.]hirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Gynäkologie) ist danach für die hier allein betroffene vertragsärztliche Versorgung ohne [X.]edeutung ([X.][X.]E 97, 158 = [X.] 4-2500 § 135 [X.], Rd[X.]8).

Die Voraussetzungen des § 135 Abs 2 Satz 4 [X.][X.] V sind insofern erfüllt, als die [X.] zum [X.]bereich des Fachgebietes der Radiologen, nicht aber der Internisten und Kardiologen gehört. Nach der MW[X.]O gemäß dem [X.]eschluss des 106. [X.] 2003 zählen [X.] zu den definierten Untersuchungs- und [X.]ehandlungsverfahren, deren Anwendung Ziel der Weiterbildung im Gebiet Radiologie ist. Eine Zusatz-Weiterbildung beinhaltet die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind. Nach der MW[X.]O sowie der Weiterbildungsordnung (W[X.]O) der [X.] [X.] sind die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung "[X.] - fachgebunden -" integraler [X.]estandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie. Nach ihrer Definition umfasst die Zusatz-Weiterbildung "[X.] - fachgebunden -" in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Durchführung und [X.]efundung gebietsbezogener [X.]ildgebungsverfahren mittels [X.]. Ziel ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in fachgebundener [X.]. Die Weiterbildungszeit beträgt 24 Monate, davon mindestens 12 Monate bei einem [X.] für Radiologie. Letzteres verdeutlicht, dass die Kompetenz für die [X.] auch berufsrechtlich in erster Linie bei den Radiologen gesehen wird. Die Einführung der Zusatz-Weiterbildung hat jedenfalls nicht dazu geführt, dass [X.]-Untersuchungen nunmehr auch zum [X.]bereich des jeweiligen Fachgebietes gehören. Dass fakultativ eine Zusatzqualifikation zur Durchführung von [X.]-Untersuchungen erworben werden kann, ändert nichts daran, dass die Weiterbildung zum Internisten und Kardiologen diese Qualifikation nicht fordert. Anders als bei den [X.], über die der [X.] mit Urteil vom [X.] ([X.] [X.]/12 R - zur Veröffentlichung in [X.][X.]E und [X.] vorgesehen) entschieden hat und die weder zum [X.] des Fachgebietes der Internisten und Nephrologen noch zu demjenigen der [X.] gehören, ist damit bzgl der [X.] eine eindeutige Zuordnung erfolgt, die nach wie vor [X.]estand hat.

Der [X.] hat bereits in seinem Urteil vom [X.] ausgeführt, dass das Argument des [X.], Kardiologen seien zur Durchführung kernspintomographischer Untersuchungen des Herzens sogar besser qualifiziert als alle bzw bestimmte Ärzte für Radiologie, für die rechtliche [X.]eurteilung des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt in § 2 [X.]spinV ohne [X.]edeutung ist ([X.][X.]E 97, 158 = [X.] 4-2500 § 135 [X.], Rd[X.] 20). Dass die durch die Zusatz-Weiterbildung erworbene Qualifikation derjenigen eines Radiologen überlegen sein soll, ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil sie nach der MW[X.]O und der W[X.]O-[X.]erlin - zumindest 12 Monate lang - bei einem weiterbildungsberechtigten Radiologen erworben werden muss. Im Einzelfall ist nie auszuschließen, dass ein Arzt einer bestimmten Fachrichtung für eine bestimmte hochspezialisierte Leistung in besonderer Weise qualifiziert ist, die üblicherweise von Ärzten einer anderen Fachrichtung erbracht wird, und dass umgekehrt ein Facharzt im Rahmen seiner Weiterbildung mit einer ganz speziellen Leistung nur am Rande befasst worden ist. Das [X.] hat zu Recht ausgeführt, dass der Normgeber sich an derartig untypischen Situationen weder auf [X.] des Gesetzes noch im Rahmen von Vereinbarungen auf der Grundlage des § 135 Abs 2 Satz 1 [X.][X.] V orientieren muss. Normsetzung darf von typischen Sachverhalten und Konstellationen ausgehen, und einem typischen Sachverhalt entspricht es, dass Ärzte, die langjährige Tätigkeit und Erfahrung in der [X.]spintomographie haben, die erforderliche Qualifikation zur Durchführung zumindest derjenigen kernspintomographischen Untersuchungen der Herzregion besitzen, die Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung sind ([X.][X.]E 97, 158 = [X.] 4-2500 § 135 [X.], Rd[X.] 20). Diese [X.]eurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Kardiologen nunmehr generell die berufsrechtliche Qualifikation für die Durchführung von fachgebundenen [X.]-Untersuchungen erwerben können. Auch das [X.] sieht weiterhin die Kompetenz für [X.]-Untersuchungen generell bei den Fachärzten für Radiologie. Das schließt nicht aus, dass diese sich etwa im [X.]ereich der Kardio-[X.] weiterbilden oder in Ausnahmefällen bei Durchführung von Leistungen, die mit erhöhten Risiken für Patienten verbunden sind, einen Facharzt eines Organfaches hinzuziehen.

Der [X.] hat sich auch bereits mit der Auffassung des [X.] auseinandergesetzt, die Konzentration der kernspintomographischen Untersuchungen der Herzregion bei den kernspintomographisch speziell qualifizierten Radiologen sei zumindest dann rechtswidrig, wenn nicht nachgewiesen sei, dass der jeweilige Radiologe während seiner Weiterbildung in hinreichendem Umfang [X.]-Untersuchungen des Herzens durchgeführt habe ([X.][X.] aaO Rd[X.] 21 f). Er hat darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs 1 [X.]a [X.]spinV die selbstständige Indikationsstellung, Durchführung und [X.]efundung ua von 1000 Untersuchungen im [X.]ereich Hirn, Rückenmark, Skelett, Gelenke, Abdomen, [X.]ecken und [X.] unter Anleitung nachgewiesen werden muss. Die dort nicht gesondert erwähnten kernspintomographischen Untersuchungen des Herzens seien ggf - im Einklang mit der Leistungslegende der [X.] 34430 E[X.]M-Ä - als [X.] abzurechnen. Grundsätzlich sei gewährleistet, dass jeder Arzt, der die Genehmigung nach § 2 Satz 1 [X.]spinV erhalte, auch Untersuchungen der [X.] durchgeführt habe. [X.]undesrechtlich sei nicht zu beanstanden, dass die Normgeber der [X.]spinV darauf verzichteten, für jedes einzelne Untersuchungsgebiet [X.] vorzugeben, und sich darauf beschränkten, die betroffenen Untersuchungsgebiete zu nennen und insgesamt eine Mindestzahl der nachzuweisenden eigenständigen Untersuchungen festzulegen. Die Forderung nach [X.] für jede Körperregion bzw für jedes einzelne Körperorgan würde zu unverhältnismäßigen Erschwerungen bei der ärztlichen Weiterbildung führen. Die Normgeber dürften darauf vertrauen, dass ein Arzt, der die Voraussetzungen der [X.]spinV erfülle, von sich aus darum bemüht sei, eine möglichst breite Palette von Kenntnissen und Erfahrungen bei der Untersuchung verschiedener Organsysteme zu erwerben, um alle ihm in seiner späteren Tätigkeit überwiesenen [X.]ehandlungsfälle im Einklang mit den Regeln der ärztlichen Kunst bearbeiten zu können. Es könne davon ausgegangen werden, dass ein Arzt, der in seiner Weiterbildung tatsächlich keine Erfahrungen mit kernspintomographischen Untersuchungen bestimmter Herzregionen gemacht habe, diese schon aus Haftungsgründen nicht anbieten werde, soweit er sich nicht entsprechend nachqualifiziert habe. Daran hält der [X.] fest.

d) § 4 Abs 1 [X.] 2 [X.]spinV und § 3 Abs 1 [X.] [X.] sind auch nicht erweiternd dahin auszulegen, dass die Zusatz-Weiterbildung "[X.] - fachgebunden -" den Facharztbezeichnungen "Radiologie" oder "Nuklearmedizin" beschränkt auf das Fachgebiet Innere Medizin und Kardiologie gleichzustellen ist.

aa) Eine analoge Anwendung von § 4 [X.]spinV und § 3 [X.] kommt nicht in [X.]etracht. Das [X.] hat insofern zutreffend eine planwidrige Regelungslücke verneint. Eine solche besteht nicht deshalb, weil die [X.]spinV und die [X.] nach wie vor nur Radiologen und Nuklearmediziner zur Durchführung von [X.]-Untersuchungen berechtigen. [X.]ei der [X.]spinV kann schon deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass nach der [X.] der Normgeber auch die Frage der Einbeziehung der Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung "[X.] - fach-gebunden -" einer Regelung bedurfte, weil es zum Zeitpunkt ihres Abschlusses diese Weiterbildung noch nicht gab (zum [X.]egriff der "Gesetzeslücke" vgl [X.]/[X.]anaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, [X.] ff). Die [X.] wurde im Jahr 2007 und damit zeitlich nach der Einführung der Zusatzqualifikation "[X.] - fachgebunden -" durch den [X.] geschlossen. Dass die Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung nicht einbezogen wurden, beruht damit auf einer bewussten Entscheidung der Vertragspartner und begründet keine "planwidrige Unvollständigkeit". Es kann nicht unterstellt werden, dass den Vertragspartnern die Änderungen des [X.]erufsrechts nicht bekannt waren.

Die Änderung der MW[X.]O mit der Einführung der fakultativen Zusatz-Weiterbildung "[X.] - fachgebunden -" hat lediglich dazu geführt, dass das ärztliche [X.]erufsrecht und die vertragsarztrechtlichen [X.]estimmungen differieren. Hieraus allein ergibt sich aber noch keine Regelungslücke. Dass berufsrechtliche Regelungen nicht notwendig mit Qualifikationsanforderungen im Vertragsarztrecht übereinstimmen müssen, hat der [X.] wiederholt entschieden (vgl nur [X.][X.]E 100, 154 = [X.] 4-2500 § 87 [X.]6; [X.] 4-2500 § 87 [X.]9). Dabei stellt sich stets die Frage der Zulässigkeit, insbesondere der Verfassungsmäßigkeit, einer solchen Differenzierung, nicht aber die Frage einer Analogie. Selbst wenn man aber eine nachträgliche Regelungslücke der [X.]spinV annimmt, haben die [X.]eklagte und die [X.]eigeladenen zu Recht darauf hingewiesen, dass die fehlende Änderung der [X.]spinV nach dem Abschluss der [X.] im Jahr 2007 den Schluss zulässt, dass die Partner der Vereinbarung bewusst von einer Einbeziehung der Fachärzte mit dieser Zusatzqualifikation abgesehen haben. Wegen des engen Zusammenhangs kann von der fehlenden Aufnahme der Fachärzte mit einschlägiger Zusatz-Weiterbildung in die [X.] auch auf die Willensbildung hinsichtlich der [X.]spinV geschlossen werden. Der [X.]eigeladene zu 1. hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es einer positiven Feststellung der Nichtänderung durch die Vertragspartner nicht bedurfte.

bb) Dem [X.] ist auch zuzustimmen, dass der Ausschluss des [X.] von den begehrten Leistungen nicht verfassungswidrig ist.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.]VerfG ist die durch Art 12 Abs 1 GG dem Gesetzgeber wie den Vertragspartnern nach § 135 Abs 2 Satz 1 [X.][X.] V gezogene Grenze für die Konzentration von apparativ-technischen Leistungen auf ein bestimmtes medizinisches Fachgebiet erst dann erreicht, wenn spezialisierte Fachärzte damit von der Erbringung solcher Leistungen ausgeschlossen werden, die zum [X.]bereich ihres Fachgebietes zählen. Das [X.]VerfG hat bereits in seinem (Kammer-) [X.]eschluss vom 16.7.2004, mit dem es die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.]s vom 31.1.2001 ([X.] 3-2500 § 135 [X.]6) nicht zur Entscheidung angenommen hat, ausgeführt, dass zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in der [X.] eine [X.]eschränkung der [X.]erufstätigkeit auf einen engeren [X.]ereich zulässig ist, für den die W[X.]O eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vorschreibt (1 [X.]vR 1127/01 - [X.] 4-2500 § 135 [X.] 2). Danach sind die Ärzte für Innere Medizin, speziell die Ärzte für Innere Medizin und Kardiologie nicht in ihrem Status betroffen. [X.]-Leistungen gehören, wie bereits dargelegt, auch nach Einführung der Zusatz-Weiterbildung "[X.] - fachgebunden -" nicht zum [X.]bereich der fachärztlichen Tätigkeit eines Internisten und Kardiologen. Das [X.]VerfG hat im Ergebnis die Annahme für vertretbar gehalten, dass die Konzentration aller kernspintomographischen Leistungen bei speziell qualifizierten Ärzten der Qualität der Versorgung sowie deren Wirtschaftlichkeit im Interesse der Funktionsfähigkeit der [X.] diene ([X.] aaO Rd[X.] 26).

Die Entscheidung des [X.]VerfG vom 16.7.2004 ist ebenso wie die des [X.]s vom 31.1.2001 zur [X.] von Orthopäden hinsichtlich kernspintomographischer Leistungen ergangen, jedoch nicht auf diese Arztgruppe beschränkt. Dies hat der [X.] in seiner späteren, den Kläger betreffenden Entscheidung vom [X.] ausdrücklich ausgeführt und dies auf die Formulierung des [X.]VerfG gestützt, dass "die Konzentration aller kernspintomographischen Leistungen bei speziell qualifizierten Ärzten" zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung zulässig sei ([X.][X.]E 97, 158 = [X.] 4-2500 § 135 [X.], Rd[X.]8). Dies gelte grundsätzlich auch für Kardiologen.

Der [X.] ist als [X.]erufsausübungsregelung im Sinne von Art 12 Abs 1 GG auch nach Einführung der Zusatz-Weiterbildung "[X.] - fachgebunden -" durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Zwar ist nunmehr davon auszugehen, dass auch der Kläger als Internist und Kardiologe mit der fachgebundenen [X.]-Weiterbildung über die Qualifikation zur Durchführung von [X.]-Leistungen verfügt. Dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung kommt nach der Einführung der Zusatz-Weiterbildung "[X.] - fachgebunden -" für Ärzte, die diese [X.]ezeichnung führen, keine [X.]edeutung mehr zu. Es verbleibt aber der Aspekt der Wirtschaftlichkeit der Versorgung im Interesse der Funktionsfähigkeit der [X.]. Das [X.]VerfG hat bereits in seinem [X.]eschluss aus dem [X.] die Anforderungen der [X.]spinV vor allem im Hinblick auf die Sicherung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung gerechtfertigt. Dass dieser Aspekt im vertragsärztlichen [X.]ereich über das [X.]erufsrecht hinausgehende [X.]eschränkungen erlaubt, hat das [X.]VerfG in seinem [X.]eschluss vom 1.2.2011 zur geringfügigen fachgebietsfremden Tätigkeit erneut betont (1 [X.]vR 2383/10 - [X.]VerfGK 18, 345 = NZS 2012, 62). Im Ergebnis hat das [X.]VerfG in seinem [X.]eschluss aus 2004 die Konzentration der kernspintomographischen Leistungen bei den Radiologen gebilligt. In seiner Entscheidung vom [X.] (2 [X.]vR 520/07 - [X.] 4-2500 § 135 [X.]6) zum Urteil des [X.]s vom [X.] hat das [X.]VerfG sich auf den [X.]eschluss vom 16.7.2004 bezogen und die [X.]eschränkung der [X.]erufsausübungsfreiheit des [X.] als verhältnismäßig angesehen. Sie diene den Gemeinwohlinteressen der Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in der [X.]. Der Kläger werde auch nur in einem Teilausschnitt seiner ärztlichen Tätigkeit betroffen.

Maßgebliche Änderungen, die nunmehr zu einer anderen [X.]eurteilung führen müssten, sind insofern nicht eingetreten. Die Konzentration von [X.]-Untersuchungen bei den Fachärzten für Radiologie und Nuklearmedizin ist sowohl im Hinblick auf die Kosten der apparativen Ausstattung als auch die Gefahr der unnötigen Ausweitung diagnostischer Untersuchungen weiterhin geboten. Anders als etwa bei den Ultraschalluntersuchungen, die fachgebietsspezifisch durchgeführt werden dürfen (vgl § 4 [X.]: [X.]erechtigung zur Durchführung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik nach dem für den Arzt maßgeblichen [X.]), sind die Kosten für [X.]spintomographen so erheblich, dass ihre Konzentration auf wenige Praxen wirtschaftlich sinnvoll ist. Die hohen Kosten für die erforderliche apparative Ausstattung bergen, worauf die [X.]eigeladenen zu Recht hinweisen, die Gefahr einer überproportionalen Leistungsausweitung durch [X.]. Insofern ist es im Interesse der Wirtschaftlichkeit sachgerecht, wenn die Normgeber an der strukturellen Trennung von Organ- und Methodenfächern festhalten. Durch die Trennung von Diagnostik und Therapie werden jedenfalls Anreize für eine unwirtschaftliche Diagnostik vermieden. Auch der vom [X.]VerfG angesprochene Gesichtspunkt des Erhalts der Fachgruppe der Radiologen, für die die [X.]-Leistungen zum [X.] ihres Fachs gehören, spricht für diese [X.]ewertung. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass nur eine kleine Gruppe von Kardiologen (bundesweit nach Angabe des [X.] 46 in 10 [X.]bezirken) als weitere Leistungserbringer keine maßgebliche Konkurrenz für die Radiologen darstellen würde, greift dies zu kurz. Da die Zusatz-Weiterbildung "[X.] - fachgebunden -" nicht auf [X.] beschränkt ist, müsste unter [X.] auch anderen Facharztgruppen wie etwa den Orthopäden die Durchführung gebietsbezogener [X.]-Untersuchungen ermöglicht werden. [X.]esonderheiten, die allein die Internisten und Kardiologen mit der Zusatzbezeichnung "[X.] - fachgebunden -" auszeichnen und eine [X.]eschränkung der gebietsbezogenen Genehmigung von [X.]-Leistungen auf diese Arztgruppe rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Würden aber alle Facharztgruppen mit der Zusatz-Weiterbildung "[X.] - fach-gebunden -" für ihr Fachgebiet [X.]-Untersuchungen durchführen, könnte dies zu deutlichen Mehrausgaben für die Krankenkassen und auch spürbaren Auswirkungen auf die Fachgruppe der Radiologen führen.

Der [X.] ist auch verhältnismäßig. Soweit der Kläger geltend macht, der Gefahr einer Leistungsausweitung könne auch durch einen Überweisungsvorbehalt begegnet werden, verkennt er, dass damit die strukturelle Trennung von Organ- und Methodenfach nicht stringent gewährleistet wäre. Ein Überweisungsvorbehalt wäre zwar ein milderes Mittel, aber nicht in gleicher Weise geeignet, dem Wirtschaftlichkeitsgebot gerecht zu werden. Die Konzentration kostenaufwendiger Untersuchungen bei einem Methodenfach, das diese Untersuchungen in ihrer ganzen [X.]reite und nicht nur gebietsspezifisch durchführt, entspricht dem Gebot der sparsamen Verwendung von Ressourcen in der [X.] mehr als ein bloßer Überweisungsvorbehalt für bestimmte Leistungen eines Organfachs. Der [X.]eigeladene zu 1. weist zu Recht darauf hin, dass insofern ein Gestaltungsspielraum der Normgeber besteht, in den einzugreifen, hier jedenfalls verfassungsrechtlich nicht geboten ist.

Der Kläger wird nur in einem Teilbereich seiner ärztlichen Tätigkeit betroffen, nämlich in seiner ambulanten Tätigkeit als ermächtigter Arzt. Diese Tätigkeit stellt aber nur einen Annex seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Krankenhausarzt dar. In dieser Haupttätigkeit ist er nicht gehindert, [X.]-Leistungen zu erbringen. Über die Möglichkeit, die Leistungen im Rahmen seiner Ermächtigung zu erbringen, verfügt der Kläger im Übrigen nur, weil er in seiner Funktion als leitender Arzt des [X.] die dortige Infrastruktur nutzen kann.

(2) Da sachliche Gründe für die [X.]eschränkung der Leistungserbringung auf Fachärzte für Radiologie bestehen, liegt auch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG nicht vor. Das [X.]VerfG hat bereits in seiner Entscheidung aus 2004 ausgeführt, dass die Partner der [X.] als Normsetzer nicht gehindert sind, für unterschiedliche Leistungsbereiche unterschiedliche Anforderungen zu statuieren ([X.] 4-2500 § 135 [X.] 2 Rd[X.] 28).

3. Der Hilfsantrag des [X.], der darauf gerichtet ist, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, auf der Grundlage des § 8 [X.]spinV seine [X.]efähigung zur Durchführung kernspintomographischer Untersuchungen des Herzens und der [X.]lutgefäße durch ein Kolloquium nachzuweisen, ist ebenfalls unbegründet. Nach § 8 Abs 2 [X.]spinV kann die [X.] die Erteilung der Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung der beantragten Leistungen von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig machen, wenn trotz vorgelegter Zeugnisse begründete Zweifel bestehen, dass die in Abschnitt [X.] dieser Vereinbarung festgelegten Anforderungen an die fachliche [X.]efähigung erfüllt sind. Das gleiche gilt, wenn der antragstellende Arzt im Vergleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende, aber gleichwertige [X.]efähigung nachweist. Einem Anspruch des [X.] auf Durchführung eines Kolloquiums steht bereits § 8 Abs 2 Satz 3 [X.]spinV entgegen, in dem bestimmt ist, dass die festgelegten Anforderungen durch ein Kolloquium nicht ersetzt werden können. Kolloquien zur Klärung der Kenntnisse und Fähigkeiten des antragstellenden Arztes können somit nur dann durchgeführt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nach § 4 Abs 1 [X.]spinV vorliegen, aber deren Aussagekraft zweifelhaft ist. Dass diese Regelung, die einen Vorrang des [X.] durch [X.]escheinigungen über durchgeführte Ausbildungen vor einem Kolloquium normiert, nicht zu beanstanden ist, hat der [X.] bereits entschieden ([X.][X.]E 97, 158 = [X.] 4-2500 § 135 [X.], Rd[X.] 34). Für § 8 Abs 5 [X.] gilt nichts anderes. Danach kann die Genehmigung von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig gemacht werden, wenn trotz der vorgelegten Zeugnisse und [X.]escheinigungen begründete Zweifel an der fachlichen [X.]efähigung von Ärzten nach § 3 [X.] bestehen. Da in § 3 Abs 1 [X.] [X.] die [X.]erechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung "Radiologie" gefordert wird, dies mithin Voraussetzung für den Nachweis der weiteren [X.]efähigung durch ein Kolloquium ist, kann auch hier die erforderliche Facharztqualifikation nicht durch ein Kolloquium ersetzt werden.

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach trägt der Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Meta

B 6 KA 24/13 R

02.04.2014

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Berlin, 6. April 2011, Az: S 71 KA 151/10, Urteil

Art 12 Abs 1 GG, § 135 Abs 2 S 2 SGB 5 vom 23.06.1997, § 135 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 21.12.1992, § 135 Abs 2 S 4 SGB 5 vom 14.11.2003

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.04.2014, Az. B 6 KA 24/13 R (REWIS RS 2014, 6593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6593

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