Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2014, Az. III ZA 13/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1759

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 13/14
vom

30. Oktober 2014

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat
am 30. Oktober 2014
durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter
Dr. [X.],
[X.],
Tombrink
und Reiter

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-richts [X.] -
8. Zivilsenat -
vom 17. April 2014
-
8
U 1281/10
-
wird abgelehnt.

Gründe

Der Senat geht davon aus, dass Gegenstand des Verfahrens der [X.] Beschluss ist, der dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 23.
April 2014 zugestellt wurde. Eine Entscheidung von diesem Tage, den
der Kläger in seinem Antrag benennt, existiert nicht. Soweit er "Beschlüsse" im Plu-ral anführt, ist anzumerken, dass lediglich eine Entscheidung in dem [X.] Zeitraum ergangen ist.

Der Senat legt das Begehren des [X.] als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den anzufechtenden [X.] aus, da dies der einzige in Betracht kommende Rechtsbehelf gegen

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Entscheidungen der vorliegenden Art ist. Eine "außerordentliche Beschwerde", die der Kläger erheben möchte, sieht die Zivilprozessordnung auch in dem von ihm behaupteten
Fall einer "vorsätzlichen Gesetzes-
und Rechtsverletzung" nicht vor. Die vom Kläger weiterhin angeführte Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungs-instanz ergangenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ficht der Kläger jedoch einen Beschluss an, durch den ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der
Berufungsinstanz versagt wurde. Über die weiterhin geltend gemachte Anhörungsrüge hat das Gericht zu befin-den, dessen Entscheidung beanstandet wird (vgl. § 321a Abs. 4 und 5 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg so dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(§ 114 Satz 1 ZPO) nicht erfüllt sind.
Dieses Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Da es an der Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt, besteht auch keine Veranlassung, darüber zu befinden, ob und in welchem Um-

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fang der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

Schlick
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.06.2010 -
2 O 614/03 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.04.2014 -
8 U 1281/10 -

Meta

III ZA 13/14

30.10.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2014, Az. III ZA 13/14 (REWIS RS 2014, 1759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1759

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