Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.08.2012, Az. V ZB 12/12

5. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3525

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Gegenstand

Abschiebungshaft: Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft nach Beendigung der Freiheitsentziehung durch Entscheidung des Beschwerdegerichts


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 13. Januar 2012 zu Ziffer 4 (Feststellungsantrag) und zu Ziffer 5 Satz 2 (außergerichtliche Kosten) aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 1. September 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen, einen Staatsangehörigen der [X.], mit Beschluss vom 1. September 2011 Abschiebungshaft angeordnet. Das [X.] hat der dagegen gerichteten Beschwerde stattgegeben und die sofortige Freilassung des Betroffenen angeordnet, weil sich nicht feststellen ließ, dass die von dem Betroffenen gewünschte unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Auslandsvertretung von seiner Inhaftierung (Art. 36 des [X.] über konsularische Beziehungen) erfolgt war.

2

Den Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat, hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene diesen Antrag weiter.

II.

3

Das Beschwerdegericht meint, dem Feststellungsantrag sei nicht zu entsprechen, da sich die Hauptsache nicht erledigt habe und die Voraussetzungen von § 62 FamFG somit nicht gegeben seien. Zudem lasse auch die stattgebende Entscheidung über die Beschwerde erkennen, dass die Haftanordnung rechtswidrig gewesen sei.

III.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist, was das Beschwerdegericht verkannt hat, von Gesetzes wegen statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist die Vorschrift des § 62 FamFG, welche die Zulässigkeit eines [X.] für die Beschwerde ausdrücklich bestimmt, auf die Rechtsbeschwerde entsprechend anzuwenden (siehe nur Beschluss vom 25. Februar 2010 - [X.]/09, [X.] 2010, 150, 151, Rn. 9 f.; Beschluss vom 4. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 152, 153, Rn. 4). Die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen bedarf daher auch dann keiner Zulassung, wenn bereits das Beschwerdegericht - wie hier - über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und im Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird ([X.], Beschluss vom 22. Juli 2010 - [X.], [X.] 2011, 27, Rn. 4; Beschluss vom 31. März 2011 - [X.], Rn. 5, juris).

5

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der [X.] hat bereits entschieden, dass es für die Zulässigkeit eines im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung ohne Bedeutung ist, ob sich die Hauptsache vor der Entscheidung des [X.] im Rechtssinne erledigt oder ob die Freiheitsentziehung - wie hier - durch die Entscheidung des [X.] beendet wird. In dem zuletzt genannten Fall kann der Betroffene neben der Aufhebung der Haftanordnung analog § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung verlangen (Beschluss vom 14. Oktober 2010 – [X.], [X.] 2011, 39). Das gilt auch dann, wenn sich die Verletzung seiner Rechte der Begründung entnehmen lässt, mit der die Haftanordnung aufgehoben worden ist. Denn die Begründungselemente einer Entscheidung stehen, weil sie der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind, einer im Tenor getroffenen Feststellung nicht gleich.

IV.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 u. 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 [X.] analog. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Krüger                                  [X.]                                  Schmidt-Räntsch

                   Stresemann                               Czub

Meta

V ZB 12/12

30.08.2012

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Göttingen, 13. Januar 2012, Az: 11 T 1/12

§ 62 Abs 1 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.08.2012, Az. V ZB 12/12 (REWIS RS 2012, 3525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3525

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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