Aktenzeichen V ZB 184/09

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RCN:
RCN754ZVPXBAM47F2F

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 04.03.2010

Abschiebehaftverfahren: Prüfung der Kommunikation des Dolmetschers mit dem Betroffenem bei der persönlichen Anhörung; erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren bei Bestreiten des Haftgrundes und Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Inhaftierung im Rechtsbeschwerdeverfahren

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