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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 12/12
vom
30. August
2012
in der Abschiebungshaftsache
-
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 30. August
2012
durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richter [X.] und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann
und [X.]
Czub
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss
der 11. Zivilkammer des [X.] vom 13.
Januar
2012 zu Ziffer
4
(Feststellungsantrag) und zu Ziffer
5 Satz 2 (außergerichtliche Kosten) aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 1. September 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen
in allen Instanzen
werden dem [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen, einen
Staatsangehörigen der [X.], mit Beschluss vom 1.
September 2011 [X.] angeordnet. Das [X.] hat der dagegen gerichteten [X.]
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schwerde stattgegeben und die sofortige Freilassung des Betroffenen angeord-net, weil sich nicht feststellen ließ, dass die von dem Betroffenen gewünschte unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen
Auslandsvertretung von seiner Inhaftierung (Art. 36 des Wiener Übereinkommens
über konsularische [X.])
erfolgt war.
Den
Antrag des Betroffenen,
festzustellen, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat, hat das
[X.] zurückge-wiesen. Mit der
Rechtsbeschwerde
verfolgt der Betroffene diesen Antrag wei-ter.
II.
Das Beschwerdegericht
meint, dem Feststellungsantrag sei nicht zu ent-sprechen, da
sich die Hauptsache nicht erledigt habe und die Voraussetzungen von §
62 FamFG somit nicht gegeben seien. Zudem lasse auch die [X.] Entscheidung über die Beschwerde erkennen, dass die Haftanordnung rechtswidrig gewesen sei.
III.
1. [X.] ist, was das Beschwerdegericht verkannt hat, von Gesetzes wegen statthaft (§
70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG). Nach ständi-ger Rechtsprechung des [X.]s ist die Vorschrift des §
62 FamFG, welche die Zulässigkeit eines [X.] für die Beschwerde aus-drücklich bestimmt, auf die Rechtsbeschwerde entsprechend anzuwenden (siehe nur Beschluss vom 25. Februar 2010
[X.], [X.] 2010, 150, 151,
Rn. 9 f.; Beschluss vom 4.
März 2010
[X.]/09, [X.] 2010, 152, 2
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153,
Rn. 4). [X.] eines Betroffenen bedarf daher auch dann keiner Zulassung, wenn bereits das Beschwerdegericht -
wie hier -
über einen Feststellungsantrag nach §
62 Abs.
1 FamFG entschieden hat und im Rechts-beschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird ([X.], Beschluss vom 22. Juli 2010
[X.], [X.] 2011, 27,
Rn.
4; [X.] vom 31. März 2011
[X.], Rn. 5,
juris).
2. [X.] ist begründet. Der [X.] hat bereits entschie-den, dass es für die Zulässigkeit eines im Beschwerdeverfahren gestellten An-trags des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung ohne Bedeutung ist, ob sich die Hauptsache vor der Entscheidung des [X.] im Rechtssinne erledigt oder ob die Freiheitsentziehung -
wie hier -
durch die Entscheidung des [X.] beendet wird. In dem zuletzt genannten Fall kann der Betroffene neben der Aufhebung der Haftan-ordnung analog §
62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit sei-ner Inhaftierung verlangen (Beschluss vom 14. Oktober 2010
[X.], [X.] 2011, 39). Das gilt auch dann, wenn sich die Verletzung seiner Rechte
der Begründung entnehmen lässt, mit der die Haftanordnung aufgehoben [X.] ist. Denn die Begründungselemente einer Entscheidung stehen, weil sie der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind, einer im Tenor getroffenen Fest-stellung nicht gleich.
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5
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
81 Abs.
1 Satz 1 u. 2, §
83 Abs. 2, §
430
FamFG, Art. 5 Abs. 5 [X.] analog. Die Festsetzung des [X.] folgt aus §
128c Abs. 2 KostO i.V.m. §
30 Abs. 2 KostO.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.09.2011 -
64 XIV 16/11 B -
LG [X.], Entscheidung vom 13.01.2012 -
11 [X.] -
6
Meta
30.08.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2012, Az. V ZB 12/12 (REWIS RS 2012, 3528)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3528
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