Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. V ZB 143/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1434

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[X.]:[X.]:BGH:2015:021215BVZB143.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 143/13

vom

2. Dezember
2015

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 2.
Dezember
2015
durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und
Dr.
[X.], [X.] Göbel und die Richterin [X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 13. [X.] 2013 zu Ziffer 2 (Feststellungsantrag) aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 18. August 2013 den Betroffenen in seinen Rechten ver-letzt hat.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen
im
Rechtsbeschwerdeverfahren werden dem Landkreis
Göttingen auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde Abschiebungs-haft gegen den Betroffenen angeordnet. Das [X.] hat der dagegen ge-richteten Beschwerde stattgegeben und die sofortige Freilassung des [X.] angeordnet. Der
Antrag des Betroffenen festzustellen, dass die [X.]
-
3
-
nung des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat, ist von dem [X.] zurückgewiesen worden. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.] diesen Antrag weiter.

II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist, was das Beschwerdegericht verkennt, ge-mäß §
70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG von Gesetzes wegen statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Vorschrift des § 62 FamFG, [X.] die Zulässigkeit eines [X.] für die Beschwerde ausdrücklich bestimmt, auf die Rechtsbeschwerde entsprechend anzuwenden. Diese
bedarf daher auch dann keiner Zulassung, wenn bereits das Beschwer-degericht -
wie hier -
über einen Feststellungsantrag nach §
62 Abs.
1 FamFG entschieden hat
und der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren die Über-prüfung der Entscheidung verlangt (Senat, Beschluss vom 30. August 2012
-
V
ZB 12/12, [X.] 2013, 37 Rn. 4 mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
a) Der Senat
hat bereits entschieden, dass
es für die Zulässigkeit eines im Beschwerdeverfahrens gestellten Antrags des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung ohne Bedeutung
ist, ob sich die [X.] vor der Entscheidung des [X.] im Rechtssinne erledigt oder ob die Freiheitsentziehung -
wie hier -
durch die Entscheidung des [X.] beendet wird. Im zuletzt genannten Fall kann der Betroffene neben der Aufhebung der Haftanordnung analog § 62 Abs. 1 FamFG die Fest-stellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung verlangen (Senat, Beschluss vom 30.
August 2012 -
V
ZB 12/12, [X.] 2013, 37
Rn.
5; Beschluss vom 14. Oktober 2010 -
V [X.], [X.] 2011, 39
Rn. 12
f.). Das gilt auch 2
3
4
-
4
-
dann, wenn sich die Verletzung seiner Rechte der Begründung entnehmen lässt, mit der die Haftanordnung aufgehoben worden ist. Denn die [X.] einer Entscheidung stehen, weil sie der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind, einer im Tenor getroffenen Feststellung nicht gleich.
b) Das Beschwerdegericht, das die Haftanordnung des Amtsgerichts wegen verschiedener Mängel des [X.] zutreffend
als rechtswidrig an-sieht, hätte deshalb auch dem Feststellungsantrag des Betroffenen stattgeben müssen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7
FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

[X.]

Göbel

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2013 -
4 XIV 7/13 B -

LG Göttingen, Entscheidung vom 13.09.2013 -
11 [X.]/13 -

5
6

Meta

V ZB 143/13

02.12.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. V ZB 143/13 (REWIS RS 2015, 1434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1434

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