Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2003, Az. V ZB 60/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4280

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[X.]/02vom20. Februar 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 233 ([X.])Erkennt der Bevollmächtigte einer Partei, daß er einen Schriftsatz per Telefax nichtmehr fristgerecht an das zuständige Gericht übermitteln kann, steht es der Wieder-einsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht entgegen, daß er den [X.] in anderer Weise noch rechtzeitig hätte übermitteln können, sofern die Unmög-lichkeit der rechtzeitigen Übermittlung per Telefax ihren Grund in der Sphäre [X.] findet.[X.], [X.]. v. 20. Februar 2003 - [X.]/02 - [X.] [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Februar 2003 durch [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] zu 1 und 2 wird der[X.]uß des 6. Zivilsenats des [X.] vom23. September 2002 aufgehoben.Den [X.] zu 1 und 2 wird Wiedereinsetzung in den [X.].Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.000 Gründe:[X.] am 25. Juni 2002 den [X.] zugestelltem Teilurteil vom 21. Juni2002 hat das [X.] zum Nachteil der [X.] zu 1 und [X.]. Hiergegen haben die [X.] zu 1 bis 3 am 9. Juli 2002 beidem [X.] Berufung eingelegt. Die Begründung der für- 3 -die [X.] zu 1 und 2 (im folgenden: Beklagte) eingelegten Berufung ist [X.] 9. September 2002 bei dem [X.] eingegangenen [X.].Mit Schriftsatz vom 27. August 2002 haben die [X.] Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist beantragt. Zur Begründung ihres Antrags haben sie ausgeführt, [X.] sei in Urlaub gewesen. Wegen [X.] verbundenen Überlastung habe sein Vertreter die Verlängerung [X.] um 14 Tage herbeiführen wollen. Er habe [X.], dem 26. August 2002, ab 19.44 Uhr vergeblich versucht, von dem [X.] ihrer Bevollmächtigten in [X.]aus den zur Fristverlängerung notwendi-gen Antrag per Fax an das [X.] zu versenden.Das [X.] hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand zurückgewiesen und die Berufung der [X.] als unzulässigverworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der [X.].[X.] Berufungsgericht meint, die Berufungsbegründungsfrist sei [X.] Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der [X.] versäumt [X.]. Nachdem der antragstellende Bevollmächtigte sich mehr als eine Stundelang vergeblich bemüht habe, den Antrag auf Verlängerung der Frist per [X.] das Berufungsgericht zu versenden, habe ihm klar sein müssen, daß [X.] auf diesem Wege nicht fristgerecht gestellt werden konnte. Er habe da-- 4 -her eine andere zumutbare Möglichkeit, wie die Aufgabe eines Blitztele-gramms, die Beauftragung eines Kurierdienstes mit 24-Stunden-Service oderdie Übersendung des Faxes an ein in [X.] residierendes Rechtsanwaltsbü-ro mit der Bitte um Einwurf in den Nachtbriefkasten des [X.], er-greifen müssen, um den Antrag bis 24.00 Uhr zu übermitteln, oder aber selbstmit dem Auto von [X.] nach [X.] fahren müssen.[X.] Beschwerde der [X.] ist gemäß § 574 Abs. 1, 2 ZPO zulässig.Sie hat schon deshalb Erfolg, weil die Entscheidung des [X.] [X.] der [X.] auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes(Art. 20 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Die Voraussetzungen fürdie beantragte Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist liegen vor.1. Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes ver-bietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der [X.] eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht [X.] rechtfertigender Weise zu erschweren ([X.] 69, 381, 385; 88, 118,123 ff). Die Gerichte dürfen daher bei der Auslegung der die [X.] den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, wasder Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nichtüberspannen ([X.] 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; [X.] NJW 1996, 2857;2000, 1636). Die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist in [X.] uneingeschränkt zulässig. Zwar sind die nach der [X.] -gen prozessualen Lage gegebenen und zumutbaren Anstrengungen zur Wah-rung des rechtlichen Gehörs auch insoweit zu verlangen (vgl. [X.] 74,220, 225); die aus der Wahl des Übermittlungsweges per Telefax herrührendenbesonderen Risiken der technischen Gegebenheiten des gewählten Kommuni-kationsmittels dürfen aber nicht auf den Nutzer des Mediums abgewälzt wer-den, wenn die entscheidende Ursache für die Fristversäumung in der Sphäredes Gerichts liegt ([X.] NJW 1996, 2857; 2001, 3473).So liegt der Fall hier: Nach Auskunft der Geschäftsstellenverwalterin des[X.] vom 5. September 2002 beruht die Unmöglichkeit, [X.] des 26. August 2002 einen Schriftsatz per Telefax an das Berufungsge-richt zu übermitteln, darauf, daß in beide Faxgeräte des [X.]nicht genügend Papier eingelegt war. Dieses Versäumnis des Gerichts [X.] dazu führen, den Prozeßbevollmächtigten der [X.] den für die Ü-bermittlung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist er-öffneten Weg zu versagen. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Verlän-gerungsantrag einer anderen Stelle des [X.]s fristwahrend perFax hätte übermittelt werden können (vgl. [X.], [X.]. v. 6. März 1995,II [X.], NJW 1995, 1431). So verhält es sich bei dem [X.][X.] nicht.2. Das Vorbringen der [X.] zur Begründung des Antrags auf Frist-verlängerung bedeutete einen erheblichen Grund im Sinne von § 520 Abs. 2Satz 3 ZPO. Die [X.] konnten daher darauf vertrauen, daß ihrem Antragstattgegeben würde ([X.], [X.]. v. 5. Juli 1989, [X.], [X.]R [X.] Fristverlängerung 3; v. 2. November 1989, [X.], [X.]R ZPO- 6 -§ 233 Fristverlängerung 4; v. 23. Juni 1994, [X.]/94 NJW 1994, 2957; u. [X.] Oktober 1996, [X.], NJW 1997, 400).- 7 -Damit war dem Wiedereinsetzungsantrag der [X.] stattzugeben.Tropf[X.]KleinGaierSchmidt-Räntsch

Meta

V ZB 60/02

20.02.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2003, Az. V ZB 60/02 (REWIS RS 2003, 4280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4280

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