Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.09.2010, Az. IX ZA 35/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2773

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Gegenstand

Restschuldbefreiungsverfahren: Anwendbarkeit des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes bei verzögerter Aufhebung des Insolvenzverfahrens in einem Altfall


Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 16. Juli 2010 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom 7. Januar 2000 wurde am 9. Februar 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der weitere Beteiligte zu 2 wurde zum Verwalter bestellt. Der Schuldner stellte am 7. März 2000 Antrag auf Restschuldbefreiung. Mit [X.]uss vom 26. November 2003 wurde festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er für die [X.] von sieben Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens seinen im Einzelnen bezeichneten Obliegenheiten nachkommt. Der [X.]uss wurde rechtskräftig. In der Folgezeit regte der weitere Beteiligte zu 1 mehrfach an, das Verfahren nicht aufzuheben, weil weitere Forderungen einzuziehen sowie ein Grundstück zu verwerten seien. Das Insolvenzverfahren wurde nicht aufgehoben.

2

Mit Anwaltsschreiben vom 9. September 2009, bei Gericht eingegangen am 10. September 2009 hat der Schuldner die lange Dauer des Insolvenzverfahrens beanstandet und die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Der Antrag ist erfolglos geblieben; die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zurückgewiesen worden. Nunmehr beantragt der Schuldner Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen diesen [X.]uss. Er hält die Übergangsvorschrift des Art. 103a EG[X.] für verfassungswidrig, weil sie keine Härteklausel für überlange Verfahren enthalte.

II.

3

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde, welche der Schuldner einlegen will, wäre unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verlangt eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Schuldner hat - trotz der nach Aktenlage grob nachlässigen Behandlung seines Insolvenzverfahrens durch den Beteiligten zu 2 und durch das Insolvenzgericht, das diesen nunmehr zum unverzüglichen Abschluss des Verfahrens anzuhalten haben wird (§ 58 [X.]) - keinen gesetzlichen Anspruch auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s sind die Vorschriften des [X.] 2001 auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, gemäß Art. 103a EG[X.] nicht anzuwenden ([X.], [X.]. v. 11. Oktober 2007 - [X.], [X.], 49, 50 Rn. 8; v. 21. Januar 2010 - [X.] 155/09, [X.], 265, 266 Rn. 8). Der [X.] geht bisher in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit dieser Vorschrift aus ([X.], [X.]. v. 11. Oktober 2007, aaO, m.w.N.). Er hält den vorliegenden Fall für einen krassen Ausnahmefall. Wenn allerdings diese Einschätzung sich als unrichtig erweisen sollte, behält er sich vor, seine Rechtsprechung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.

[X.]

                    Fischer                                  [X.]

Meta

IX ZA 35/10

30.09.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Gera, 16. Juli 2010, Az: 5 T 76/10, Beschluss

§ 58 InsO, § 114 ZPO, Art 103 EGInsO, Art 103a EGInsO, InsOuaÄndG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.09.2010, Az. IX ZA 35/10 (REWIS RS 2010, 2773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2773

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