Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.10.2014, Az. 9 B 1/14

9. Senat | REWIS RS 2014, 2172

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Gegenstand

Landesrechtliche Gebühr für die Überprüfung abfallrechtlicher Begleitscheine zulässig


Leitsatz

Die Überprüfung abfallrechtlicher Begleitscheine (§ 43 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. §§ 10 f. NachwV) kann durch Landesrecht mit einer Gebühr belegt werden (im Anschluss an Beschluss vom 13. Mai 2008 - BVerwG 9 B 61.07 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49).

Gründe

1

Die [X.]eschwerde ist unbegründet.

2

1. Der Rechtssache kommt grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. An einer die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung rechtfertigenden Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe allgemein anerkannter Auslegungsregeln oder bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt ([X.]eschluss vom 27. August 1996 - [X.]VerwG 8 [X.] 165.96 - [X.] 401.1 § 7h EStG Nr. 1; stRspr) oder wenn sich die Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden.

4

a) Die Fragen,

ob es sich bei der Prüfung der übersandten [X.] durch die zuständige [X.]ehörde um eine zulässige Kontrollmaßnahme im Rahmen des Nachweisverfahrens handelt oder ob diese unzulässig ist, weil der [X.]esgesetzgeber mit der [X.] und insbesondere den Vorschriften zur [X.]egleitscheinführung eine abschließende bundesrechtliche Regelung im Sinne von Art. 72 GG getroffen hat, die eine umfassende Sperrwirkung auslösen, so dass die Länder keinen eigenen Regelungsspielraum im [X.]ereich der [X.] haben, und im Hinblick auf [X.] in der [X.] dies abschließend dahingehend geregelt hat, dass eine Prüfung der [X.] ausgeschlossen ist,

und

ob das [X.]egleitscheinverfahren dahingehend geregelt ist, dass die Länder von der bundesrechtlichen Regelung nicht abweichen können (Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG),

bedürfen keiner Klärung im Revisionsverfahren, weil sie sich mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lassen.

5

Die [X.]eschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die aufgrund von § 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - (in der hier maßgebenden Fassung vom 15. Juli 2006, [X.]) erlassene [X.] (Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen - [X.] - vom 20. Oktober 2006, [X.]) eine Sperrwirkung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG für die hier streitige Gebührenfestsetzung entfalten sollte. Nach dieser Kompetenzregelung kann der [X.] in Ausnahmefällen wegen eines besonderen [X.]edürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Zwar hat der [X.] von dieser Möglichkeit durch § 63a KrW-/AbfG (vom 9. Dezember 2006, [X.]) Gebrauch gemacht, so dass die verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen zur Nachweisführung (§ 43 KrW-/AbfG i.V.m. §§ 10, 11 [X.]) abweichungsfest sind. Durch die hier in Rede stehenden landesrechtlichen [X.]estimmungen, auf die der streitige Gebührenbescheid gestützt ist (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und [X.]enutzungsgebühren im [X.] vom 24. Juni 1964, [X.] in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des [X.] vom 18. Februar 2004, [X.]. Unternummer 6.11 der [X.] „[X.] Angelegenheiten“ der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 29. Februar 1984, [X.], geändert durch Art. 4 des Gesetzes Nr. 1590 zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom 15. März 2006, [X.]) werden diese verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen jedoch nicht geändert. Vielmehr knüpfen die - rein gebührenrechtlichen - [X.]estimmungen ausdrücklich an die „Amtshandlungen aufgrund [X.]“ an (vgl. [X.] Unternummer 6 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses); die konkret streitige Gebühr wird für die „[X.]earbeitung eines [X.]s nach §§ 15 f. [X.]“ erhoben (vgl. [X.] Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses).

6

Die Gebührenerhebung scheitert auch nicht daran, dass die [X.] eine „[X.]earbeitung eines [X.]s“ gar nicht vorsieht, wie die [X.]eschwerde meint. Die [X.] regelt die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen (§ 1 Abs. 1 [X.]). Die Nachweisführung im Sinne von § 43 KrW-/AbfG erfolgt im Falle der Verbleibkontrolle durch die Erklärungen über den Verbleib der entsorgten Abfälle gegenüber der nach Landesrecht zuständigen [X.]ehörde. Hierfür sind [X.] zu verwenden, von denen zwei Ausfertigungen für die zuständige [X.]ehörde bestimmt sind (§ 10 [X.]). Diese Ausfertigungen dienen als [X.]eleg über die Annahme der Abfälle durch den [X.] (§ 11 Abs. 3 [X.]). Eine der Ausfertigungen hat die zuständige [X.]ehörde nach Erhalt an die für den Abfallerzeuger zuständige [X.]ehörde zu übersenden. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die [X.] sollen insgesamt sicherstellen, dass die Entsorgung der gefährlichen Abfälle im Sinne von §§ 42, 43 KrW-/AbfG ordnungsgemäß erfolgt und die Stoffströme nachvollziehbar bleiben. Dem wird nur genügt, wenn die zuständige [X.]ehörde die [X.] auf ihre Richtigkeit prüft, indem sie, wie es das [X.]erufungsgericht festgestellt hat ([X.]), die Übereinstimmung von Entsorgungsnachweis und [X.]egleitschein kontrolliert, bevor sie eine Ausfertigung an die für den Abfallerzeuger zuständige [X.]ehörde übersendet (§ 11 Abs. 4 [X.]), auch wenn dieser Prüfschritt nicht wörtlich dem Gesetz zu entnehmen ist (so zutreffend [X.], Urteil vom 7. Mai 2009 - 7 A 11398/08 - [X.] 2009, 340 <341>; vgl. dazu auch [X.] [X.], [X.] 2009, 254). Mit dem Gesetzeszweck wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die zuständige Landesbehörde die Ausfertigung, die für die für den Abfallerzeuger zuständige [X.]ehörde bestimmt ist, ohne jegliche Überprüfung etwa auf Vollständigkeit übersenden und eine Ausfertigung schlicht zu den Akten nehmen würde. Ein solches Vorgehen würde der vom Gesetz intendierten Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs und der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Entsorgungsschritte nicht gerecht (vgl. [X.]eschluss vom 13. Mai 2008 - [X.]VerwG 9 [X.] 61.07 - [X.] 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49 Rn. 18 zu §§ 42 und 43 KrW-/AbfG i.d.F. vom 27. September 1994, [X.]; [X.], Urteil vom 7. Mai 2009 a.a.[X.]; in diesem Sinn auch [X.], [X.] 2007, 420 <422>; [X.]/[X.], [X.] 2011, 134 <135>).

7

Durch die Änderung von §§ 42 und 43 KrW-/AbfG durch das Gesetz vom 15. Juli 2006 ([X.]) hat sich an dieser Einschätzung nichts geändert. Zwar ist in der Neufassung der Passus in § 42 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG a.F., auf den § 43 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. [X.]ezug nimmt (die zuständige [X.]ehörde kann anordnen, dass [X.]esitzer von Abfällen ... die [X.] und [X.]elege der zuständigen [X.]ehörde zur Prüfung vorzulegen haben), entfallen. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, der Gesetzgeber habe die Kontrollpflichten dahingehend gelockert, dass die Prüfung der [X.]elege nicht mehr durchgeführt werden müsste und auch nicht dürfte, wie die [X.]eschwerde meint. Eine solche Gesetzesauslegung widerspräche dem Sinn und Zweck des Gesetzes und war mit der Neufassung, die der Vereinfachung dienen, die die Möglichkeiten moderner Kommunikationstechniken im abfallrechtlichen Nachweisverfahren ausschöpfen und die Vorschriften an europäisches Recht anpassen sollte (vgl. [X.]egründung des Gesetzentwurfs der [X.]esregierung, [X.]TDrucks 16/400 S. 1 ff.; [X.], ZUR 2007, 77 <79 f.>) auch nicht beabsichtigt. Die [X.] sind vielmehr innerhalb des systematischen Zusammenhangs aus Vorab- und Verbleibkontrolle ([X.], Urteil vom 7. Mai 2009 a.a.[X.]; v. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Stand Februar 2010, § 43 KrW-/AbfG [X.] Rn. 140) ein wesentlicher Teil der Überprüfung des Entsorgungsvorgangs, dessen Ordnungsgemäßheit der zuständigen [X.]ehörde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG insgesamt nachzuweisen ist.

8

b) Die weitere Frage,

ob es bei der Prüfung von [X.]n an einer individuell zurechenbaren Verwaltungsleistung fehlt, weil es sich dabei nicht um zulässigerweise gesetzlich angeordnete öffentlich-rechtliche Kontrollmaßnahmen handelt und daher die Auslegung der [X.]earbeitung von [X.]n als gebührenpflichtige „Amtshandlung“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) i.V.m. Satz 2 SaarlGebG gegen die Merkmale verstößt, die dem [X.] von Verfassung wegen immanent sind,

bedarf schon deshalb keiner revisionsrechtlichen Klärung, weil sie von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht. Denn die Prüfung von [X.]n stellt keine unzulässige Kontrollmaßnahme dar.

9

c) Auch die Frage,

ob es unter [X.]eachtung des Grundsatzes der [X.]estimmtheit der Norm und des Rechtsstaatsprinzips ein vertretbares Auslegungsergebnis des [X.]egriffs der Amtshandlung nach § 1 SaarlGebG i.V.m. [X.] Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses darstellt, wenn das [X.]erufungsgericht den Rechtsstandpunkt einnimmt, die nach Landesrecht für eine Amtshandlung zu fordernde Außenwirkung liege bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners von der abfallrechtlichen Verbleibkontrolle, wenn die als gebührenpflichtige Amtshandlung eingestufte Verwaltungstätigkeit in der Entgegennahme und EDV-mäßigen Erfassung von Daten aus den [X.]n bestehen soll,

bedarf keiner revisionsgerichtlichen Überprüfung, weil die [X.]eschwerde auch hier von nicht vom [X.]erufungsgericht festgestellten Voraussetzungen ausgeht. Das [X.]erufungsgericht hat unter dem [X.]egriff der Amtshandlung nach § 1 SaarlGebG i.V.m. [X.] Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses nicht lediglich die Entgegennahme und EDV-mäßige Erfassung von Daten aus den [X.]n verstanden. Vielmehr hat es ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Prüfvorgang in einer Auswertung der Abfallbegleitscheine besteht ([X.]). Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Prüfvorgang in erheblichen Teilen durch ein Computerprogramm automatisiert sei. Denn trotz des Einsatzes elektronischer Datenverarbeitung werde ein Abgleich zwischen dem bei Prüfung des Entsorgungsnachweises für einen bestimmten Abfall für zulässig erachteten Entsorgungsweg und der im [X.]egleitschein aufgezeigten tatsächlichen Verbringung durchgeführt.

d) Die weitere Frage,

ob es zulässig ist, einen Gebührentatbestand so auszulegen, dass bestimmte Teilbereiche des [X.] keine gebührenpflichtigen Amtshandlungen und bestimmte andere Teilbereiche des [X.] gebührenpflichtige Amtshandlungen sind, weil sie eine von einem Gericht festgelegte Erheblichkeitsschwelle überschreiten, ab der der [X.]ereich der kostenfreien Amtshandlungen verlassen wird,

bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, weil die [X.]eschwerde nicht hinreichend erkennen lässt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weshalb es auf eine derartige Unterscheidung einer Erheblichkeitsschwelle in dem zu entscheidenden Fall ankommt. Sie unterstellt erneut unzutreffend, dass eine Prüfung der [X.] nicht erfolgt.

e) Die Frage,

ob es unter [X.]eachtung des Grundsatzes der [X.]estimmtheit der Norm und des Rechtsstaatsprinzips ein vertretbares Auslegungsergebnis des [X.]egriffs der Amtshandlung nach § 1 SaarlGebG i.V.m. [X.] Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses darstellt, wenn das [X.]erufungsgericht den Rechtsstandpunkt einnimmt, die nach Landesrecht für eine Amtshandlung zu fordernde Außenwirkung liege bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners von der abfallrechtlichen Verbleibkontrolle,

bedarf keiner revisionsgerichtlichen Prüfung, weil sie im Hinblick auf den Grundsatz der [X.]estimmtheit vom [X.]esverwaltungsgericht bereits mit dem [X.]eschluss vom 13. Mai 2008 - [X.]VerwG 9 [X.] 61.07- ([X.] 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49), geklärt ist, und zwar sogar für einen Fall, in dem sich - anders als hier - die Gebührenpflichtigkeit nicht aus einer gesonderten Tarifstelle, sondern aus einem gebührenrechtlichen Auffangtatbestand für „Amtshandlungen“ ergab. Soweit die [X.]eschwerde geltend macht, die erforderliche Außenwirkung könne sich nicht bereits aus der Kenntnis von der abfallrechtlichen Verbleibkontrolle ergeben, denn das [X.]egleitscheinverfahren existiere bereits seit 1978, erst seit 2003 seien aber einige [X.]esländer dazu übergegangen, für die [X.]earbeitung von [X.]n eine Gebühr zu erheben, beruft sie sich auf Umstände, die schon der genannten Entscheidung des [X.]esverwaltungsgerichts zugrunde lagen. Im Übrigen gibt es keinen Rechtsgrundsatz dergestalt, dass [X.]ehörden für Amtshandlungen keine Gebühren in der Zukunft erheben dürfen, wenn dies nicht auch in der Vergangenheit, in der andere rechtliche Regelungen galten, erfolgt ist.

f) Des Weiteren wirft die [X.]eschwerde die Frage auf,

ob es unter [X.]eachtung des Grundsatzes der [X.]estimmtheit der Norm und des Rechtsstaatsprinzips ein vertretbares Auslegungsergebnis eines [X.] darstellt, der auf einzelne Regelungen einer Verordnung in der jeweils geltenden Fassung [X.]ezug nimmt, darunter auch solche Amtshandlungen zu fassen, die nicht nach der genannten Verordnung oder einer geänderten Fassung dieser Verordnung vorgenommen werden,

die ebenfalls keiner revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Denn das Oberverwaltungsgericht hat mit seiner Auffassung, [X.] nach § 10 f. [X.] 2006 würden von [X.] Unternummer 6.11 Allgemeines Gebührenverzeichnis erfasst, Landesrecht ausgelegt; daran ist das Revisionsgericht gebunden. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb die Auslegung mit dem [X.]estimmtheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar sein sollte. Nach der Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts verlangt der [X.]estimmtheitsgrundsatz, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die [X.]etroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Es sei dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mithilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten ([X.]VerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 [X.]vL 8/87 - [X.]VerfGE 87, 234 <263>; [X.]eschluss vom 18. Mai 2004 - 2 [X.]vR 2374/99 - [X.]VerfGE 110, 370 <396 f.>; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. Mai 2008 a.a.[X.] Rn. 15 m.w.N.). Hiervon ausgehend stellt es ein vertretbares Auslegungsergebnis dar, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass unter der Überschrift „Amtshandlungen aufgrund [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 17. Juni 2002 ([X.]G[X.]l I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 ([X.]G[X.]l I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung“ ([X.]) auch Tatbestände der [X.] 2006 erfasst sein sollen, weil der Hinweis „in der jeweils geltenden Fassung“ deutlich mache, dass der Normgeber die einzelnen Gebührentatbestände im Sinne einer automatischen Anpassung an eine geänderte [X.] habe „dynamisieren“ wollen. Gegen eine derartige Auslegung ist bundesrechtlich nichts zu erinnern, zumal §§ 15 f. [X.] 2002 und die Vorschriften über die [X.] in der Neufassung der [X.] 2006 im Wesentlichen gleiche Regelungen enthalten.

g) Auch die weiteren Fragen,

ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn bei der [X.]emessung der Gebühren für die [X.]earbeitung von [X.]n der finanzielle Nutzen der [X.] und -entsorgung lediglich bei Entsorgungen innerhalb des [X.]s berücksichtigt wird, bei Entsorgungen außerhalb des [X.]s aber nicht,

und

ob die von der Verwaltung vorgenommene Mengenstaffelung bei der [X.]emessung der Gebühr mit dem Grundgesetz vereinbar ist,

bedürfen keiner revisionsgerichtlichen Klärung, weil mit ihnen Fragen des irrevisiblen Rechts angesprochen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]esverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von [X.]esrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab aufgeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft (vgl. [X.]eschluss vom 27. Februar 2007 - [X.]VerwG 6 [X.] 81.06 - [X.] 402.41 [X.] Rn. 6). Dem genügt das Vorbringen der [X.]eschwerde nicht. Sie formuliert keine bislang ungeklärte Frage, die gerade das in [X.]ezug genommene bundesverfassungsrechtliche Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG betrifft, die durch die Rechtsprechung noch nicht ausreichend geklärt wäre (vgl. dazu etwa [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 18. Mai 2004 a.a.[X.] S. 398 f.). Sie meint vielmehr, dass bei der [X.]emessung der Gebühren ein anderer Maßstab als der vom [X.]erufungsgericht für richtig gehaltene, anzulegen sei. Das [X.]eschwerdevorbringen beschränkt sich damit und in seiner übrigen Darlegung auf eine allgemeine Kritik an der materiellen Richtigkeit des angefochtenen Urteils in der Art einer Revisionsbegründung, was die Zulassung der Revision jedoch nicht rechtfertigen kann.

h) Schließlich ist die Frage,

ob die Rahmengebühr der [X.] Unternummer 6.11 des Gebührenverzeichnisses a.F. zum Zweck der Gebühr in einem groben Missverhältnis steht, wenn mehrere [X.]esländer für sich in Anspruch nehmen, für die von ihnen durchgeführten identischen Prüfungen der inhaltsgleichen Ausfertigungen eines [X.]s Gebühren zu erheben,

schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil die [X.]eschwerde nicht hinreichend dargelegt hat (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), in [X.]ezug auf welche Normen oder Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes Klärungsbedarf bestehen sollte. Soweit die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG angesprochen sein sollte, gelten die Ausführungen oben unter 1. g) entsprechend. Nichts anderes ist aber auch anzunehmen, soweit in der Frage der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesprochen sein sollte. Auch insoweit ist nicht dargelegt, inwieweit der aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende bundesverfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit über die vorliegende Rechtsprechung hinaus (vgl. etwa [X.]VerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 [X.]vL 9/98 - [X.]VerfGE 108, 1 <19>) klärungsbedürftig sein sollte. Davon abgesehen ist ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip auch nicht erkennbar. Soweit der Transport gefährlichen Abfalls die Zuständigkeit mehrerer Länder berührt und dadurch ein höherer Überwachungsaufwand als bei einer Entsorgung im selben [X.]esland entsteht, kann nicht die Rede davon sein, dass Gebühren mehrfach für dieselbe Leistung erhoben werden, was nicht ohne Weiteres zulässig wäre (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 19. März 2003 a.a.[X.] S. 20).

2. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

9 B 1/14

15.10.2014

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 13. September 2013, Az: 3 A 201/11, Urteil

§ 45 Abs 1 KrW-/AbfG, § 43 Abs 1 KrW-/AbfG, § 63a KrW-/AbfG, Art 84 Abs 1 S 5 GG, § 10 NachwV 2007, § 11 NachwV 2007, § 5 VwGebG SL

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.10.2014, Az. 9 B 1/14 (REWIS RS 2014, 2172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2172

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2 BvR 2374/99

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