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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 28. Oktober 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 7. Dezember 2021 Bezug genommen (§ 522a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Danach hat das Berufungsgericht den [X.] der Klägerin, wenn auch mit fehlerhafter Begründung, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist lediglich mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihr [X.] in Höhe von 3.550 € nicht endgültig, sondern nur als derzeit unbegründet abgewiesen wird.
[X.] |
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Born |
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B. Grüneberg |
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V. Sander |
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von Selle |
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Meta
08.03.2022
Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 7. Dezember 2021, Az: II ZR 197/20, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2022, Az. II ZR 197/20 (REWIS RS 2022, 825)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 825
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZR 191/20 (Bundesgerichtshof)
II ZR 197/20 (Bundesgerichtshof)
II ZR 198/20 (Bundesgerichtshof)
Leistungsbestimmung durch Dritte: Bestimmung der Höhe eines Abfindungsguthabens durch Urteil
II ZR 30/21 (Bundesgerichtshof)
Publikums-KG: Inanspruchnahme des ausscheidenden Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags bis zur Höhe seiner "rückständigen Einlage"
VIa ZR 673/23 (Bundesgerichtshof)
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