Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2022, Az. II ZR 191/20

2. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 826

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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 21. Oktober 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 7. Dezember 2021 Bezug genommen (§ 522a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Danach hat das Berufungsgericht den [X.] der Klägerin, wenn auch mit fehlerhafter Begründung, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist lediglich mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Haupt- und der Hilfsantrag der Klägerin, soweit diese auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags von 10.010 € gerichtet sind, nicht endgültig, sondern nur als derzeit unbegründet abgewiesen werden.

[X.]     

      

Born     

      

B. Grüneberg

      

V. Sander     

      

von Selle     

      

Meta

II ZR 191/20

08.03.2022

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 7. Dezember 2021, Az: II ZR 191/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2022, Az. II ZR 191/20 (REWIS RS 2022, 826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 826

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