Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2011, Az. AnwZ (Brfg) 4/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 9168

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[X.][X.] ([X.]) 4/10 vom 23. Februar 2011 in der verwaltungsrechtlichen [X.]

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat durch den Präsidenten des [X.]s Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen [X.] und [X.], den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 23. Februar 2011 beschlossen: Der Kläger hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten [X.] zu tragen und der Beklagten die im Zulassungsverfahren und im Verfahren vor dem [X.] entstandenen not-wendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Mit Bescheid vom 5. November 2009 hat die Beklagte die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] mit am 14. Juni 2010 dem Prozessbevollmächtigten des [X.] zugestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Im [X.] hat er eine fristgerechte Begründung des Zulassungsantrags in [X.] gestellt. In der Folgezeit hat er lediglich mit einem am 10. August 2010 eingegangenen Schriftsatz als "Ergänzung" seiner "Berufung" ein unerläutert gebliebenes Konvolut von Zahlungsbelegen und Aufstellungen vorgelegt. 1 [X.] später hat der Kläger in einem an die Beklagte gerichteten Schreiben auf die Zulassung als Rechtsanwalt mit Wirkung zum 30. November 2 - 3 - 2010 verzichtet. Der hierauf am 19. November 2010 von der Beklagten verfügte Widerruf der Zulassung ist seit 1. Dezember 2010 bestandskräftig. Im Hinblick darauf haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. I[X.] Aufgrund der Erledigung des Verfahrens ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich noch über die Kostentragungs-pflicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung hat dabei - wie bei § 91a ZPO - nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu erfolgen. Danach ist auszusprechen, dass der Kläger die ange-fallenen Verfahrenskosten trägt und der Beklagten deren notwendige [X.] Auslagen zu erstatten hat. Denn sein Zulassungsantrag wäre bei strei-tigem Fortgang des Verfahrens gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen gewesen, weil er die [X.] nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt hat. 3 Diese beträgt zwei Monate und wird mit der Zustellung des angefochte-nen Urteils in Gang gesetzt. Der Kläger hat die hier am 14. August 2010 ablau-fende Begründungsfrist ungenutzt verstreichen lassen. Der am 10. August 2010 beim [X.] eingegangene Schriftsatz, mit dem er lediglich ein nach Inhalt und Zielsetzung nicht erläutertes Anlagenkonvolut vorgelegt hat, genügt den Anforderungen an eine Antragsbegründung nicht. Nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist hierfür die Darlegung der Gründe erforderlich, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Für das [X.] - gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die Rechtsprechung zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) entwickelt hat (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], VwGO, 20. EL, § 124a Rn. 89). Daher müs-sen auch hier die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulas-sungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht nur benannt, sondern auch hinreichend erläutert werden (BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 2005 - 1 [X.], [X.] 310 § 113 (nF) VwGO Nr. 82; vom 27. Mai 2008 - 4 [X.]/07, juris Rn. 2; [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2002 - [X.], [X.]Z 152, 182, 185). Zudem sind die Voraussetzungen des geltend gemach-ten [X.] substantiiert darzulegen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - [X.], aaO; vom 24. Mai 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1435, 1436; vom 25. März 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 784 Rn. 5; [X.], Beschluss vom 18. Januar 2011 - 8 [X.] 10.2239, juris Rn. 8; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e [X.] Rn. 74 f.). Diesen Erfordernissen hat der Kläger nicht [X.] entsprochen. Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des An- - 5 - [X.] wäre daher schon im Hinblick auf die Unzulässigkeit des [X.] nicht in Betracht gekommen. Tolksdorf [X.] Fetzer Wüllrich Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] (II) -

Meta

AnwZ (Brfg) 4/10

23.02.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2011, Az. AnwZ (Brfg) 4/10 (REWIS RS 2011, 9168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9168

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