Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2010, Az. AnwZ (Brfg) 3/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 2512

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[X.]BESCHLUSS AnwZ ([X.]) 3/10 vom 12. Oktober 2010 in der verwaltungsrechtlichen [X.]wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]s Prof. Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] am 12. Oktober 2010 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 19. Februar 2010 wird als unzulässig verwor-fen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 • fest-gesetzt. Gründe: 1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 27. Oktober 2009 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die Klage gegen diesen Be-scheid hat der [X.] mit dem Kläger am 9. April 2010 zugestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzu-lassen. 1 - 3 - 2. Dieser Antrag ist gemäß § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 und § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Diese Frist lief hier am 9. Juni 2010 ab. Zu diesem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein zudem an den nicht mehr zuständigen [X.] (§ 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO) gerichteter, dort erst einen Tag vor Fristablauf ein-gegangener Antrag des [X.] auf Verlängerung der Begründungsfrist vor. Eine solche Verlängerung ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO nicht zulässig (BVerwG, NJW 1961, 1083, 1084; [X.], NVwZ-RR 1998, 466, 467; [X.] in: [X.]/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e [X.] Rn. 71). 2 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 [X.]. 3 - 4 - 4. Dieser Beschluss ist gemäß § 112c Abs. 1, § 112e Satz 2 [X.], § 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. 4 [X.] [X.] [X.]
Stüer [X.]
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.02.2010 - 1 [X.] 83/09 -

Meta

AnwZ (Brfg) 3/10

12.10.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2010, Az. AnwZ (Brfg) 3/10 (REWIS RS 2010, 2512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2512

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