Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. AnwZ (Brfg) 47/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 971

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 47/11

vom

29. November 2011

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. [X.], die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer sowie
den Rechtsanwalt Dr.
Wüllrich und den Rechtsanwalt Prof.
Dr.
Stüer

am 29. November 2011 beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2.
Senats des Hessischen [X.]s vom 4.
Juli 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:
I.
Der Kläger ist seit mehr als 40 Jahren als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 2. November 2007
forderte die Rechtsanwaltskammer F.

ihn auf, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand und die Befähigung zur Ausübung des Anwaltsberufs vorzulegen. Den hiergegen vom Kläger gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der [X.] mit rechtskräftigem Beschluss vom 1. Dezember 2008 (2 [X.]

) zurück. Nachdem der Kläger seine Kanzlei in den Bezirk der Beklagten verlegt hatte, forderte diese ihn mit Schreiben vom 20. Mai 2009 und vom 29.
Juli 2009 1
-
3
-
nochmals
auf, ein entsprechendes ärztliches Gutachten beizubringen. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, hat die Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2009 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft aus [X.] Gründen widerrufen (§
14 Abs.
2 Nr.
3, §
15 Abs.
3 [X.]). Nach der am 21. April 2010 erfolgten Zurückweisung seines dagegen gerichte-ten Widerspruchs hat
der Kläger ohne Erfolg Klage vor dem [X.] erhoben.
Hiergegen wendet er sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Beru-fung.
II.
Der nach §
112e Satz
2
[X.], §
124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die
geltend ge-machten
Zulassungsgründe
liegen
nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO)
bestehen nicht. Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], NJW 2009, 3642; Senatsbeschluss vom 23. März 2011 -
AnwZ
([X.]) 9/10, juris
Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Die umfangreichen Ausführungen des [X.] im Zulassungsverfahren sind nicht geeignet, die in seinem Fall bestehende gesetzliche Vermutung einer nicht nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen (§
15 Abs. 3 [X.]) zu widerlegen. Der Kläger hat der rechtskräftig bestätigten Anordnung der Rechtsanwaltskammer F.

und der -
nach Wechsel der Kammerzuständigkeit
-
von der Beklagten wiederholten Aufforde-rung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über seinen Gesundheitszustand ohne zureichenden
Grund keine
Folge geleistet.
Daher wird die für einen Zulas-2
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sungswiderruf nach §
14 Abs.
2 Nr.
3 [X.] vorausgesetzte Berufsunfähigkeit gesetzlich vermutet.
Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger diese Vermutung nicht widerlegt.
Insbesondere reicht die vom Kläger behauptete langjährige erfolgreiche Prozesstätigkeit nicht als Beleg für seine fortbestehende Berufsfähigkeit aus. Der Kläger hat auch nicht den ihm oblie-genden Nachweis erbracht, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet (§
14 Abs.
2 Nr.
3 Halbs.
2 [X.]).
2.
Auch sonstige Zulassungsgründe liegen nicht vor.
a) Die Rechtssache weist keine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf (§
119e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
2 VwGO), denn ihr haftet keine erheblich über dem Durchschnitt liegende Komplexität des Verfah-rens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie an (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2011 -
AnwZ ([X.]) 9/10, aaO Rn. 6 m.w.N.).

b) Ihr kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung (§
119e Satz
2
[X.], §
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Sie wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer [X.] Vielzahl von Fällen stellt
und deshalb das abstrakte Interesse der [X.] an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt
(vgl. Senatsbeschluss vom 24. März 2011 -
AnwZ
([X.]) 3/11, juris Rn.
4 m.w.N.).
Die Grundsätze, unter denen
ein Zulassungswiderruf nach §
14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 [X.] zu erfolgen hat, sind höchstrichterlich geklärt.
c) Der [X.] hat keinen von der Rechtsprechung eines an-deren gleichrangigen oder höherrangigen Gerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern den Streitfall unter Beachtung gefestigter [X.] gewürdigt. Damit liegt auch die vom Kläger befürchtete [X.] (§ 112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vor.
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5
-
d) Verfahrensfehler sind dem [X.] ebenfalls nicht unterlau-fen. Insbesondere führt der [X.] nach §
86 Abs.
1 VwGO nicht dazu, dass dem Kläger die Verpflichtung abgenommen wird, die gegen ihn streitende Vermutung des §
15 Abs.
3 [X.] zu widerlegen. Soweit der Kläger rügt, im
vorangegangenen Verfahren 2 [X.]

seien dem [X.] zahlreiche Verfahrensfehler ([X.], Besetzungs-
und sonstige Män-gel) unterlaufen, berühren diese weder die Rechtswirksamkeit noch die Rechts-kraft des am 1. Dezember 2008 erlassenen
Beschlusses.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des [X.] auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
Tolksdorf
[X.]
Fetzer

Wüllrich
Stüer

Vorinstanz:
[X.] Frankfurt, Entscheidung vom 04.07.2011 -
2 [X.] 5/10 -

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10

Meta

AnwZ (Brfg) 47/11

29.11.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. AnwZ (Brfg) 47/11 (REWIS RS 2011, 971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 971

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