Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2011, Az. AnwZ (Brfg) 13/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 8932

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[X.][X.] ([X.]) 13/10 vom 2. März 2011 in der verwaltungsrechtlichen [X.]

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 2. März 2011 beschlossen: Der Kläger hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten [X.] zu tragen und der Beklagten die im Zulassungsverfahren und im Verfahren vor dem [X.] entstandenen not-wendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, diesen aber nicht begründet. Mit Bescheid vom 20. September 2010 hat die Beklagte den Wider-rufsbescheid aufgehoben, nachdem sie vom Versorgungswerk der Rechtsan-wälte im [X.]

über die vollständige Tilgung der von dieser vollstreckten Forderung unterrichtet worden war. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat beantragt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 1 - 3 - I[X.] 2 Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich noch über die Kos-tentragungspflicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung hat dabei - wie bei § 91a ZPO - nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu erfolgen. Danach ist auszusprechen, dass der Kläger die angefallenen Verfahrenskosten trägt und der Beklagten deren notwendige außergerichtliche Auslagen zu erstatten hat. Denn sein Zulassungsantrag wäre bei streitigem Fortgang des Verfahrens gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen gewesen, weil er diesen nicht nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet hat. Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des [X.]s wäre daher schon aus diesem Grunde nicht in Betracht gekommen. [X.] König Fetzer Wüllrich Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.03.2010 - 1 [X.] 8/10 -

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AnwZ (Brfg) 13/10

02.03.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2011, Az. AnwZ (Brfg) 13/10 (REWIS RS 2011, 8932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8932

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