Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. IX ZB 174/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10129

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 287 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Hat der Schuldner auf den ihm in [X.] an den Antrag ei[X.] Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert, so kann er erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, vorausgesetzt ein auf Antrag des Gläubigers eröffnetes Verfahren ist zwischenzeitlich aufgehoben (Fortführung von [X.], [X.]. v. 16. Juli 2009 - [X.], z.V. in [X.] bestimmt). [X.], [X.]uss vom 21. Januar 2010 - [X.]/09 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 21. Januar 2010 beschlossen: Der Schuldnerin wird wegen der Versäumung der Frist zur [X.] und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 9. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 27. Mai 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 9. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 27. Mai 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 1.500 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der getrennt lebende Ehemann der Schuldnerin stellte im Januar 2006 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit [X.] vom 6. Februar 2006 wies das Insolvenzgericht sie auf die Möglichkeit ei-1 - 3 - [X.] eigenen Insolvenzantrags verbunden mit einem Antrag auf [X.] hin und gab ihr Gelegenheit, entsprechende Anträge binnen ei[X.] [X.] zu stellen. Nach Ablauf der Monatsfrist sei dies ausgeschlossen. Hierauf reagierte die Schuldnerin nicht. Auch auf eine Nachfristsetzung zum 19. April 2006 blieb sie untätig. Am 25. April 2006 eröffnete das Insolvenzgericht das Verfahren, das mit [X.]uss vom 17. Oktober 2008 aufgehoben wurde. Am 13. Februar 2009 hat die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des [X.] über ihr Vermögen, Erteilung der Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten gestellt. Mit [X.]uss vom 1. April 2009 hat das Insolvenzgericht die Anträge als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Schuldnerin gegen diese Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der Rechts-beschwerde erstrebt die Schuldnerin Aufhebung der angefochtenen Entschei-dungen. 2 I[X.] Der Schuldnerin ist wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO). 3 II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1, § 4d Abs. 1, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 4 - 4 - 1. Das Insolvenzgericht hat ausgeführt, die Schuldnerin hätte den [X.] und den Antrag auf Restschuldbefreiung unproblematisch im ersten Ver-fahren über ihr Vermögen stellen können. Es bestehe kein Rechtsschutzinte-resse an der Durchführung ei[X.] zweiten aufwändigen Verfahrens. Der [X.] habe entschieden, dass ein neuer Antrag unzulässig sei, wenn kein neuer Gläubiger hinzugekommen sei. Dies müsse auch gelten, wenn es zwar neue Gläubiger gebe, der Schuldner zwischenzeitlich aber kein neues ver-teilbares Vermögen erworben habe. Das [X.] hat sich dieser [X.] angeschlossen. 5 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 6 a) Mit dem nach Erlass der vorinstanzlichen Entscheidungen ergange-nem [X.]uss vom 16. Juli 2009 ([X.], Z[X.] 2009, 1777, z.[X.]. in [X.]) hat der [X.] entschieden, dass ein Antrag des Schuldners auf Rest-schuldbefreiung analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unzulässig ist, wenn er [X.] von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. In einem weiteren [X.]uss vom 3. Dezember 2009 ([X.] ZB 89/09) hat der [X.] diese Grundsätze auf den Fall übertragen, dass der Restschuldbefreiungsan-trag des Schuldners in einem früheren Verfahren als unzulässig verworfen [X.] ist. Auch in diesem Fall gilt für den Schuldner eine dreijährige Sperrfrist, die mit Rechtskraft der Entscheidung über die Verwerfung des [X.] zu laufen beginnt. Innerhalb dieser Frist scheidet jedenfalls ein mit 7 - 5 - dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag aus (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Juli 2009, aaO S. 1777, 1780 Rn. 17). Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf die Möglichkeit der Eigenan-tragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen ([X.] 162, 181, 183 ff.; [X.], [X.]. v. 8. Juli 2004 - [X.] ZB 209/03, Z[X.] 2004, 974, 976; [X.], [X.]. v. 7. Mai 2009 - [X.] ZB 202/07, Z[X.] 2009, 1171, 1172 Rn. 6), würde ihrer verfahrensfördernden und -beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung ei[X.] weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe. Der Schuldner könnte die Gerichte sofort wieder mit einem erneuten Verfahren belasten, obwohl er Gelegenheit gehabt hat, in dem auf Antrag ei[X.] Gläubigers betriebenen Verfahren einen Eigenantrag zu stellen und damit meh-rere, innerhalb kurzer Fristen nacheinander durchzuführende Verfahren zu vermeiden. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Belehrungsregeln, die auch [X.] sollen, dass das aufwändige und kostenintensive Verfahren innerhalb kurzer Zeiträume wiederholt durchgeführt werden muss, nicht zu vereinbaren. Analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gilt deshalb auch hier eine Sperrfrist von drei Jahren ab der einen Eigenantrag des Schuldners ausschließenden Verfahrens-eröffnung auf Antrag des Gläubigers. Das Vorhandensein neuer Gläubiger, das der [X.] in einer früheren Entscheidung ([X.]. v. 6. Juli 2006 - [X.] ZB 263/05, Z[X.] 2006, 821; zurückhaltender bereits [X.]. v. 11. Oktober 2007 - [X.] ZB 270/05, Z[X.] 2007, 1223) noch vorausgesetzt hatte, ist auch hier we-der notwendige noch hinreichende Bedingung für das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag nach Eröffnung ei[X.] Insolvenzverfahrens, in dem der Schuldner trotz Hinweises keinen Eigenantrag gestellt hat (vgl. [X.], 8 - 6 - [X.]. v. 3. Dezember 2009 aaO Rn. 6). Gleiches gilt - entgegen der [X.] der Vorinstanzen - für die Frage, ob der Schuldner in der Zwischenzeit neues verteilbares Vermögen erworben hat. Voraussetzung für die Zulässigkeit ei[X.] neuen Antrags nach Ablauf von drei Jahren ist allerdings, dass das früher eröffnete Verfahren inzwischen aufgehoben ist, denn während ei[X.] [X.] über das Vermögen des Schuldners sind weitere Anträge auf Eröff-nung des Verfahrens - dies gilt gleichermaßen für Gläubiger- und für Eigenan-träge - über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig ([X.], [X.]. v. 18. Mai 2004 - [X.] ZB 189/03, Z[X.] 2004, 739; v. 3. Juli 2008 - [X.] ZB 182/07, Z[X.] 2008, 924 Rn. 10). b) Im vorliegenden Fall waren bei Eingang des Insolvenzantrags noch keine drei Jahre seit der Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens auf Antrag ei[X.] Gläubigers vergangen. Das vorausgehende Verfahren war zwar zwi-schenzeitlich aufgehoben worden. Da die Sperrfrist von drei Jahren nicht abge-laufen war, konnte die Schuldnerin am 13. Februar 2009 noch keinen zulässi- 9 - 7 - gen neuen Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen. Dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt ergibt sich aus dem Sinn der Sperrfrist (vgl. § 280 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). [X.] [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 01.04.2009 - 258 IN 23/09 - [X.], Entscheidung vom 27.05.2009 - 9 T 259/09 -

Meta

IX ZB 174/09

21.01.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. IX ZB 174/09 (REWIS RS 2010, 10129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10129

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 174/09 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach Verfahrenseröffnung auf Antrag des Gläubigers


IX ZA 39/09 (Bundesgerichtshof)

Restschuldbefreiung: Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Restschuldbefreiungsantrag innerhalb von drei Jahren nach Versagung der Restschuldbefreiung in …


IX ZA 45/09 (Bundesgerichtshof)

Sperrfrist für neuen Insolvenzantrag: Ablehnung eines Stundungsantrags im ersten Restschuldbefreiungsverfahren wegen eines festgestellten Versagungsgrundes


IX ZB 110/09 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Hilfsweise gestellter Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners für den Fall der Zulässigkeit und Begründetheit …


IX ZB 89/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 174/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.