Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2006, Az. IV ZB 16/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1790

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[X.] [X.] vom 20. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] am 20. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 10. April 2006 wird auf Kos-ten der Beklagten zurückgewiesen. Streitwert: 5.961,66 •.

Gründe: [X.] Die Beschwerdeführerin (Beklagte) wurde mit Urteil des Landge-richts vom 4. Januar 2006 zur Zahlung von 5.961,66 • nebst Zinsen ver-urteilt. Das Urteil wurde ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten am 17. Januar 2006 zugestellt, der namens der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2006 (mithin rechtzeitig) Berufung einlegte. Eine Begrün-dung der Berufung liegt bis heute nicht vor. 1 2 Nachdem die Berufungsbegründungsfrist am 17. März 2006 ver-strichen war, wies der zuständige Senat des [X.] den damaligen Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am - 3 -

23. März 2006 telefonisch darauf hin, dass die Verwerfung der Berufung beabsichtigt sei. Letzterer beantragte mit einem am 27. März 2006 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist und zugleich deren Verlängerung bis zum 17. April 2006. Dem [X.] lag ein auf den 6. März 2006 datierter Schriftsatz an das [X.] bei, in welchem ebenfalls beantragt war, die Frist für die Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern. Dieser Antrag hatte dem [X.] zuvor noch nicht vorgelegen. Der frühere Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin versicherte dazu sowohl anwaltlich und wie auch an Eides Statt, er habe den Schriftsatz vom 6. März 2006 bereits an diesem Tage zur Post gegeben (und auf die beantragte Fristverlängerung vertraut).
Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurück-gewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist verworfen. Es hat insbesondere deshalb, weil der frühere Pro-zessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin den [X.] im Telefonat am 23. März 2006 nicht erwähnt hat, Zweifel an der Behauptung, der Rechtsanwalt habe den [X.] schon am 6. März 2006 an das [X.] abge-schickt. 3 I[X.] Die hiergegen gerichtete, nach den §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist [X.], denn der angefochtene Beschluss ist jedenfalls im [X.] richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO), so dass es auf die weiteren [X.] - 4 -

voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO und die dazu geltend gemach-ten Zulassungsgründe nicht mehr ankommt.
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann schon deshalb kei-nen Erfolg haben, weil die versäumte [X.] im Wiedereinset-zungsverfahren entgegen § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 nachgeholt worden ist. 5 Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.], die in Übereinstimmung mit der Judikatur anderer Oberster Gerichtshöfe des Bundes steht und auch vom Schrifttum fast einhellig geteilt wird (vgl. dazu die umfangreichen Nachweise in [X.], Beschluss vom 7. Juni 1999 - [X.] - [X.], 647 unter 1 = NJW 1999, 3051 unter [X.]), ist unter der nachzuholenden [X.] bei Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist nicht ein Fristverlängerungsantrag, son-dern ausschließlich die Rechtsmittelbegründung selbst zu verstehen. Der frühere Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hätte deshalb, nachdem das behauptete Hindernis für die Fristwahrung (Unkenntnis da-von, dass der Antrag auf Fristverlängerung beim [X.] nicht vorlag und die Berufungsbegründungsfrist nicht verlängert worden war) mit dem Telefonat vom 23. März 2006 weggefallen war, spätestens bis zum Montag, dem 24. April 2006 die Berufungsbegründung beim Ober-landesgericht einreichen müssen. 6 7 Zwar führt diese Rechtsprechung häufig zu einer kürzeren Rechtsmittelbegründungsfrist, als sie der [X.] zur Verfügung gestan-den hätte, wenn die Begründungsfrist antragsgemäß verlängert worden - 5 -

wäre. Dies hat die betroffene [X.] jedoch regelmäßig hinzunehmen, weil der Gesetzgeber im Wiedereinsetzungsverfahren dem Beschleuni-gungsgedanken besonderes Gewicht beigemessen und für die versäum-te [X.] hier lediglich die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehen hat (vgl. dazu auch [X.] aaO). Im hier zu entscheiden-den Fall lag es sogar so, dass nach den Behauptungen des früheren Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nur bis zum 17. April 2006 beantragt war, während die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst am Montag, dem 24. April 2006 ablief.
2. Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung mit Blick auf die nach § 574 Abs. 2 ZPO erforderlichen Zulassungsgründe vorträgt, die Zweifel des [X.] an der Darstellung des früheren Prozessbevoll-mächtigten der Beschwerdeführerin beruhten auf einer unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 2 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG) vorge-nommenen, lückenhaften Beweiswürdigung, kommt es darauf ebenso wenig an wie auf die weitere von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, das [X.] habe die Erkundigungspflichten eines Rechtsan-walts nach einem nicht beschiedenen Fristverlängerungsantrag über-spannt. 8 - 6 -

3. Da eine Wiedereinsetzung hier nicht in Betracht kam, hat auch die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Berufungsverwerfung Bestand. 9 Terno [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.01.2006 - 13 O 954/04 - [X.], Entscheidung vom 10.04.2006 - 5 U 30/06 -

Meta

IV ZB 16/06

20.09.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2006, Az. IV ZB 16/06 (REWIS RS 2006, 1790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1790

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