Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.09.2015, Az. 2 A 9/14

2. Senat | REWIS RS 2015, 5256

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Gegenstand

Beurteilungsspielraum der zuständigen Stelle bei der Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 5 und 14 Abs. 3 SÜG


Leitsatz

1. Bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos gemäß §§ 5 und 14 Abs. 3 SÜG steht der zuständigen Stelle ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Änderung der Rechtsprechung des Senats).

2. Die zuständige Stelle ist bei einer Sicherheitsüberprüfung weder zu einer Anhörung eines Bewerbers bei einem Nachrichtendienst des Bundes (§ 6 Abs. 1 Satz 4 SÜG) noch zu einer Begründung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung verpflichtet.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt seine Ernennung zum [X.] im Beamtenverhältnis auf Widerruf und seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im [X.] ([X.]).

2

Nachdem der Kläger das Auswahlverfahren für eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst auf einem vorderen Listenplatz erfolgreich absolviert hatte, teilte ihm der Personalbereich des [X.] unter dem 2. April 2014 mit, dass - vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen - eine Einstellung des [X.] beabsichtigt sei. Sodann erhielt der Kläger unter dem 27. August 2014 die Mitteilung des Personalbereichs des [X.], dass nicht alle am Verfahren beteiligten Stellen im [X.] seiner Einstellung zugestimmt hätten. Auf zunächst telefonische, dann schriftliche Nachfrage wurde ihm - ohne nähere Begründung - bedeutet, dass gegen ihn Sicherheitsbedenken [X.]. § 5 des [X.]es ([X.]) bestünden.

3

Der Kläger hat Widerspruch erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel seiner Einstellung beim [X.] beantragt. Den Eilantrag hat er im Erörterungstermin vor dem Vorsitzenden des Senats am 14. Oktober 2014 zurückgenommen. In diesem Termin hat der [X.] der Beklagten erklärt, dass diese zum Schutz der Auskunftspersonen und Erkenntnisquellen sowie aus prinzipiellen Gründen des Schutzes des Verfahrens der Erkenntnisgewinnung des [X.] nicht bereit sei, die Anhaltspunkte offenzulegen, aufgrund derer sie ein Sicherheitsrisiko in einer Tätigkeit des [X.] beim [X.] sehe.

4

In dem daraufhin ergangenen zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2014 hat die Beklagte ausgeführt, der [X.] sei gegenüber [X.] nicht verpflichtet, seine ablehnende Entscheidung zu begründen und das Sicherheitsrisiko näher zu erläutern.

5

Mit seiner am 6. November 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Einstellungsbegehren weiter. Die Ablehnung seiner Bewerbung sei bereits wegen der unterbliebenen Anhörung sowie wegen der fehlenden Begründung des vom [X.] angenommenen [X.] rechtswidrig. Aufgrund des gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgten effektiven Rechtsschutzes müsse es einem Bewerber beim [X.] möglich sein, eine ablehnende Einstellungsentscheidung wenigstens im Großen und Ganzen so überprüfen zu können, dass er über die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sachgerecht entscheiden könne.

6

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 27. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn zum nächstmöglichen Termin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum [X.] zu ernennen und in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst im [X.] einzustellen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie verteidigt ihre ablehnende Haltung, dem Kläger die von ihr gesehenen Anhaltspunkte für die Annahme eines [X.] zu eröffnen. Würde bekannt, wie der [X.] bei [X.] deren sicherheitsrechtliche Eignung überprüfe, würde es ausländischen Nachrichtendiensten erleichtert, Personen in den [X.] einzuschleusen, und der [X.] könnte in der Folge nicht mehr auf die bisherigen Ermittlungsmethoden zurückgreifen. Die damit verbundene Einschränkung effektiven Rechtsschutzes sei gerechtfertigt; Letzterer werde im Rahmen eines ggf. durchzuführenden "[X.] gemäß § 99 Abs. 2 VwGO in gebotenem Maße gewahrt.

II

9

Gemäß § 86 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 VwGO ist der Beklagten die (vollständige) Vorlage derjenigen Aktenbestandteile aufzugeben, aus denen sich die von ihr gesehenen tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko [X.]. § 5 und § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des [X.] - ([X.]) vom 20. April 1994 ([X.] I S. 867, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011, [X.] I S. 2576) bei einer Tätigkeit des [X.] beim [X.] ergeben. Die Vorlage dieser Aktenbestandteile ist für eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich, weil der Senat nur so über das Rechtsschutzbegehren des [X.] - zumindest hinsichtlich des [X.] (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) - befinden kann. Im Einzelnen:

Der Kläger kann aus Art. 33 Abs. 2 GG beanspruchen, dass über seine Bewerbung, ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum [X.] zu ernennen und in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst im [X.] einzustellen, nur unter Beachtung der in dieser Vorschrift für allein maßgeblich erklärten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entschieden wird (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - [X.]E 145, 185 Rn. 10 und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - [X.]E 151, 14 Rn. 15 m.w.N.). Zur Eignung in diesem Sinne zählt auch die sicherheitsrechtliche Eignung ([X.], Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 [X.] 12.11 - [X.]E 140, 384 Rn. 27).

Der [X.] als eine im Kernbereich nachrichtendienstlicher Tätigkeiten operierende Behörde ist durch Gesetz insgesamt zum Sicherheitsbereich erklärt worden (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 10 Nr. 3 [X.]; dazu [X.], Urteil vom 26. Juni 2014 - 2 A 1.12 - [X.] 2014, 416 Rn. 33). Daher ist es grundsätzlich unbedenklich, wenn durch das [X.] im Einzelnen näher bestimmt wird, dass mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nur Personen betraut werden dürfen (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]), die sich erfolgreich einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]), d.h. bei denen kein Sicherheitsrisiko [X.]. § 5 Abs. 1 [X.] festgestellt worden ist ([X.], Urteile vom 15. Februar 1989 - 6 A 2.87 - [X.]E 81, 258 <260 ff.> und vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 - [X.] 402.8 § 5 [X.] Nr. 24 Rn. 24 ff.). Da somit keine Verwendung für Mitarbeiter beim [X.] ohne Sicherheitsüberprüfung möglich ist, bewirkt die Feststellung eines [X.] bei [X.] für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im [X.] einen generellen Eignungsmangel.

Ein Sicherheitsrisiko liegt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 [X.] vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen (Nr. 1), eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen (Nr. 2) oder Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen (Nr. 3).

Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über das Vorliegen eines [X.] [X.]. §§ 5 und 14 [X.] unterliegt gerichtlicher Kontrolle (1.), jedoch erfolgt diese wegen des der Beklagten insoweit eingeräumten [X.] nur in eingeschränktem Umfang (2.). Entgegen der Ansicht des [X.] leidet die ablehnende Entscheidung der Beklagten weder an einem [X.] noch an einem Begründungsmangel (3.). Eine Überprüfung, ob die Beklagte bei der Annahme eines [X.] [X.]. § 5 [X.] im Falle des [X.] von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ist dem Senat nur möglich, wenn er Kenntnis von denjenigen bislang nicht vorgelegten Aktenbestandteilen hat, aus denen die Beklagte ein solches Sicherheitsrisiko herleitet (4).

1. Der Schutz nachrichtendienstlicher Tätigkeit geht nicht so weit, dass die Entscheidung über die sicherheitsrechtliche Eignung [X.]. §§ 5 und 14 [X.] einer gerichtlichen Kontrolle gänzlich entzogen wäre; dies wäre mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar.

a) Gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht jedem, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, der Rechtsweg offen. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes garantiert. Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, das angegriffene Verwaltungshandeln in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen ([X.], Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - [X.]E 129, 1 <20> m.w.N.).

Allerdings ergibt sich die materiell geschützte Rechtsposition nicht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG selbst, sondern wird darin vorausgesetzt ([X.], Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. - [X.]E 84, 34 <49>). Neben den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen bestimmt das jeweilige Fachrecht, welche Rechte der Einzelne geltend machen kann. Der Gesetzgeber befindet unter Beachtung der Grundrechte darüber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zustehen kann und welchen Inhalt es haben soll ([X.], Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 - [X.]E 113, 273 <310>).

Beruht die Entscheidung der Verwaltung auf der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, ist deren Konkretisierung grundsätzlich Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Exekutive uneingeschränkt nachzuprüfen haben. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt indes durch den Gesetzgeber eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume, die die Durchführung der [X.] durch die Gerichte einschränken, nicht aus. Gerichtliche Kontrolle kann nicht weiter reichen als die materielle Bindung der Instanz, deren Entscheidung überprüft werden soll; sie endet deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert und der Verwaltung einen Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum belässt ([X.], Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 - [X.]E 116, 1 <18>). Ob eine behördliche Letztentscheidungsbefugnis besteht, muss sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein ([X.], Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - [X.]E 129, 1 <20, 22>). Das gilt erst recht, wenn - darüber hinausgehend - eine gerichtliche Kontrolle des Verwaltungshandelns gänzlich ausgeschlossen sein soll.

b) Hiervon ausgehend kann weder der Verfassung noch dem [X.] entnommen werden, dass der zuständigen Stelle bei der Entscheidung über das Vorliegen eines [X.] gemäß §§ 5 und 14 [X.] ein behördliches Letztentscheidungsrecht unter Ausschluss jeglicher gerichtlicher Kontrolle eingeräumt werden sollte.

Eine solche Exemtion, d.h. eine gänzliche Herausnahme der Sicherheitsüberprüfung von gerichtlicher Kontrolle, durch die Verfassung selbst existiert nicht. Wo das Grundgesetz eine Ausnahme von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für notwendig erachtet hat, ist dies in der Verfassung ausdrücklich geregelt (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG für die Einrichtung der sog. [X.] und Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG für Beschlüsse eines Untersuchungsausschusses). Die dem in Art. 45d GG vorgesehenen Gremium ([X.]) zugewiesene Aufgabe der Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des [X.] betrifft eben diese Tätigkeit selbst und nicht die - auch für weitere Bereiche der Verwaltung einschließlich der [X.]wehr vorgeschriebene - Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 5 und 14 [X.].

Auch dem [X.] selbst kann - ausdrücklich oder durch Auslegung - eine solche Exemtion nicht entnommen werden. Indem § 5 Abs. 1 [X.] die Parameter für ein Sicherheitsrisiko bestimmt, bringt das Gesetz vielmehr zum Ausdruck, dass die zuständige Stelle kein freies Entscheidungsrecht besitzt, sondern ihre Prüfung und Entscheidung gesetzlich determiniert ist. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 [X.] vorgegebenen unbestimmten Rechtsbegriffe unterliegen daher gerichtlicher Überprüfung und sind in der Rechtsprechung durch zahlreiche Entscheidungen konkretisiert worden.

2. Allerdings ist der Umfang dieser gerichtlichen Kontrolle wegen des der Beklagten insoweit eingeräumten [X.] eingeschränkt.

a) Die Garantie effektiven Rechtsschutzes schließt - wie dargestellt - eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten nicht aus, wenn dem materiellen Recht ausdrücklich oder im Wege der Auslegung mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, dass es der Verwaltung einen Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum belässt ([X.], Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - [X.]E 129, 1 <22> m.w.N.). Solche Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume der Verwaltung sind von den Gerichten vielfach und in verschiedenen Rechtsgebieten anerkannt worden. Maßgeblich dafür waren wiederum unterschiedliche - teils miteinander kombinierte - Gründe und Kriterien (vgl. etwa die Zusammenstellung bei [X.], in: [X.], VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 59 ff.). So ist ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum der Verwaltung angenommen worden bei Verwaltungsentscheidungen, bei denen auch politische Vorgaben und Bewertungen von Bedeutung sind, etwa im Bereich der Außenpolitik ([X.], Urteil vom 24. Februar 1981 - 7 C 60.79 - [X.]E 62, 11 <15 f.> und Beschluss vom 6. März 1997 - 3 B 178.96 - [X.] 11 Art. 32 GG Nr. 2 S. 1 ), oder wenn die Entscheidung Ausdruck und Ergebnis einer komplexen Abwägung verschiedener Belange ist (vgl. etwa [X.], Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 - [X.]E 130, 39 Rn. 28 ff. ), wenn die Entscheidung eine prognostische Risikobewertung erfordert ([X.], Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - [X.]E 72, 300 <316> ) oder wenn die Entscheidung maßgeblich von fachspezifischen, besondere Sachkunde oder Erfahrungen voraussetzenden Wertungen bestimmt wird ([X.], Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 64 ff. ).

b) Ein derartiger Beurteilungsspielraum ist auch bei der Entscheidung über das Vorliegen eines [X.] [X.]. §§ 5 und 14 Abs. 3 [X.] anzuerkennen.

Hierfür spricht zunächst schon im Ausgangspunkt, dass die sicherheitsrechtliche Eignung für die hier streitige Einstellung beim [X.] ein Teilaspekt der (umfassend verstandenen) dienstrechtlichen Eignung [X.]. Art. 33 Abs. 2 GG ist. Mit den dort genannten Kriterien der "Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung" wird dem Dienstherrn ein prognostisches Urteil über einen allein nach diesen Kriterien zu bewertenden Bewerber um ein öffentliches Amt zugewiesen, das einer gerichtlichen Kontrolle nur in eingeschränktem Umfang zugänglich ist (stRspr; vgl. nur [X.], Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - [X.]E 108, 282 <296>; Kammerbeschlüsse vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 732/99 - NVwZ 2002, 1368 und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - [X.]K 18, 423 <427>; vgl. zur abweichenden Lage bei der einer Sachverständigenbeurteilung zugänglichen gesundheitlichen Eignung [X.], Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - [X.]E 147, 244 Rn. 24 ff.).

Für die Annahme eines derartigen [X.] auch bei der Sicherheitsüberprüfung nach §§ 5 und 14 Abs. 3 [X.] sprechen zudem sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch Inhalt und Charakter der Entscheidung.

Das Gesetz weist der zuständigen Stelle die Bewertung der über die zu überprüfende Person gewonnenen Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu (§ 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 [X.]). Für die hiernach zu treffende umfassende Würdigung aller Belange enthält das Gesetz eine Vorrangklausel, derzufolge im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen hat (§ 14 Abs. 3 Satz 3 [X.]). Damit räumt das Gesetz der zuständigen Stelle bei der Prüfung und Abwägung der Zweifel eine fachliche [X.] ein, welches Gewicht den staatlichen Sicherheitsinteressen - bezogen auf die jeweils in Rede stehende sicherheitsempfindliche Tätigkeit - im Verhältnis zu anderen Belangen beizumessen ist. Diese fachliche [X.] ist vornehmlich geprägt durch Aspekte der inneren und äußeren Sicherheit der [X.]republik Deutschland (vgl. § 4 Abs. 2 [X.]), der Herstellung und Erhaltung ihrer Verteidigungsbereitschaft (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 [X.]) und ihrer Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 [X.]). Diese Aspekte betreffen angesichts ihrer ständigen Wandelbarkeit und Abhängigkeit von (sicherheits- und [X.] Rahmenbedingungen Sachbereiche von hoher Komplexität und besonderer Dynamik, bei deren Überprüfung die Gerichte an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stoßen. Das rechtfertigt es, dem zuständigen und mit einer speziellen fachlichen Expertise ausgestatteten Teil der Exekutive einen Beurteilungsspielraum einzuräumen (Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 [X.] 12.11 - [X.]E 140, 384 Rn. 32 m.w.N.). Die staatlichen Gerichte verfügen nicht über die Sachkompetenz, diese Frage anders oder besser als die Exekutive zu beurteilen. Deren Einschätzungen werden vielfach einer Beweiserhebung, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht zugänglich sein.

Dies wird besonders augenfällig, je mehr in die Sicherheitsüberprüfung auch politische Einschätzungen einfließen, etwa wenn die ablehnende Entscheidung darauf beruht, dass der zu Überprüfende, sein Ehegatte oder Lebenspartner aus einem Staat stammen oder dorthin Beziehungen haben, bei denen nach Feststellung des [X.]ministeriums des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken zu besorgen sind (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 [X.]). Welche [X.] dies jeweils aktuell sind, unterliegt ständiger Änderung und wechselnder ([X.] Einschätzung.

Auch die in § 5 Abs. 1 [X.] genannten materiellen Kriterien enthalten mit den [X.] der tatsächlichen "Anhaltspunkte" und "Zweifel" Parameter, die nicht auf objektiv feststehende Tatsachen abstellen, sondern - dahinter zurückbleibend - Bewertungen ausreichen lassen, die von subjektiven Einschätzungen abhängen.

Die Annahme eines dergestalt begründeten [X.] bedeutet nicht, dass der Verwaltung insoweit Freiräume ohne gerichtliche Kontrolle zugebilligt würden. Auch die Überprüfung behördlicher [X.]n ist wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz, nämlich bezogen auf die Einhaltung der (oben dargestellten) rechtlichen Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums, und genügt damit den verfassungsrechtlichen Erfordernissen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 - [X.]E 113, 273 <310>; [X.], Urteile vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - [X.]E 106, 263 <266 f.> und vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 67, jeweils m.w.N.). Das dokumentiert nicht zuletzt die Rechtsprechung des [X.] des [X.]verwaltungsgerichts, die trotz des eingeschränkten Kontrollmaßstabs Sicherheitsüberprüfungsentscheidungen bei Soldaten vielfach beanstandet hat (vgl. etwa Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 [X.] 12.11 - [X.]E 140, 384 Rn. 34, vgl. ferner die Darstellung der umfangreichen Kasuistik bei [X.], juris-Praxis-Report [X.] 9/2008 zu [X.] 1 [X.], sub C.). Der Prüfungsmaßstab bei der gerichtlichen Kontrolle behördlicher [X.]n trägt lediglich in Ansatz und Umfang den [X.], die sich aus der jeweiligen materiellen Rechtslage ergeben.

Soweit der Senat zuletzt angenommen hat, die Entscheidung gemäß §§ 5 und 14 Abs. 3 [X.] unterliege voller gerichtlicher Nachprüfung ([X.], Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 - [X.] 402.8 § 5 [X.] Nr. 24 Rn. 36 ff.), hält er daran nicht mehr fest. Die dort gegebene Begründung, es handele sich um eine - wie auch sonst gerichtlich überprüfbare - Prognose im Bereich der Gefahrenabwehr, reicht für sich nicht aus und wird - wie dargestellt - dem wertenden, auf besonderer Sachkunde beruhenden, ein Sicherheitsrisiko abschätzenden und dabei auch politische Vorgaben und Einschätzungen einschließenden Charakter der Entscheidung nicht gerecht. Vielmehr folgt der Senat der ständigen Rechtsprechung des [X.], der seit jeher einen Beurteilungsspielraum der zuständigen Stelle annimmt ([X.], Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - 1 [X.] 60.79 - [X.]E 76, 52 <53>, vom 11. März 2008 - 1 [X.] 37.07 - [X.]E 130, 291 Rn. 24 und vom 21. Juli 2011 - 1 [X.] 12.11 - [X.]E 140, 384 Rn. 24 ff.; ebenso der 6. Senat, Urteil vom 15. Februar 1989 - 6 A 2.87 - [X.]E 81, 258 <264> und zuvor auch der [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 2 VR 6.09 - juris Rn. 15 f.).

Hiernach ist die gerichtliche Kontrolle auf das - auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte - Prüfprogramm beschränkt, nämlich ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - 1 [X.] 12.11 - [X.]E 140, 384 Rn. 24 ff. und zuletzt vom 21. Mai 2015 - 1 [X.] 54.14 - [X.] 2015, 233 Rn. 31).

3. Mit [X.]ick auf die zuletzt angesprochene Einhaltung von Verfahrensvorschriften ist die im Streitfall ergangene abschließende Entscheidung über die Sicherheitsüberprüfung des [X.] gemäß §§ 5 und 14 Abs. 3 [X.] - entgegen der Ansicht des [X.] - nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil sie ohne Anhörung des [X.] ergangen ist und ihm gegenüber auch nicht (näher) begründet worden ist. Von beiden Erfordernissen ist die Beklagte befreit.

a) Zwar ist dem Betroffenen vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Anhörung unterbleibt jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 [X.], wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des [X.] oder eines [X.] zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerber bei den Nachrichtendiensten des [X.]. Hiernach sieht das Gesetz für die hier gegebene Fallkonstellation ausdrücklich vor, dass der [X.] von der Pflicht zur Anhörung des Betroffenen befreit ist. Hintergrund dieser gesetzlichen Festlegung ist, dass gegnerische Dienste versuchen, durch gesteuerte Bewerbungen nachrichtendienstlich verstrickter Personen den Erkenntnisstand der [X.] Nachrichtendienste bzw. deren Einstellungspraxis auszuforschen (vgl. Gesetzentwurf der [X.]regierung zum [X.], [X.]. 12/4891 S. 21; Denneborg, Kommentar zum Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: Juni 2015, § 6 [X.] Rn. 11; [X.], in: [X.]/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des [X.], 2014, § 6 [X.] Rn. 17).

b) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, ihre Entscheidung, dass sie in der Person des [X.] ein Sicherheitsrisiko [X.]. §§ 5 und 14 Abs. 3 [X.] sieht, näher zu begründen. Dies folgt aus Systematik sowie Sinn und Zweck der insoweit zu betrachtenden Vorschriften:

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] unterrichtet die mitwirkende Behörde die zuständige Stelle schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Dem Betroffenen dagegen wird gemäß § 14 Abs. 4 [X.] nur mitgeteilt, dass seine Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abgelehnt wird. Aus dieser differenzierenden Regelung muss geschlossen werden, dass eine nähere Begründung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung dem Betroffenen gegenüber nicht erforderlich ist. Für diese Auslegung spricht auch die Ausnahme von der [X.] bei Bewerbungen bei den Nachrichtendiensten des [X.] (§ 6 Abs. 1 Satz 4 [X.]). Der damit verfolgte Zweck, eine Ausforschung des Erkenntnisstandes des [X.] bzw. dessen Einstellungspraxis zu vermeiden (s.o. Rn. 33), würde unterlaufen und wäre nicht zu erreichen, wenn im Rahmen der Begründung der ablehnenden Mitteilung an den Bewerber diesem letztlich doch diejenigen Erkenntnisse für die Annahme eines [X.] bekannt würden, deren Offenlegung mit der Ausnahme von der [X.] gerade vermieden werden soll.

Für dieses Ergebnis spricht auch die Regelung über den eingeschränkten Auskunftsanspruch und die Befreiung von der Angabe einer Begründung für die [X.] gemäß § 23 Abs. 3 und 4 [X.]: Gemäß § 23 Abs. 1 [X.] hat die zuständige oder mitwirkende Stelle einem Betroffenen unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über ihn im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden. Die Auskunftserteilung unterbleibt gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 [X.], soweit die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des [X.] oder eines [X.] Nachteile bereiten würde und deswegen das Interesse des Anfragenden an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 [X.] keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der [X.] verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die Gründe der [X.] aktenkundig zu machen (§ 23 Abs. 4 Satz 2 [X.]) und die anfragende Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass sie sich an den [X.]beauftragten für den Datenschutz wenden kann (§ 23 Abs. 4 Satz 3 [X.]). Dass der Betroffene nach diesen Bestimmungen keinen Anspruch auf eine Begründung über die [X.] hat, bestätigt als gesetzgeberische Wertung auch im vorliegenden Zusammenhang, dass ein Bewerber beim [X.] keinen Anspruch auf eine (nähere) Begründung des negativen Ergebnisses seiner Sicherheitsüberprüfung hat.

4. Zum oben (Rn. 31) dargestellten gerichtlichen Prüfprogramm gehört weiter, ob die zuständige Stelle in tatsächlicher Hinsicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - 1 [X.] 12.11 - [X.]E 140, 384 Rn. 24 ff. und zuletzt vom 21. Mai 2015 - 1 [X.] 54.14 - [X.] 2015, 233 Rn. 31). Ob dies der Fall ist, kann der Senat auf der Grundlage der ihm derzeit von der Beklagten vorgelegten Akten nicht entscheiden.

Im Streitfall macht der Kläger geltend, dass es an "tatsächlichen Anhaltspunkten" [X.]. § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] fehle, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen könnten. Der Kläger kann sich seine Ablehnung nicht erklären. Da die Beklagte sich weigert, ihre Annahme auch nur ansatzweise offen zu legen, ist es ihm - mangels jeglichen [X.] - nicht möglich, die gegen ihn angeführten Sicherheitsbedenken ggf. richtigzustellen oder zu widerlegen. Dies betrifft [X.] seines Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz zur Durchsetzung seines subjektiven Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG.

a) Aus den bislang dem Gericht vorgelegten Akten lässt sich nicht entnehmen, worin die "tatsächlichen Anhaltspunkte" liegen, aus denen die Beklagte ihre Sicherheitsbedenken gegen den Kläger herleitet. Es handelt sich um unvollständige, zusammengestellte [X.], die ersichtlich - neben einzelnen Schwärzungen (Beiakte I, blauer Hefter, [X.]) - die über den Kläger gesammelten Erkenntnisse nicht vollständig enthalten. Letzteres zeigt sich u.a. an "geweissten", aus leeren [X.]ättern bestehenden Seiten (vgl. Beiakte 1, orange-farbener Hefter, [X.]. 73 bis 84). Soweit sich aus den Heftungen der [X.] ergibt, dass gegen den Kläger in der Vergangenheit drei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren anhängig waren, die sämtlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, ist weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich, dass allein in diesem Umstand die Annahme eines [X.] in Bezug auf die Person des [X.] gesehen worden ist.

b) Der Senat benötigt die Vorlage der vollständigen, um die im Tenor bezeichneten Bestandteile ergänzten Verwaltungsvorgänge für die Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren des [X.]. Dem steht nicht entgegen, dass der Erfolg des auf Ernennung zum [X.] und Einstellung beim [X.] gerichteten [X.] noch von weiteren Voraussetzungen (außer einem positiven Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung) abhängt, z.B. vom Vorhandensein einer besetzbaren Planstelle. Jedenfalls für die Entscheidung über das in dem [X.] (mit-)enthaltene Begehren, im Falle fehlender Spruchreife die Beklagte zu verpflichten, über seine Bewerbung auf Einstellung beim [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), bedarf der Senat der Kenntnis der angeforderten Aktenbestandteile.

c) Die Beklagte beruft sich für ihre bisherige Weigerung, ihre Sicherheitsbedenken in Bezug auf die Person des [X.] offenzulegen, unter anderem auf die bereits erwähnte Regelung, wonach die Offenlegung von über einen Bewerber im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten Daten unterbleibt, wenn dies dem Wohl des [X.] [X.]. § 23 Abs. 3 Nr. 2 [X.] Nachteile bereiten würde. Damit macht die Beklagte der Sache nach fachgesetzliche [X.] geltend, die deckungsgleich sind mit den Kriterien, die eine Verweigerung der Aktenvorlage gemäß § 99 Abs. 2 VwGO rechtfertigen können. Sollte die Beklagte bei ihrer Weigerung bleiben, ihre Sicherheitsbedenken in Bezug auf die Person des [X.] offenzulegen, wird sie eine § 99 Abs. 2 VwGO genügende (Ermessens-)Entscheidung über die Verweigerung der Aktenvorlage und deren Umfang zu treffen haben.

d) Sollte die Beklagte eine Sperrentscheidung gemäß § 99 Abs. 2 VwGO treffen, ist auch diese Erklärung dem Gericht innerhalb der im Tenor gesetzten Frist vorzulegen, damit das Verfahren vor dem [X.] gemäß § 189 VwGO eingeleitet werden kann.

Meta

2 A 9/14

17.09.2015

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 1 Abs 1 SÜG, § 1 Abs 2 Nr 3 SÜG, § 10 Nr 3 SÜG, § 14 Abs 2 S 1 SÜG, § 14 Abs 3 SÜG, § 14 Abs 4 SÜG, § 23 Abs 3 Nr 2 SÜG, § 23 Abs 4 SÜG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SÜG, § 6 Abs 1 S 4 SÜG, § 86 Abs 1 VwGO, § 99 Abs 1 VwGO, § 99 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.09.2015, Az. 2 A 9/14 (REWIS RS 2015, 5256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5256

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