Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2011, Az. IV ZR 38/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8943

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 38/11vom 2. März 2011 in dem Rechtsstreit Der [X.] [X.] hat durch die [X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 2. März 2011 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 14. Mai 2009 wird auf ihre Kosten verworfen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO und nicht durch einen beim Revisions-gericht zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist. Zudem übersteigt der Wert des beabsichtigten Revisionsverfahrens die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO in Höhe von 20.000 • nicht. Die [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wert: 6.806,46 • Dr. Kessal-Wulf [X.] [X.]

[X.] Dr. Brockmöller Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.01.2008 - 2 O 26/07 - [X.], Entscheidung vom 14.05.2009 - 13 U 34/08 -

Meta

IV ZR 38/11

02.03.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2011, Az. IV ZR 38/11 (REWIS RS 2011, 8943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8943

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