Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. IV ZR 51/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1147

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 51/11
vom

23. November 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin Dr. [X.], die Richterin [X.], die [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 23. November 2011

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 11.
Februar 2011 wird verworfen.

Der Kläger trägt die
Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs. 1 ZPO).

Gründe:

Der Kläger begehrt Feststellung, dass zwischen ihm und der [X.] weiterhin ein Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht. Die
Vorinstanzen haben den Streitwert

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Beschwer-dewert die Wertgrenze des §
26 Nr.

1
2
-
3
-

Beim Streit über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bemisst sich die Beschwer zunächst nach dem 3,5-fachen Wert der Jah-resprämie (Senatsbeschluss vom 1.
Dezember 2004

IV ZR 150/04, [X.], 259, 260) und
außerdem gemäß §
3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er [X.], abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (zuletzt [X.] vom 26.
Oktober 2011

[X.]/10 m.w.N.). Der Kläger selbst hat sowohl vor dem Amtsgericht als auch im Berufungsverfahren unter Verweis auf die entstehenden Verfahrenskosten bei einem Gegen-standswert des beabsichtigten Arzthaftungsprozesses von mindestens 5.000

r-fahren auf die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts verwiesen hat. Soweit mit der Beschwerde nunmehr eine Beschwer von über 20.000

behauptet wird, ist dies nicht nachvollziehbar und insbesondere auch nicht glaubhaft gemacht.

3
-
4
-

Das Rechtsmittel hätte im Übrigen auch in der Sache keinen [X.].

Dr. [X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.07.2010 -
716 C 259/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.02.2011 -
303 [X.]/10 -

4

Meta

IV ZR 51/11

23.11.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. IV ZR 51/11 (REWIS RS 2011, 1147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1147

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 141/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.