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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 51/11
vom
23. November 2011
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin Dr. [X.], die Richterin [X.], die [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
am 23. November 2011
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 11.
Februar 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die
Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Der Kläger begehrt Feststellung, dass zwischen ihm und der [X.] weiterhin ein Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht. Die
Vorinstanzen haben den Streitwert
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Beschwer-dewert die Wertgrenze des §
26 Nr.
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Beim Streit über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bemisst sich die Beschwer zunächst nach dem 3,5-fachen Wert der Jah-resprämie (Senatsbeschluss vom 1.
Dezember 2004
IV ZR 150/04, [X.], 259, 260) und
außerdem gemäß §
3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er [X.], abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (zuletzt [X.] vom 26.
Oktober 2011
[X.]/10 m.w.N.). Der Kläger selbst hat sowohl vor dem Amtsgericht als auch im Berufungsverfahren unter Verweis auf die entstehenden Verfahrenskosten bei einem Gegen-standswert des beabsichtigten Arzthaftungsprozesses von mindestens 5.000
r-fahren auf die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts verwiesen hat. Soweit mit der Beschwerde nunmehr eine Beschwer von über 20.000
behauptet wird, ist dies nicht nachvollziehbar und insbesondere auch nicht glaubhaft gemacht.
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Das Rechtsmittel hätte im Übrigen auch in der Sache keinen [X.].
Dr. [X.] [X.] Dr.
Karczewski
[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.07.2010 -
716 C 259/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 11.02.2011 -
303 [X.]/10 -
4
Meta
23.11.2011
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. IV ZR 51/11 (REWIS RS 2011, 1147)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1147
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