Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2011, Az. IV ZR 231/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8938

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 231/09vom 2. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 2. März 2011 beschlossen: [X.] der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Köln vom 27. Oktober 2009 wird verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Wert: bis 16.000 •

Gründe: [X.] Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des [X.](im Folgenden: Schuldner). Die Beklagte, die Ehefrau des Schuldners, begehrt mit der allein den Gegenstand des Beschwerdever-fahrens bildenden Widerklage die Feststellung einer Forderung von 184.000 • zur Insolvenztabelle. Der Schuldner war Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, auf dem die Beklagte an ver-schiedenen Wochentagen einen "Swinger-Club" betrieb. Sie behauptet, dem Schuldner insgesamt 184.000 • darlehensweise für [X.] an dem Grundstück sowie zur Begleichung seiner [X.] - 3 -

pflichtungen zur Verfügung gestellt zu haben. Das [X.] hat die Widerklage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

I[X.] [X.] ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 • nicht, § 26 Nr. 8 EGZPO. 2 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Nach § 182 [X.] be-stimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststel-lung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den [X.], mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006 - [X.], [X.], 247 unter [X.]). 3 [X.] ist im Rahmen der [X.] ohne Bindung an eine vorherige Streitwertfestsetzung durch das [X.] von Amts wegen zu bestimmen. Es obliegt dem [X.] darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsich-tigten Revision die Änderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 • übersteigt ([X.] aaO). Dabei ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels 4 - 4 -

abzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 9. September 1999 - [X.], [X.], 731 unter [X.]; [X.]/Schlicker, [X.] 2. Aufl. § 182 Rn. 8).
2. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte glaubhaft gemacht, dass im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 8. Dezember 2009 der Wert der Beschwer 20.000 • überschritt. Zwar hatte das Berufungsgericht den Streitwert mit Beschluss vom 24. März 2009 vorläufig auf 62.000 • festgesetzt und diesen Wert dann auch im Berufungsurteil übernommen. Hierbei hat es bei der von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten Forderung von 184.000 • die Quote nach § 182 [X.] "in Ermangelung verlässlicher Anhaltspunkte derzeit auf 1/3 des behaupteten Anspruchs, mithin auf rund 62.000 •" geschätzt. Diesen Wert hat die Beklagte auch ihrer Nichtzulassungsbe-schwerde zugrunde gelegt. 5 Tatsächlich ist mit einer derartigen Quote von 1/3 aber nicht zu rechnen. Im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis bei der Wertbestim-mung hat das Gericht sämtliche Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen ([X.] aaO unter [X.]). Insbesondere kann es die Insolvenzakten beizie-hen und auswerten sowie eine Auskunft des Insolvenzverwalters einho-len ([X.] aaO), wovon der Senat hier jeweils Gebrauch gemacht hat. Hieraus ergibt sich, dass sich in der Masse ausweislich des Berichts des [X.] an das Insolvenzgericht vom 7. Dezember 2009 ein Betrag von 66.297,41 • befand. Nach § 53 [X.] sind aus der Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen [X.] vorweg zu berichtigen. Zu den Kosten des Insolvenzverfahrens [X.] nach § 54 Nr. 1 [X.] zunächst die Gerichtskosten, die sich auf 2.696 • belaufen. Hinzu kommen nach § 54 Nr. 2 [X.] die Vergütungen und Auslagen des [X.]. Seine Vergütung als vorläufiger [X.] - 5 -

verwalter wurde durch das Insolvenzgericht auf 11.873,30 • festgesetzt. Eine Festsetzung seiner Vergütung als Insolvenzverwalter fehlt bisher. Ausgehend von [X.] in Höhe von 66.297,41 • berechnet sich nach § 2 Abs. 1 [X.] die Regelvergütung mit 17.390,82 •. Auch ohne Berück-sichtigung von Zuschlägen nach § 3 [X.] ergibt sich zuzüglich der [X.] nach § 8 Abs. 3 [X.] mit 30% der Regelvergütung, hier 5.217,25 •, sowie der Mehrwertsteuer eine Gesamtvergütung von [X.] •. Unter Hinzurechnung von 2.000 • Steuerberaterkosten als sonstiger Masseverbindlichkeit nach § 55 [X.] liegen die Forderungen der [X.] insgesamt bei 43.472,90 •, so dass für die übrigen Gläubiger eine freie Masse von 22.824,51 • verbleibt.
Die festgestellten Forderungen der übrigen Insolvenzgläubiger nach § 38 [X.] liegen bei [X.] •. Zuzüglich der von der Beklagten geltend gemachten 184.000 • beläuft sich die Summe der geltend ge-machten Forderung auf 260.977,04 •. Der Anteil der Forderung der [X.] liegt bei 70,5%, so dass sie von der freien Masse - selbst ohne 7 - 6 -

Berücksichtigung der Verfahrenskosten - allenfalls einen Betrag von 15.977,16 • beanspruchen könnte. Ihre Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.11.2008 - 9 O 120/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 15 U 61/09 -

Meta

IV ZR 231/09

02.03.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2011, Az. IV ZR 231/09 (REWIS RS 2011, 8938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8938

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15 U 61/09

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