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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 35/08 vom 15. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 15. April 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 16. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.799 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B wird eine Schlussrechnung bereits vor Ablauf von zwei Monaten fällig, wenn Prüfung und Feststellung der Schluss-rechnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen und dem Auftrag-nehmer mitgeteilt werden ([X.], 382, 384). Nach den Feststellungen des 2 - 3 - Berufungsgerichts hat die Schuldnerin in dem Schreiben vom 4. September 2003 die Rechnung der Beklagten anerkannt. Diese war damit fällig. 2. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Vermutungsregelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.], der auch im Rahmen des § 130 [X.] Anwendung [X.], die Rechtsprechung des Senats zutreffend zugrunde gelegt (vgl. [X.], Urt. v. 12. Oktober 2006 - [X.] ZR 228/03, [X.], 2222, 2223 Rn. 12 ff m.w.N.). Dieser Vermutungsregelung kommt eine Fortbestehenswirkung zu ([X.], Urt. v. 12. Oktober 2006, aaO S. 2224 Rn. 23). 3 3. Aus dem Schreiben der Schuldnerin vom 4. September 2003 konnte auf die Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden (vgl. [X.], Urt. v. 12. Oktober 2006, aaO S. 2223 f Rn. 15 f m.w.N.). 4 4. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. [X.] Umstände sind nicht übergangen worden. 5 5. Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, wie es zu [X.] ist, wenn der [X.] glaubt, die einmal eingetretene [X.] sei wieder behoben gewesen, ist durch Urteil des Senats vom 27. März 2008 geklärt ([X.] ZR 98/07, [X.], 930). Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen waren nicht erfüllt. 6 6. Die Verkehrsanschauungen der angesprochenen Verkehrskreise [X.] an dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit nichts zu ändern. Dieses kann nicht in jeder Branche anders beurteilt werden. 7 - 4 - 7. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 8 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.04.2007 - 4 O 333/05 - [X.], Entscheidung vom 16.01.2008 - 7 U 95/07 -
Meta
15.04.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. IX ZR 35/08 (REWIS RS 2010, 7607)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7607
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