Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. V ZB 61/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2455

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[X.]BESCHLUSS [X.]/03
vom 7. Juli 2004 in der [X.]

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] (1900) §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 218 Abs. 1; [X.] § 156 Abs. 3 Satz 1; VwVfG § 53

Der Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 [X.] nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung eines "Gebührenno-tars" führt nicht zu einer Umwandlung der zweijährigen in eine dreißigjährige Verjährungsfrist.

[X.], [X.]. v. 7. Juli 2004 - [X.]/03 - KG [X.]

[X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juli 2004 durch den [X.] des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen:
Die weitere Beschwerde des [X.]s gegen den [X.] des [X.] vom 17. März 2003 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das [X.] 7.787,87 •.

Gründe:
[X.]

Der [X.] beurkundete am 29. Januar 1998 einen Kaufver-trag über Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an dem der Kostenschuldner als Verkäufer beteiligt war. Die für diese Tätigkeit erstellte Kostenberechnung vom 30. Januar 1998 übersandte der [X.] an die Adresse, die in der notariellen Urkunde als Anschrift des [X.] genannt war. An diese Adresse veranlaßte der [X.] auch die - ausweislich der [X.] am 13. Dezember 1999 durch Niederlegung erfolgte - Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Ko-stenberechnung. Unter dieser Anschrift befand sich jedoch seit 1995 nicht mehr der Wohnsitz des [X.], sondern nur der Nebenwohnsitz - 3 - seines Bru[X.]. Über diesen erreichte die Kostenberechnung den Kosten-schuldner.
Nach Erteilung des [X.] im März 2002 hat der [X.] Beschwerde gegen die Kostenberechnung eingelegt und sich insbesondere auf Verjährung der Kostenforderung berufen. Das [X.] hat der Beschwerde stattgegeben und die Kostenberechnung aufgehoben, weil der Anspruch verjährt sei.

Hiergegen richtet sich die - von dem [X.] zugelassene - weitere Beschwerde des [X.]s, die das [X.] zurückweisen möchte. Es sieht sich daran aber durch Entscheidungen der [X.] ([X.] 1983, 580), [X.] ([X.] 1990, 330), [X.] ([X.], 450) und [X.] ([X.] 1981, 208; 2000, 578) gehindert und hat deshalb die Sache dem [X.] vorgelegt.

I[X.]
Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 [X.] i.V.m. § 28 Abs. 2 [X.]).

1. Das vorlegende [X.] ist - in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung (NJW 1955, 633; [X.] 1990, 1126; NJW-RR 2003, 1725) - der Ansicht, die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenbe-rechnung des Notars bewirke nach Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 Satz 1 [X.] keine Umwandlung der für die notarielle Kostenforderung gemäß § 196 - 4 - Abs. 1 Nr. 15 [X.] a.F. geltenden zweijährigen Verjährungsfrist in eine solche von [X.]n gemäß § 218 Abs. 1 [X.] a.F. Demgegenüber vertreten die genannten Oberlandesgerichte in ihren auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen die Auffassung, nach Ablauf des [X.], das auf das Jahr folge, in dem die vollstreckbare Ausfertigung zugestellt worden sei, [X.] eine dreißigjährige Verjährungsfrist entsprechend § 218 Abs. 1 [X.] a.F. zu laufen (vgl. auch [X.], [X.] 1992, 114). Das vorlegende Kammer-gericht und die genannten Oberlandesgerichte sind mithin unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich der Frage, ob für eine gemäß § 156 Abs. 3 Satz 1 [X.] unanfechtbar gewordene Notarkostenberechnung eine Verjährungsfrist von zwei oder von [X.]n gilt. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 [X.] i.V.m. § 28 Abs. 2 [X.]. Hierbei ist der [X.] an die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht [X.], bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage gebunden (st. Rspr., vgl. Senat, [X.] 99, 90, 92; 109, 396, 398; 113, 374, 376; 116, 392, 394).

2. Im vorliegenden Fall ist § 156 Abs. 4 [X.] in der Fassung des Zivil-prozeßreformgesetzes (Art. 33 Nr. 3 [X.]) anzuwenden, weil die angefoch-tene Entscheidung, nämlich der [X.]uß des [X.]s, nach dem 1. Januar 2002 der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Dies folgt aus der Übergangsregelung des § 26 Nr. 10 EGZPO, die nicht nur für die Zivilprozeß-ordnung gilt, sondern sich auf alle Änderungen auf Grund des [X.] erstreckt (vgl. Begründung des [X.] zu § 26 EGZPO, BT-Drucks. 14/4722, S. 125; Senat, [X.]. v. 21. November 2002, [X.], NJW-RR 2003, 1149, insoweit in [X.] 153, 22 nicht abgedruckt; auch [X.], [X.] 2002, 88, 90). - 5 - - 6 - II[X.]
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2, Abs. 4 [X.]), bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg.

1. Die Frage, ob der Kostenanspruch eines Notars nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung und Ablauf der Beschwer-defrist des § 156 Abs. 3 Satz 1 [X.] unverändert in zwei oder erst innerhalb von [X.]n verjährt, stellt sich weiterhin für die bis einschließlich 1. Januar 2002 (vgl. Art. 9 Abs. 1, Art. 5 Abs. 7 des [X.] vom 26. November 2001, [X.], 3138) fällig [X.] Kosten (§ 161 [X.], Art. 229 § 6 Abs. 3 und Abs. 4 EG[X.]). Sie wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet.

a) Nicht nur die bereits genannten Oberlandesgerichte, sondern auch zahlreiche Stimmen in der Literatur ([X.], [X.]eger 1957, 422; [X.], [X.] 1959, 327; [X.], [X.] 1959, 446; [X.], [X.] 1992, 114; [X.]., NJW 1997, 1537, 1542; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 143 Rdn. 10, § 154 Rdn. 13, § 156 Rdn. 18; Göttlich/Mümmler/Assenmacher/Ma-thias, [X.], 15. Aufl., Stichwort "Verjährung", Nr. 2.2; [X.]/[X.], [X.] [2001], § 196 Rdn. 58, § 218 Rdn. 15; [X.]/[X.], [X.] [2004], § 197 Rdn. 30; Soergel/Niedenführ, [X.], 13. Aufl., § 196 Rdn. 60; § 218 Rdn. 7, vgl. auch [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 11. Aufl., § 197 Rdn. 15, der eine entspre-chende Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 4 [X.] befürwortet) gehen davon aus, daß sich nach Ablauf der Beschwerdefrist im Anschluß an die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung die in §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 201 [X.] a.F. gere-gelte zweijährige Verjährungsfrist in eine solche von [X.]n umwande-- 7 - le. Da in diesem Fall durch § 156 Abs. 3 Satz 1 [X.] vor der Zustellung ent-standene Einwendungen ausgeschlossen seien, sei die somit unanfechtbar gewordene Kostenberechnung einem rechtskräftig festgestellten Anspruch im Sinne von § 218 [X.] a.F. oder auch einem bestandskräftigen Verwaltungsakt im Sinne von § 53 Abs. 2 VwVfG a.F. gleichzustellen.

b) Wie das vorlegende Gericht sind hingegen andere [X.] und Autoren der Auffassung, daß auch der Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 [X.] nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung ohne Folgen für die Verjährung der Kostenforderung ist und es bei der zweijährigen Verjährungsfrist nach §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 201 [X.] a.F. verbleibt ([X.], [X.]eger 1957, 421; [X.] 1992, 484; [X.], [X.] 1959, 325; [X.], [X.] 1975, 810; [X.], [X.] 1982, 1555; [X.], [X.].[X.]. 1997, 157; [X.], [X.] 1940, 374 m. zust. [X.]. [X.]; [X.], [X.] 1955, 270; [X.], [X.], 1966, 20 f.; Mümmler, [X.] 1977, 29; Appell, [X.] 1978, 576; [X.]/Wedewer/[X.], [X.], 3. Aufl. [Bearbeitungsstand: April 2002], § 17 Rdn. 22; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 218 Rdn. 2; [X.]., Band 1a, § 197 Rdn. 12; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 197 Rdn. 21; Pa-landt/[X.], [X.], 61. Aufl., § 218 Rdn. 2; [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 197 Rdn. 12).
2. Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht, nach der es für eine Verlän-gerung der Verjährungsfrist auf [X.] keine rechtliche Grundlage gibt. - 8 - a) Eine dreißigjährige Verjährungsfrist kann weder aus einer unmittelba-ren noch aus einer entsprechenden Anwendung des § 218 [X.] a.F. hergelei-tet werden.
[X.]) Eine direkte Anwendung des § 218 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. scheitert bereits daran, daß auch die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen [X.] nicht mit einer rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs des No-tars verbunden ist. Es fehlt an der - wie noch auszuführen sein wird (unten [X.]) - notwendigen Beteiligung eines Gerichts oder einer vergleichbaren unabhängigen Stelle. Mangels Unterwerfungserklärung des [X.] zählt die Kostenberechnung außerdem nicht zu den vollstreckbaren Urkunden im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ([X.], [X.].[X.]. 1997, 157, 158; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, vor §§ 154-157 Rdn. 6; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 17 Rdn. 22), so daß § 218 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. ebenfalls nicht anwendbar ist.

[X.]) Auch eine analoge Anwendung des § 218 Abs. 1 [X.] a.F. kommt nicht in Betracht. Zwar muß eine Analogie nicht schon daran scheitern, daß es sich bei § 218 Abs. 1 [X.] a.F. um eine Ausnahmevorschrift handelt. Eine ana-loge Anwendung ist vielmehr selbst in einem solchen Fall möglich, wenn dem [X.] seinerseits ein engeres Prinzip zugrunde liegt (vgl. [X.] 26, 78, 83; [X.], NJW 1969, 74; BayObLG, [X.], 1875, 1876). Ob hier ein solches auszumachen ist, bedarf indessen ebenso wenig einer Entscheidung, wie die Frage, ob vorliegend von einer Gesetzeslücke im Sinne einer planwid-rigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden kann (vgl. [X.] 108, 268, 271). Es fehlt nämlich zumindest an der für eine Analogie erforderli-chen Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. [X.] 105, 140, 143). - 9 -
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung des Notars ist selbst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 156 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht mit der rechtskräftigen Feststellung eines Anspruchs im Sinne von § 218 Abs. 1 - 10 - Satz 1 [X.] a.F. zu vergleichen. Insoweit ist (entgegen OLG [X.], [X.] 1981, 208, 209) nicht maßgeblich, daß - ähnlich dem weitgehenden [X.] nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 156 Abs. 3 Satz 2 [X.]) - nach rechtskräftiger Feststellung eines Anspruchs im Sinne von § 218 Abs. 1 [X.] eine Nachprüfung der Grundlagen des Anspruchs nur noch [X.] stattfinden kann. Wesentlich für das Vorliegen einer rechtskräftigen Feststellung im Sinne von § 218 [X.] a.F. ist vielmehr, daß diese durch die Entscheidung eines st[X.]tlichen Gerichts oder einer vergleichbaren unabhängi-gen Stelle getroffen wurde (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 218 Rdn. 2; [X.]/Wedewer/[X.], [X.]O, § 17 Rdn. 22; ähnlich [X.], [X.] 1992, 116; vgl. auch [X.], 61, 63). Nur in diesem Fall ist die - § 218 [X.] a.F. zugrunde liegende - Annahme gerechtfertigt, das ursprüngliche, der kur-zen Verjährungsfrist unterliegende Rechtsverhältnis sei durch die rechtskräfti-ge Feststellung auf eine vom Gläubiger erstrittene neue Grundlage gestellt ([X.], 337 f.). An einer vergleichbaren Situation fehlt es hier. Ein "[X.]" wie der [X.] kann seine Kosten gemäß §§ 154, 155 [X.] allein auf Grund einer von ihm selbst erstellten Kostenberechnung versehen mit einer von ihm selbst erteilten Vollstreckungsklausel und mithin ohne Fest-stellung des Anspruchs durch eine neutrale Institution [X.].

[X.] Vergleichbarkeit ist auch nicht mit dem in § 218 Abs. 1 Satz 2 [X.] geregelten Sachverhalt gegeben. Das gilt insbesondere für die dort angespro-chenen vollstreckbaren Urkunden. Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß sich der Schuldner freiwillig der Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). An einem solchen Verhalten des [X.] hinsichtlich seiner Verpflichtungen gegenüber dem Notar fehlt es jedoch. - 11 - b) Zu Recht hat das vorlegende Gericht auch eine entsprechende An-wendung des § 53 Abs. 2 VwVfG a.F. (zur Anwendbarkeit für Landesbehörden in [X.] vgl. § 1 [X.]) auf die vollstreckbare Ausfertigung der Notarko-stenberechnung nach Ablauf der Beschwerdefrist abgelehnt. Nach dieser Vor-schrift gilt § 218 [X.] a.F. auch für einen unanfechtbaren Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen worden ist. Ungeachtet der Frage, ob die Kostenordnung eine auf dem Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke aufweist, fehlt es für Heranziehung auch dieser Norm an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte.
Der zur Beurteilung stehende Sachverhalt ist mit dem gesetzlich [X.] nur dann vergleichbar, wenn der Gesetzgeber bei einer Interessenab-wägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei Erlaß der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem glei-chen Abwägungsergebnis gekommen wäre ([X.] 105, 140, 143). Dies ist [X.] nicht der Fall. Auch wenn das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht durch eine dauernde Anfechtbarkeit sanktioniert ist (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO), kann auf Grund der maßgebenden Bedeutung für den Beginn der Rechtsbehelfsfristen (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO) bei belastenden Verwaltungsak-ten im allgemeinen damit gerechnet werden, daß der im Fall des § 53 Abs. 2 VwVfG a.F. unanfechtbar gewordene Verwaltungsakt mit einer Rechtsbehelfs-belehrung versehen war. Eine vergleichbare Regelung, die für den Regelfall die Kenntnis des Betroffenen von dem einschlägigen Rechtsbehelf und den Folgen eines Untätigbleibens erwarten läßt, findet sich für die Kostenberech-nung eines Notars nicht. Die Beschwerdefrist nach § 156 Abs. 3 Satz 1 [X.], nach deren Ablauf die Kostenberechnung einem unanfechtbaren Verwaltungs-akt gleichstehen soll (vgl. OLG [X.], [X.] 1979, 330, 331; [X.], - 12 - [X.] 1992, 116, 117), verstreicht vielmehr, ohne daß von einer vorherigen Belehrung des [X.] ausgegangen werden darf. Da der Kosten-schuldner mithin stärkeren Schutz als der Adressat eines Verwaltungsaktes verdient, läßt sich nicht feststellen, daß der Gesetzgeber bei Abwägung der bei[X.]eitigen Interessen zu einer Regelung entsprechend § 53 Abs. 2 VwVfG a.F. gelangt wäre.
c) Zutreffend nimmt das vorlegende Gericht ferner an, daß eine dreißig-jährige Verjährungsfrist auch nicht auf dem Weg einer Rechtsanalogie begrün-det werden kann. Neben dem Vorliegen einer - wie ausgeführt, hier zweifelhaf-ten - Regelungslücke setzt die Rechts- oder Gesetzesanalogie mehrere [X.] voraus, die denselben Rechtsgedanken verfolgen ([X.] 72, 23, 28); dieser Rechtsgedanke muß sich zudem auf einen vergleichbaren, jedoch nicht geregelten Fall übertragen lassen. Aus den § 218 [X.] a.F., § 53 Abs. 2 VwVfG a.F. - im übrigen ebenso wenig aus den der Sache nach unveränderten Nachfolgebestimmungen (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 [X.], § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) - läßt sich indessen kein allgemeiner Rechtsgedanke herleiten, der nach Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 [X.] für die [X.] der Kostenforderung des Notars Anwendung finden könnte. Zwar sind beide Bestimmungen mit der Verlängerung der Verjährungsfrist auch auf den Schutz des Gläubigers gerichtet, der sich die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung seiner Forderung verschafft hat. Die zur Ermittlung der Ver-gleichbarkeit notwendige Abwägung der bei[X.]eitigen Interessen verlangt [X.] die Berücksichtigung auch der Belange des Schuldners.
[X.]) Zweck der Verjährungsvorschriften ist nicht nur die Schaffung von Rechtsfrieden, sondern auch der Schutz des Schuldners (vgl. [X.] 128, 74, - 13 - 82 f.). Soweit gegen ihn von einem "Gebührennotar" Kosten geltend gemacht werden, sieht sich der Schuldner auf Grund der §§ 155 f. [X.] Vollstrek-kungsmaßnahmen ausgesetzt, ohne daß - wie in den gesetzlich geregelten Fällen - die Berechtigung der Forderung zuvor insbesondere durch ein Gericht geklärt wurde oder zumindest seine Belehrung über den für eine Überprüfung der Forderung eröffneten Rechtsbehelf erwartet werden kann. Damit ist gegen-über der Situation, für die das Gesetz in § 196 Abs. 1 Nr. 15 [X.] a.F. dem Schuldner den Schutz einer kurzen, zweijährigen Verjährungsfrist gibt, nichts Wesentliches verändert.
[X.]) Für den Notar ist damit keine unzumutbare Schlechterstellung [X.]. Bereits das geschilderte "[X.]" (vgl. [X.], 61, 63) und die damit verbundene Möglichkeit, seine Kostenansprüche unvermittelt durchzusetzen, stellen ihn im Vergleich zu anderen Gläubigern deutlich besser (vgl. [X.], [X.]eger 1957, 421, 422). Zudem hat der Notar gemäß § 8 [X.] grundsätzlich die Verpflichtung (vgl. [X.] 108, 268, 271), in jedem Fall aber das Recht, seine Amtstätigkeit von der Zahlung oder Sicherstellung eines hinreichenden Vorschusses abhängig zu machen. Hierdurch läßt sich [X.], daß der Notar durch Verzögerungen bei der Durchsetzung seiner Kosten-forderungen in gleicher Weise wie der Gläubiger eines privatrechtlichen An-spruchs geschädigt wird (vgl. [X.] 108, 268, 272). Außerdem hat der Notar die Möglichkeit, durch eine bloße Zahlungsaufforderung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] a.F. die Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen. Zwar kann dieses Ergebnis nicht wiederholt werden (BayObLGZ 1992, 72, 76; [X.], [X.] 1976, 759, 760; [X.]. [X.]. 1997, 157, 158; [X.], [X.] 1983, 1245; [X.]/[X.], [X.]O, § 17 Rdn. 8; [X.]/Wedewer/Wald-ner, [X.]O, § 17 Rdn. 12; Göttlich/Mümmler/Assenmacher/[X.], [X.]O, [X.] 14 - wort "Verjährung", Nr. 1.2; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 209 Rdn. 24; [X.], [X.] 2004, 39; a.A. [X.], [X.] 1955, 270; [X.], [X.]O, S. 21; Mümmler, [X.] 1977, 29, 31), weil sich ansonsten der Eintritt der [X.] durch neuerliche Zahlungsaufforderungen auf unbestimmte [X.] ließe ([X.], [X.] 1983, 1245). Dem Notar bleibt es aber un-benommen, die Verjährung - ggf. nochmals - durch Vollstreckungshandlungen zu unterbrechen (§ 209 Abs. 2 Nr. 5 [X.] a.F.).
d) Die vorstehenden Erwägungen schließen im übrigen auch für die durch das [X.] geschaffene Rechtsla-ge eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf [X.] aus. Zwar verjäh-ren rechtskräftig festgestellte Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 [X.] noch immer erst in [X.]n, die Frage einer entsprechenden Anwendung die-ser Vorschrift könnte jedoch bereits durch die nun geltende Gleichbehandlung von Kosten der "[X.]" und Gerichtskosten (§§ 143 Abs. 1, 17 [X.] n.F.) überholt sein (so wohl [X.]/[X.], [X.]O, § 17 Rdn. 35; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 143 Rdn. 6; a.A. [X.]/Wedewer/Wald-ner, [X.]O, § 17 Rdn. 21). In jedem Fall sind aber die Umstände, die einer ana-logen Anwendung der Verjährungsregelung für rechtskräftig festgestellte [X.] entgegenstehen, unverändert geblieben. Es verbleibt daher auch nach Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 [X.] bei der nun vierjäh-rigen Verjährungsfrist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] (so auch [X.]/Wedewer/ [X.], [X.]O, § 17 Rdn. 22).
3. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist mit dem vorlegenden Gericht die Verjährung der verfahrensgegenständlichen Kostenforderung zu bejahen. [X.] sind hier gemäß § 161 Satz 1 [X.] die Vorschriften der §§ 196 Abs. 1 - 15 - Abs. 1 Nr. 15, 198, 201 [X.] a.F. Keine Bedeutung erlangt hingegen Art. 229 § 6 EG[X.]. Diese Übergangsvorschrift gilt nur für solche Ansprüche, die am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt waren (vgl. nur [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., Art. 229 § 6 EG[X.] Rdn. 3), während hier die Verjährung der Forde-rung des [X.]s zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten war. a) Nachdem die Amtshandlung, die dem geltend gemachten Anspruch des [X.]s zugrunde liegt, im Jahr 1998 beendet war, begann die Verjährungsfrist mit dem Schluß dieses Jahres (vgl. §§ 7, 141 [X.]). Die zweijährige Verjährungsfrist war demnach mit Ablauf des 31. Dezember 2000 verstrichen. Durch die Zahlungsaufforderung des Notars vom 30. Januar 1998, die in der Übersendung der Kostenberechnung zu sehen ist, wurde die [X.] nicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] unterbrochen, weil der Lauf der Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hatte (vgl. [X.] 52, 47, 48).
b) Da es auf Grund der ersten Zahlungsaufforderung nicht zu einer Verjährungsunterbrechung gekommen war, hätte diese Wirkung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] durch Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Kostenberechnung herbeigeführt werden können (vgl. [X.]/[X.], [X.]O, § 17 Rdn. 8a; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 143 Rdn. 7). Eine Unterbrechung scheitert aber daran, daß der Zugang dieser zweiten Zahlungsaufforderung bei dem Kostenschuldner nicht festgestellt ist und es - wegen damals fehlender Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des [X.] - auch an den Voraussetzungen für eine wirksame [X.] durch die Aufgabe zur Post (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.]) fehlt (vgl. [X.]/Wedewer/[X.], [X.]O, § 17 Rdn. 12). Selbst wenn im übrigen auf Grund der Niederlegung am 13. Dezember 1999 ein Zugang erfolgt oder sich - 16 - der Kostenschuldner - wie von dem vorlegenden Gericht angenommen - ge-mäß § 242 [X.] entsprechend behandeln lassen müßte, könnte dies am Eintritt der Verjährung nichts ändern. Zwar wäre zunächst die Verjährung unterbro-chen worden, es hätte aber sofort (vgl. [X.]/[X.], [X.]O, § 17, Rdn. 8; auch Senat, [X.] 93, 287, 294) eine neue zweijährige Verjährungsfrist be-gonnen und mit Ablauf des 13. Dezember 2001 (vgl. § 187 Abs. 1 [X.]) geen-det. Eine Fortdauer der Unterbrechung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nach § 156 Abs. 3 [X.] hätte insbesondere nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG a.F. hergeleitet werden können (a.A. wohl OLG [X.], [X.] 1996, 450). Für eine Gesetzeslücke, die durch Heranziehung dieser Vorschrift zu schließen wäre, ist nichts ersichtlich. Der sofortige Beginn einer neuen Verjährung entspricht im Gegenteil der ge-setzlichen Regelung für den vergleichbaren Fall einer Verjährungsunterbre-chung durch Vollstreckungsmaßnahmen nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 [X.] a.F. (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 216 Rdn. 1; auch [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 212 Rdn. 11, 8 zum neuen Recht).
c) Da nach alledem die verfahrensgegenständliche Kostenforderung spätestens seit Ablauf des 13. Dezember 2001 verjährt ist, konnten weder die im Jahr 2002 eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen des [X.]s noch das anschließende Beschwerdeverfahren für die Prüfung der [X.]sfrage Bedeutung erlangen.

- 17 - [X.]
Einer Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens bedarf es nicht (vgl. §§ 2, 156 Abs. 5 S. 2, 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.].

[X.]
Krüger

Klein

Gaier

[X.]

Meta

V ZB 61/03

07.07.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. V ZB 61/03 (REWIS RS 2004, 2455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2455

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