Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. V ZB 121/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1154

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[X.][X.]/05
vom 25. Oktober 2005 in der [X.]

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] § 17 Abs. 3 Satz 2 Die Mitteilung einer von dem Notar einseitig ausgesprochenen Stundung unterbricht nur dann die Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.], wenn dem [X.]ner eine den Anforderungen in § 154 Abs. 1, 2 [X.] entsprechende Kostenberechnung vorliegt.

[X.], [X.]uss vom 25. Oktober 2005 - [X.] 121/05 - [X.]
LG Berlin

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2005 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Auf die weitere Beschwerde werden der [X.]uss der [X.] 82 des [X.] vom 24. November 2004 und die Kostenberechnung des [X.]s vom 4. Juni 2003 auf-gehoben. Der [X.] hat der [X.]nerin die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kos-ten zu erstatten. Der Gegenstandswert beträgt 9.203,25 [X.] (= 18.000 DM). Gründe: [X.] Im Juli 2000 beauftragte die [X.]nerin, die Maklerin ist, namens einer Kaufinteressentin den [X.], schnellstmöglich einen Entwurf für einen Kaufvertrag über die Veräußerung mehrerer Grundstücke, die sich im Eigentum einer Erbengemeinschaft befanden, zu einem beabsichtigten Preis von 12 Mio. DM zu fertigen. Der Entwurf wurde auf Wunsch der Erbengemein-schaft, den die [X.]nerin an den [X.] herantrug, mehrfach überarbeitet. Die Kaufvertragsverhandlungen scheiterten im Oktober 2000. 1 - 3 - Der [X.] nahm zunächst die Erbengemeinschaft in [X.], die in einem Kostenbeschwerdeverfahren ihre Passivlegitimation bestritt. Der [X.] erstellte mit Datum vom 12. Juni 2002 eine Zah-lungsaufforderung an die [X.]nerin nebst beigefügter Kostenberech-nung über 18.000 DM unter Hinweis auf §§ 32, 145 [X.]; er erklärte jedoch zugleich, dass er die Kostenforderung bis zum Ablauf eines Monats nach dem rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens der Erbengemeinschaft gegen seine Kostenberechnung stunde. Das Verfahren endete mit einem Be-schluss des [X.] vom 11. Dezember 2002 zugunsten der [X.]. Nach einer Zahlungsaufforderung des [X.]s vom 3. Februar 2003, verbunden mit der Androhung, eine vollstreckbare Ausfertigung zu erstel-len, hat die [X.]nerin Beschwerde gegen die Kostenberechnung vom 12. Juni 2002 eingelegt. Der [X.] hat im Beschwerdeverfahren auf einen richterlichen Hinweis die erste Kostenberechnung durch eine berichtigte Kostenberechnung ersetzt, in der neben §§ 32, 145 [X.] auch § 36 Abs. 2 [X.] zitiert wird. Die [X.]nerin hat die Einrede der Verjährung erho-ben. Das [X.] hat die gegen die Kostenberechnung gerichtete [X.] zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde ver-folgt die [X.]nerin ihren Antrag auf Aufhebung der Kostenberechnung weiter. Das [X.] möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich daran aber unter anderem durch den [X.]uss des [X.] vom 28. September 2000 ([X.] 2001, 146 ff.) gehindert und hat deshalb die Sache dem [X.] zur Entscheidung über die wei-tere Beschwerde vorgelegt. 2 3 4 - 4 - I[X.] Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 [X.] i.V.m. § 28 Abs. 2 [X.]). 1. Das vorlegende [X.] ist der Ansicht, dass für eine Unter-brechung der Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] die Mitteilung der Stundung durch den Notar an den [X.]ner unter Bezeichnung des [X.]s genüge und die Erteilung einer den Erfordernissen des § 154 [X.] entsprechenden Kostenberechnung nicht voraussetze. Demgegenüber vertritt das [X.] ([X.] 2001, 146, 150) die Auffassung, dass eine Unterbrechungswirkung auf Grund einer Stundung nur eintritt, wenn dem Schuldner eine dem § 154 [X.] entsprechende Berechnung zugegangen ist. a) Die beabsichtigte Abweichung bei der Auslegung einer bundesrechtli-chen Vorschrift von der eines anderen Oberlandesgerichts rechtfertigt die Vor-lage nach § 28 Abs. 2 [X.]. Dem steht nicht entgegen, dass die Vergleichsent-scheidung des [X.] bereits vor der Einführung des Vorlageverfahrens ergangen ist (Senat, [X.]. v. 21. November 2002, [X.] 29/02, NJW-RR 2003, 1149, insoweit in [X.] 153, 22 ff. nicht abge-druckt; [X.]. v. 12. Mai 2005, [X.] 40/05, [X.], 1434, 1435). Die Ent-scheidung des [X.] beruht auch auf der [X.] Beurteilung der Rechtsfrage. b) An die von dem [X.] bejahte Erheblichkeit der Rechtsfrage für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der Senat gebunden (st. Rspr., vgl. Senat, [X.] 99, 90, 92; 109, 396, 398; [X.] 113, 374, 376; Senat, [X.] 116, 392, 394). 5 6 7 8 - 5 - II[X.] Die nach § 156 Abs. 2, 4 [X.] zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des [X.] beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 [X.]), weil dem [X.] des [X.] jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegensteht. 1. Im Ansatz zutreffend - und von der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen - sind das Beschwerdegericht und das vorlegende Gericht davon ausgegangen, dass die [X.] aus der Anfertigung von Entwürfen nach § 145 [X.] im Jahre 2000 entstanden sind und für diese die zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 [X.] a.F. galt, die am 31. Dezember 2002 endete. Die Neuregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2002 führte zu [X.] Verlängerung der Verjährungsfristen. Wegen der insoweit gleichen Rechts-folgen in Art. 229 § 6 Abs. 3 EG[X.] und § 161 Satz 1 [X.] kann hier dahin-stehen, welche Übergangsvorschrift in diesem Fall einschlägig ist (dazu: [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 11. Aufl., Art. 229 EG[X.] Rdn. 2; [X.]/[X.], [X.] [2003], Art. 229 § 6 EG[X.], Rdn. 2; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., vor § 194 Rdn. 45; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/ [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 143 Rdn. 6 und [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 17 Rdn. 41 ff.) 2. [X.] ist jedoch die Rechtsauffassung des vorlegenden [X.], dass die Verjährung durch eine der [X.]nerin in dem [X.] vom 12. Juni 2002 zur Rechnung vom gleichen Tage gestellte Zah-lungsaufforderung mit gleichzeitig ausgesprochener Stundung nach §§ 141, 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] unterbrochen worden sei. a) Die in dem Schreiben vom 12. Juni 2002 enthaltene Zahlungsauffor-derung unterbrach die Verjährung nicht, da die beigefügte Rechnung nicht den 9 10 11 12 - 6 - gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Kostenanforderung durch den Notar in § 154 Abs. 2 [X.] entspricht. Die Vorschrift verlangt die Bezeichnung der Kostenvorschriften, auf de-nen die Berechnung beruht (Zitiergebot). Dem genügt - wovon auch das vorle-gende Gericht ausgeht - die Rechnung vom 12. Juni 2002 schon deshalb nicht, weil sie nicht neben dem einschlägigen Gebührentatbestand für Entwürfe, § 145 [X.], die für die Beurkundung vertraglicher Erklärungen maßgebende Vorschrift des § 36 Abs. 2 [X.] zitiert ([X.] [X.] 2000, 408; [X.] 2002, 18). Unabhängig davon, wie genau (nach Absätzen und Sätzen) die einschlägigen Gebührenvorschriften benannt sein müssen ([X.] [X.] 2001, 146, 147; KG, [X.] 1997, 98), führt die Nichtangabe des § 36 Abs. 2 [X.] dazu, dass eine dem § 154 Abs. 2 [X.] entsprechende Gebührenberechnung nicht vorliegt, weil es sich hierbei um eine zentrale Norm für die Auslösung des [X.] handelt. Eine Rech-nung, die eine solche Norm nicht benennt, entspricht nicht dem von § 154 Abs. 2 [X.] verfolgten Zweck, dem Schuldner eine Nachprüfung zu ermögli-chen, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen er zur Zahlung verpflich-tet ist ([X.] aaO). Dieser Mangel hat in dem Beschwerdeverfahren zur Folge, dass die Rechnung als Grundlage für eine Einforderung der Kosten ausscheidet und oh-ne weitere Sachprüfung hätte aufgehoben werden müssen (BayObLG [X.], 298, 299; [X.] [X.] 2004, 166; [X.] 1962, 428, 430; [X.], aaO, S. 149). Der Umstand, dass der [X.] auf richterlichen Hinweis im Beschwerdeverfahren eine insoweit berichtigte [X.] erstellt hat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, da die ein Jahr zuvor übermittelte Rechnung eine Unterbrechung der Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht herbeigeführt hatte. Die Erleichterung für den Notar, 13 14 - 7 - durch eine formlose Aufforderung zur Zahlung einen Neubeginn des Laufs der Verjährungsfrist herbeiführen zu können, ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Notar alles für die Einforderung Erforderliche unternommen hat und das [X.] der Zahlung nur mehr auf dem rechtswidrigen Handeln des Kosten-schuldners beruht. Daran fehlt es, wenn dem [X.]ner wegen Nichter-füllung der gesetzlichen Anforderungen des § 154 Abs. 2 [X.] an die [X.] und Verständlichkeit notarieller Kostenrechnungen (vgl. [X.], [X.]. v. 2. Dezember 2002, [X.] 19/02, NJW 2003, 976) noch ein Leistungs-verweigerungsrecht zusteht (vgl. [X.] D[X.] 1988, 458; Assenmacher/[X.], Kostenordnung, 15. Aufl., "Verjährung", Nr. 2.1.2; [X.]/Wedewer, [X.], 3. Aufl., § 154 Rdn. 4 b). b) Gleiches gilt für die mit der Zahlungsaufforderung von dem Kosten-gläubiger gleichzeitig ausgesprochene Stundung der Kostenforderung bis zum Ablauf eines Monats nach rechtskräftiger Entscheidung über die Kostenbe-schwerde der Erbengemeinschaft. Der Senat lässt dahinstehen, ob - wovon das vorlegende Gericht [X.] ist - auch eine ohne Initiative des [X.]ners ausgesprochene, allein im Interesse des [X.]s liegende Stundung eine Unterbre-chung der Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] herbeiführt. Jedenfalls ist bei einer von dem Notar einseitig ausgesprochenen Stundung das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Kostenanforderung nach § 154 [X.] als Vorausset-zung für eine Unterbrechung der Verjährung unverzichtbar. Die Anforderungen für den Eintritt einer Unterbrechung der Verjährung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 [X.] können bei der Zahlungsaufforderung und bei der Stundung nicht unter-schiedlich bestimmt werden. Der Senat teilt den gegenteiligen Standpunkt des vorlegenden Gerichts nicht und entscheidet die Rechtsfrage im Sinne der über-wiegend vertreten Ansicht (vgl. neben der bereits erwähnten [X.] 16 - 8 - scheidung des [X.]: [X.] 1962, 428, 431; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 143 Rdn. 7c; Assenmacher/[X.], Kostenordnung, 15. Aufl., "Verjährung", Nr. 2.3). Die Unterbrechung der Verjährung auf Grund einer Stundung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] verfolgt das Ziel, den [X.], der seinem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt, vor verjährungsrechtli-chen Nachteilen zu schützen. Diesen Schutz verdient jedoch der [X.] dann nicht, wenn der [X.]ner wegen nicht ordnungsgemäßer Be-rechnung der Kosten ohnehin zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist und die Stundung damit für den [X.] kein Opfer darstellt. § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.], welche Vorschrift dem Notar die Befugnis ein-räumt, durch die Mitteilung einer Stundung an den [X.]ner die [X.] neu beginnen zu lassen, ist eine Ausnahmevorschrift, bei der die schutzwürdigen Interessen des Schuldners berücksichtigt werden müssen und die nicht zu einem Hinausschieben der Verjährung nach dem Belieben des No-tars führen darf (vgl. [X.], [X.] 1987, 11, 12 = [X.] § 154 [X.] Nr. 41 [[X.]]). Das wäre jedoch die Folge, wenn der Notar auch ohne eine den Erfordernissen des § 154 [X.] entsprechende Rechnung durch die [X.] einer Stundung gegen den Willen des [X.]ners den Neubeginn der Verjährung herbeiführen könnte. Der [X.]ner müsste dann eine Rückstellung für eine ungewisse, von ihm bestrittene [X.] vornehmen, ohne seinerseits bereits eine gerichtliche Entscheidung über die Prüfung seiner Einwendungen nach § 156 [X.] herbeiführen zu können. Eine Sachentschei-dung des Gerichts im Beschwerdeverfahren nach § 156 [X.] setzt eine ord-nungsgemäße Berechnung voraus ([X.]/[X.] in [X.]/[X.]/ [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 156, Rdn. 10). Diese Prüfung kann auch nicht über eine negative Feststellungsklage nach § 256 ZPO erreicht werden 17 18 - 9 - ([X.], Urt. v. 22. Oktober 1987, [X.], NJW 1988, 563, 564). An den [X.] werden damit auch keine unzumutbaren Anforderungen ge-stellt. Die Erstellung ordnungsgemäßer, den gesetzlichen Anforderungen des § 154 [X.] entsprechender Abrechnungen gehört zu den beruflichen Pflichten des Notars. 3. Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Kosten-schuldnerin aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) nicht daran gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Für ein arglistiges Verhalten der [X.]nerin (vgl. dazu [X.] 1942, 381) fehlt es an Anhaltspunkten. Die [X.]nerin hat den [X.] auch nicht davon abgehalten, die Verjährungsfrist einzuhalten, was einer Berufung auf die Einrede nach § 242 [X.] entgegenstünde ([X.] Rechtspfleger 1962, 26; [X.] [X.] 1994, 164, 165). Die [X.]nerin hat ihre [X.] stets bestritten und durch nichts zu erkennen gegeben, dass sie auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichten werde. Dem [X.] war dies bekannt; seine mit einer Stundung verbundene Zahlungsaufforde-rung vom 12. Juni 2002 diente gerade dazu, den Ablauf der Verjährungsfrist durch Herbeiführung einer Unterbrechung zu verhindern. 19 - 10 - [X.] Die Entscheidung über die Erstattung der dem [X.]ner im Ver-fahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten be-ruht auf § 13a Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Festsetzung des [X.] er-folgt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Krüger
[X.]

Lemke

Stresemann

Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.11.2004 - 82 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 15.07.2005 - 9 W 206/04 -

20

Meta

V ZB 121/05

25.10.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. V ZB 121/05 (REWIS RS 2005, 1154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1154

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