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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 89/08 vom 23. Oktober 2008 in der [X.] Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja [X.]§ 30 Abs. 2 Der Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften unter einen Beschluss über die Bestellung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 30 Abs. 2 [X.]zu bestimmen. Bei der Ermessensentscheidung, ob von dem Regelwert abzuweichen ist, sind die Umstände des Einzelfalls, darunter insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts für die Beteiligten, zu berücksichtigten. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - V ZB 89/08 - [X.] [X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.]hat am 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.]und [X.]Klein, Dr. Schmidt-Räntsch, [X.]und [X.]beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers wird der Be-schluss der Zivilkammer 82 des [X.]vom 19. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückver-wiesen. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 370 •. Gründe: I. Die Kostenschuldnerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, be-schloss in ihrer Eigentümerversammlung vom 24. Mai 2006, die amtierende Verwalterin für weitere fünf Jahre zu bestellen. In ihrem Auftrag beglaubigte der [X.]nacheinander die auf der [X.]vollzoge-nen Unterschriften des Vorsitzenden der Versammlung, des Vertreters des Verwaltungsbeirats und der Wohnungseigentümerin H. K. . Für die [X.]- 3 - glaubigungen stellte er je eine 2,5/10 Gebühr aus einem Geschäftswert von 255.052,98 • in Rechnung. Dieser Betrag entspricht einem Zehntel des Ge-samtwerts der Wohnanlage, den der [X.]anhand der Gesamt-wohnfläche und der Angaben von H. K. über den Quadratmeterpreis ihrer Wohnung errechnet hatte. In seiner Kostenberechnung vom 14. August 2006 sind die Vorschriften der §§ 32, 45 Abs. 1 [X.]zitiert. Die Angabe des Geschäftswerts ist mit dem Zusatz "10%" versehen. Unter einem der drei Be-glaubigungsvermerke wird sie außerdem wie folgt erläutert: "941,85 • x 2.708 qm = 2.550.529,80 •". Mit ihrer Beschwerde hat die Kostenschuldnerin die Höhe des Ge-schäftswerts beanstandet und die Ansicht vertreten, die Bestellung des [X.]sei nach dem jährlichen Verwalterhonorar zu bewerten. Das [X.]hat den Regelwert von 3.000 • (§ 30 Abs. 2 Satz 1 KostO) angenommen und die Kostenberechnung entsprechend herabgesetzt. Hiergegen richtet sich die von dem [X.]zugelassene weitere Beschwerde des Kostengläubigers, der das [X.]stattgeben möchte. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluss des [X.]vom 6. Mai 1988 (Grundeigen-tum 1988, 769) gehindert und hat deshalb die Sache dem [X.]vorgelegt. 2 II. Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 [X.]i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG). Das vorlegende Gericht und das [X.]sind unter-schiedlicher Auffassung darüber, wie der Geschäftswert des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Bestellung des Verwalters zu be-stimmen ist. Das vorlegende Gericht vertritt die Ansicht, der Wert der [X.]- 4 - lage sei geeignet, eine Abweichung von dem Regelwert nach § 30 Abs. 2 Satz 1 [X.]zu begründen. Demgegenüber hält das [X.](aaO, 769 f.) die Berücksichtigung dieses wirtschaftlichen [X.]für unzulässig. Das rechtfertigt die Vorlage. Denn die auf weitere Beschwerde er-gangene Vergleichsentscheidung des [X.]beruht auf der abweichenden Beurteilung der streitigen Rechtsfrage. Dass sie vor der Ein-führung des Vorlageverfahrens bei der Notarkostenbeschwerde ergangen ist, steht der Vorlage nicht entgegen (vgl. nur Senat, [X.]164, 355, 357 und zu-letzt Beschl. v. 3. April 2008, V ZB 115/07, NJW 2008, 2192, jeweils m.w.N.). An die Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass die Rechtsfrage für die Ent-scheidung über die weitere Beschwerde erheblich sei, ist der Senat - soweit es um die [X.]der Vorlage geht - gebunden (vgl. nur Senat, aaO, jeweils m.w.N.). III. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 KostO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Entscheidung des [X.]beruht auf einer ermessensfehlerhaften Bestimmung des Ge-schäftswerts und damit auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO). 4 1. Das Beschwerdegericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der Geschäftswert für die Beglaubigung des Beschlusses über die Bestel-lung des Verwalters nach § 30 Abs. 2 [X.]zu bestimmen ist. Das folgt [X.]aus den Vorschriften der Kostenordnung und ist heute nicht mehr umstrit-ten (vgl. nur [X.]OLGR 2007, 577, 578; [X.]JurBü-5 - 5 - ro 1992, 551; [X.][X.]1983, 1554, 1556; [X.]aaO, 769; [X.]Rpfleger 1985, 378; [X.]in Rohs/Wedewer, KostO, § 29 Rdn. 5a; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 17. Aufl., § 29 Rdn. 4, 7; Korinten-berg/Reimann, aaO, § 30 Rdn. 88; Becker/Filzek, KostO, 3. Aufl., § 30 Rdn. 4; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 26 WEG Rdn. 527; [X.]in Bärmann/ Pick/Merle, WEG, 9.Aufl., § 26 Rdn. 267; Bund, [X.]2003, 578; Grziwotz, [X.]2007, 293; Lappe, NJW 1989, 3254, 3259; ders., KostRsp. [X.]§ 30 Nr. 68; Mümmler, [X.]1981, 837, 840; 1985, 1147, 1150; Tiedtke, [X.]2007, 360; ders., Notarkosten im Grundstücksrecht, 2. Aufl., Rdn. 1096; a.A. [§ 30 Abs. 1 KostO] noch LG Heilbronn, [X.]1983, 174 und [X.]Notarkasse, [X.]1977, 173, 176). a) Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 [X.]ist die Beglaubigung einer Unter-schrift ebenso zu bewerten wie die Beurkundung der unterzeichneten Erklä-rung. Für Beschlüsse von Gesellschaften und anderen Vereinigungen (§ 47 KostO), die - wie die Wohnungseigentümergemeinschaft - nicht unter die Son-derregelung des § 41c Abs. 1 [X.]fallen, gilt daher § 29 Satz 1 KostO. Da-nach bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30 Abs. 2 KostO, es sei denn, dass der Gegenstand des Beschlusses einen bestimmten Geldwert hat. 6 b) Letzteres setzt - wie in § 41c Abs. 1 [X.]und § 27 Abs. 1 [X.]a.F. - voraus, dass sich der für die Bewertung maßgebende Betrag ohne [X.]aus dem Inhalt des Beschlusses und den ihn betreffenden Unterlagen erse-hen oder zumindest errechnen lässt; ein durch Schätzung ermittelter Wert ge-nügt hingegen nicht (h.M.; vgl. vor allem [X.]aaO, 578; [X.]aaO, 551; [X.]aaO, 1556 und [X.]aaO, 769; aber auch [X.]1960, 1, 5 f.; 1979, 223, 224 f.; 1990, 133, 137 f., 138 f.; OLG Celle MittBayNot, 2007, 246, 247; [X.][X.]1994, 126, 128; 7 - 6 - [X.][X.]1995, 69, 70; [X.][X.]2006, 359; [X.][X.]1972, 119 f.; Rohs, aaO, § 41c Rdn. 13; Reuter, [X.]1989, 714, 715 f.; a.A. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, § 41c Rdn. 25, 30 [vgl. aber auch Rdn. 52]; Heckschen, [X.]1989, 29, 31; Janke, MittRhNotK 1989, 77, 78; Lappe, NJW 1989, 3254, 3258 f. u.ö.; Mümmler, [X.]1989, 1231, 1233 f.; Schmidt, [X.]1989, 1290 f.). Denn § 30 Abs. 1 [X.]lässt eine Schätzung nur zu, wenn der Wert sich aus den Vorschriften der Kostenordnung nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, wenn er also unbestimmt ist und darum einer Bestimmung nach freiem Ermessen bedarf (vgl. Senat, [X.]165, 125, 131 und 132 f.). Für diesen Fall verweist § 29 Satz 1 [X.]aber unmittelbar auf den zweiten Absatz von § 30 [X.]und schließt damit die Anwendung des ersten Absatzes aus. c) Gemessen daran hat der Beschluss über die Bestellung des [X.]nach § 26 WEG keinen bestimmten Geldwert. Er ist auf die unmittelbare Begründung wohnungseigentumsrechtlicher Befugnisse und Pflichten gerichtet und konstitutiver Bestandteil des zweistufigen Aktes, mit dem der Verwalter sein Amt erhält (Senat, [X.]152, 46, 58 m.w.N.). Der Wert dieses Gegenstands lässt sich nicht ohne weiteres in Geld beziffern. Er kann auch nicht nach §§ 25 Abs. 2, 39 Abs. 2 [X.]aus der Vergütung des Verwalters errechnet werden. Denn der Verwaltervertrag, in dem die Vergütung geregelt ist, hat einen ande-ren Gegenstand. Er dient dazu, die Rechtsposition des Verwalters im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern auszugestalten, und ist deshalb streng von dem Akt der Bestellung zu trennen (vgl. nur Senat, aaO, 58 und Staudinger/Bub, BGB [2005], § 26 WEG Rdn. 132 m.w.N.). Dessen Wert wird also nicht durch die Verwaltervergütung bestimmt. Er könnte zwar nach deren Höhe geschätzt werden, eine solche Schätzung führte aber gerade nicht zu einem bestimmten Geldwert im Sinne von § 29 Satz 1 KostO. Dass der Geschäftswert einer woh-8 - 7 - nungseigentumsrechtlichen Streitigkeit über die Bestellung des Verwalters, die nach dem bis zum 30. Juni 2006 geltenden Recht in dem Verfahren der freiwil-ligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden war, grundsätzlich nach der Verwalterver-gütung bemessen wurde (vgl. nur Senat, Beschl. v. 19. September 2002, V ZB 30/02, [X.]2003, 13, 18 [X.]insoweit nicht in [X.]152, 46 ff. abgedruckt [X.]und Staudinger/Wenzel, aaO, § 49 WEG Rdn. 22; jeweils m.w.N), steht dem nicht entgegen. Denn im Unterschied zu § 29 [X.]setzt die insoweit vorrangi-ge Vorschrift des § 48 Abs. 3 WEG a.F. keinen bestimmten Geldwert voraus. 2. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ist auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Geschäftswert selbst neu be-stimmt hat. 9 a) Gemäß § 30 Abs. 2 [X.]ist der Geschäftswert regelmäßig auf 3.000 • anzunehmen; er kann nach Lage des Falls aber auch niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 • angenommen werden. Die Entscheidung hierüber steht im Ermessen des Notars, der als unabhängiger Träger eines [X.]Amtes (§ 1 BNotO) einen öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch geltend macht (vgl. Senat, Beschl. v. 14. Dezember 2006, V ZB 115/06, NJW-RR 2007, 784, 785 m.w.N.). Im Rahmen der Beschwerde nach § 156 Abs. 1 [X.]kann sie daher nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob der Notar von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, alle wesentlichen Um-stände beachtet und die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens [X.]hat (ganz h.M.; vgl. KG [X.]1994, 713, 717; [X.]NJW-RR 1996, 126, 127; [X.][X.]2006, 448, 449; OLG Frankfurt Mitt-BayNot 2006, 360; [X.][X.]1981, 1059; Rohs, aaO, § 30 Rdn. 3a und § 156 Rdn 48; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, § 156 Rdn 65; Becker/Filzek, aaO, § 30 Rdn. 1, 5; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 156 10 - 8 - [X.]Rdn. 31; Baumann, Rpfleger 1987, 220; differenzierend Lappe, [X.]1994, 718, 720 f. u.ö.; a.A. OLG Köln [X.]2000, 126, 127). Wenn das Beschwerdegericht einen solchen Ermessensfehler feststellt, ist es jedoch befugt, nach eigenem Ermessen über eine mögliche Abweichung von dem gesetzlichen Regelwert zu entscheiden (a.A. insoweit [X.]und Baumann, jeweils aaO). Der Vorrang des Notarermessens wird durch diese - prozessökonomisch gebotene - Einschränkung nicht wesentlich beeinträchtigt. Denn der Notar kann die beanstandete Kostenberechnung noch während des Beschwerdeverfahrens ändern und dabei auch eine ermessens-fehlerfreie Wertbestimmung nachholen (so zutreffend Rohs, aaO, § 156 Rdn. 48). 11 b) Das Beschwerdegericht hat diese Grundsätze beachtet und zutreffend erkannt, dass der [X.]das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. 12 aa) Bei der Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 [X.]ist von dem in Satz 1 bestimmten Wert auszugehen, der - wie das Wort "regelmä-ßig" zeigt - für die Mehrzahl der Fälle gelten soll. Die Annahme eines niedrige-ren oder höheren Werts ist zwar nicht auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, sie erfordert aber eine auf den Einzelfall abgestellte Bewertung (Begründung des Entwurfs für das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957, BR-Drs. 138/56, S. 183). Dabei können alle Umstände berücksichtigt werden, die den Fall von einem durchschnittlichen un-terscheiden. Im Vordergrund stehen jedoch die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts für die Beteiligten, ihr Interesse daran und ihre Vermögenslage, bei Beschlüssen nach §§ 47, 29 [X.]außerdem die Bedeutung und der Zweck 13 - 9 - der Vereinigung (vgl. etwa [X.]1960, 1, 6, 9; 1979, 223, 224 f.; [X.][X.]2006, 359; Tiedtke, [X.]1997, 14, 21; Rohs, aaO, § 29 Rdn. 5, § 30 Rdn. 37; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, § 29 Rdn. 6; Korintenberg/Reimann, aaO, § 30 Rdn. 108; Becker/Filzek, aaO, § 29 Rdn. 2; Hartmann, aaO, § 29 [X.]Rdn. 6, § 30 [X.]Rdn. 53, 55). bb) Der [X.]hat den Beschluss über die Bestellung des [X.]mit einem Zehntel des geschätzten [X.]der Wohnanlage be-wertet. Dieser Ansatz ist in der Praxis verbreitet (vgl. Lappe, [X.]2006, 51). Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ([X.]Rpfleger 1985, 378; zustimmend Lappe, aaO, 51 und - vorsichtiger - KostRsp. [X.]§ 30 Nr. 68; ebenso - wenn auch auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 [X.]- [X.][X.]1983, 174), der auch das vorlegende [X.]folgen möchte, liegt er aber nicht mehr in dem Rahmen des durch §§ 29 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 2 [X.]eröffneten Ermessens (so zutreffend Tiedtke, [X.]2007, 360; vgl. auch [X.]OLGR 2007, 577, 578; [X.][X.]1983, 1554, 1555 f.; [X.]aaO, 769; Becker/Filzek, aaO, § 29 Rdn. 4). Das Zugrundelegen des Werts der Wohnanlage und das Ansetzen eines bestimmten Prozentsatzes davon als Grundlage der Schätzung widersprechen der Systematik der §§ 29, 41c Abs. 1, 41a Abs. 4 KostO, die eine Schätzung ausschließen (s.o. unter 1) und die einseitige Bindung des Ge-schäftswerts an das Vermögen nur noch für Beschlüsse von [X.]vorsehen (weitergehend §§ 27 Abs. 1, 26 Abs. 3 [X.]in der bis zum 31. Dezember 1994 gültigen Fassung: alle Vereinigungen, für deren [X.]ein steuerlicher Einheitswert ermittelt wurde). Ob dies eine entspre-chende Bestimmung des Geschäftswerts in den Fällen des § 29 [X.]von vornherein ausschließt (so [X.]aaO sowie - für [X.]- [X.]1979, 223, 225; [X.][X.]2006, 359; Rohs, aaO, § 29 14 - 10 - Rdn. 6; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, § 29 Rdn. 8; Becker/Filzek, aaO, § 29 Rdn. 2; Hartmann, aaO, § 29 [X.]Rdn. 6), bedarf hier keiner Entschei-dung. Denn bei dem Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Bestellung des Verwalters ist der Ansatz von zehn Prozent des Gesamt-werts der Wohnanlage jedenfalls überhöht und deshalb ermessensfehlerhaft (so zutreffend Tiedtke, [X.]2007, 360; vgl. auch Becker/Filzek, aaO, § 29 Rdn. 4). Das zeigt der Vergleich mit dem Beschluss einer Kapitalgesellschaft über die Bestellung ihres Vorstands oder Geschäftsführers, den das Gesetz mit nur einem Prozent des Stammkapitals bewertet (§ 41c Abs. 1 [X.]i.V.m. § 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO). 3. Das Beschwerdegericht hat aber zu Unrecht davon abgesehen, den Regelwert von 3.000 • zu überschreiten. Diese Ermessensentscheidung kann der Senat als Gericht der weiteren Beschwerde (§§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, 28 Abs. 3 FGG) zwar lediglich auf Rechtsfehler (§156 Abs. 2 Satz 3 KostO), also wiederum nur darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht das durch § 30 Abs. 2 Satz 2 [X.]eröffnete Ermessen ausgeübt, dessen Grenzen ein-gehalten und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (allgemeine Auf-fassung; vgl. nur [X.]OLGR 2007, 577, 578; [X.]aaO, 769; Rohs, aaO, § 30 Rdn. 3, 3a und § 156 Rdn 67; Korinten-berg/Bengel/Tiedtke, § 156 [X.]Rdn 89 f.; Becker/Filzek, § 30 [X.]Rdn. 5 sowie allgemein [X.]18, 143, 148 und BGH, Beschl. v. 23. Mai 1990, [X.]117/89, NJW-RR 1990, 1157). In diesem Rahmen ist die Entscheidung jedoch zu beanstanden. Denn das Beschwerdegericht hat wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht gelassen, die für die Annahme eines höheren Werts sprechen. 15 - 11 - a) Das gilt zum einen für den von dem [X.]geschätzten Wert der Wohnanlage, den die Kostenschuldnerin der Größenordnung nach nicht in Zweifel zieht. Hierzu hat das Beschwerdegericht im [X.]an die Ver-gleichsentscheidung des [X.](aaO, 769 f.) die [X.]vertreten, derartige wirtschaftliche Anhaltspunkte hätten bei der Entschei-dung über eine mögliche Abweichung von dem gesetzlichen Regelwert außer Betracht zu bleiben, weil das Gesetz durch die Verweisung auf § 30 Abs. 2 [X.]unterstelle, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 30 Abs. 1 [X.]fehlten. Ob der Vorschrift des § 29 Satz 1 [X.]eine solche Unterstellung entnommen werden kann (so auch [X.]1960, 1, 5; 1979, 223, 224; [X.][X.]2006, 359), mag dahinstehen. Jedenfalls folgt aus ihr nicht, dass alle wirtschaftlichen Gesichtspunkte, die der gesetzlich aus-geschlossenen Schätzung zugrunde gelegt werden könnten, auch bei der [X.]nach § 30 Abs. 2 Satz 2 [X.]außer Betracht bleiben müssten (vgl. Korintenberg/Reimann, aaO, § 30 Rdn. 109). Bei Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist daher auch der Wert der Wohnan-lage zu berücksichtigen (so schon Mümmler, [X.]1981, 837, 840; 1985, 1147, 1150; insoweit zutreffend auch [X.]Rpfleger 1985, 378; Lappe, [X.]2006, 51). Er gehört zwar nicht zu dem Verwaltungsvermögen der [X.](Senat, [X.]163, 154, 177), ist aber ein taugli-cher Gradmesser sowohl für die wirtschaftliche Bedeutung als auch für die fi-nanzielle Leistungsfähigkeit dieser Vereinigung. Ähnlich aussagekräftig [X.]und leichter zu ermitteln [X.]sind zwar auch die Größe der Anlage und die Zahl der Wohneinheiten (vgl. Rohs, aaO, § 29 Rdn. 5a; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, § 29 Rdn. 7; Korintenberg/Reimann, aaO, § 30 Rdn. 88; Becker/Filzek, aaO, § 30 Rdn. 4; Bund, [X.]2003, 578; Gregor, [X.]2007, 376; Grzi-wotz, [X.]2007, 293; Tiedtke, [X.]2007, 360 u.ö.). Diese Kriterien hat das Beschwerdegericht jedoch ebenfalls außer Betracht gelassen. 16 - 12 - b) Zum anderen hat das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt, dass der Verwalter nach der Eigentümerversammlung das wichtigste Organ der [X.]und seine Bestellung deshalb für alle Wohnungseigentümer von grundlegender Bedeutung ist (Senat, [X.]152, 46, 57). Im Hinblick darauf bildet der gesetzliche Regelwert, der den Durchschnitt aller Beschlüsse der nicht von § 41c Abs. 1 [X.]erfassten Vereinigungen repräsentiert, eher die untere Grenze. Jedenfalls bei größeren Gemeinschaften kann man der [X.]und der Wirtschaftskraft der jeweiligen Gemein-schaft dadurch Rechnung tragen, dass man - je nach Wert und Größe - zwi-schen 300 • und 500 • pro Wohneinheit in Ansatz bringt (so Korinten-berg/Reimann, aaO, § 30 Rdn. 88 und Grziwotz, [X.]2007, 293; vgl. auch schon [X.]Notarkasse, [X.]1977, 173, 176: 500 bis 1000 DM pro Einheit). Diese recht pauschale Bewertung ist im Rahmen von § 30 Abs. 2 Satz 2 [X.]jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil die Regelung der §§ 29 Satz 1, 41c Abs. 1 [X.]erkennbar darauf ausgelegt ist, die Bewertung von Beschlüssen einfach und sicher zu gestalten (vgl. [X.]1990, 133, 139; [X.][X.]1972, 119, 121; Reuter, [X.]1989, 714, 715); im [X.]zu einer schematischen Multiplikation des [X.](dazu ableh-nend Rohs, aaO, § 29 Rdn. 5a und Becker/Filzek, aaO, § 30 Rdn. 4) führt sie - auch im Vergleich mit den in §§ 41c Abs. 1, 41a Abs. 4 [X.]vorgesehenen Beträgen - nicht zu überhöhten Werten. Außergewöhnliche Umstände - wie die erforderlich werdende Zustimmung des Verwalters zu der bevorstehenden [X.]mehrerer Wohneinheiten (vgl. [X.][X.]1992, 551) - können allerdings entsprechend höhere Ansätze rechtfertigen. 17 4. Der Rechtsfehler des [X.]führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache. An einer 18 - 13 - eigenen Sachentscheidung ist der Senat nicht nur deshalb gehindert, weil das Beschwerdegericht keine Feststellungen über die Zahl der Wohneinheiten [X.]hat. Er kann dem [X.]auch deshalb keine höheren Gebüh-ren zusprechen, weil die Kostenberechnung vom 14. August 2006 den [X.]des § 154 Abs. 2 [X.]nicht genügt und deshalb als Grundlage für ei-ne Einforderung der Kosten ausscheidet (Senat, [X.]164, 355, 359). a) Gemäß § 154 Abs. 2 [X.]muss der Notar in der Kostenberechnung über den Betrag der angesetzten Kosten hinaus den Geschäftswert, die Kos-tenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen sowie [X.]Gerichtskosten und empfangene [X.]angeben. Durch diese Angaben soll die Kostenberechnung transparent gemacht und der Kostenschuldner in die Lage versetzt werden, den [X.]anhand der zugrunde liegenden Bestimmungen zu prüfen (Senat, aaO, 359; Beschl. v. 14. Dezember 2006, V ZB 115/06, NJW-RR 2007, 784, 785; Beschl. v. 3. April 2008, V ZB 115/07, 2192, 2193; BGH, Beschl. v. 2. Dezem-ber 2002, [X.]19/02, NJW 2003, 976, 977). Die in der Kostenberechnung vom 14. August 2006 enthaltenen Angaben zum Geschäftswert sind danach aus zwei Gründen zu beanstanden. 19 aa) Zum einen verweist der erläuternde Zusatz "10%" zwar auf einen zehnfachen Betrag des angegebenen Geschäftswerts; er lässt aber nicht er-kennen, wie sich dieser [X.]in der Urkunde nicht erwähnte und auf einer eigenen Schätzung des Kostengläubigers beruhende [X.]Betrag zusammensetzt. 20 Dem Zweck des § 154 Abs. 2 [X.]ist damit nicht Genüge getan. Denn danach muss die Kostenberechnung aus sich selbst heraus verständlich und auch der Geschäftswert so dargestellt sein, dass der Kostenschuldner dessen 21 - 14 - Ermittlung nachvollziehen kann (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2002, aaO, 977). Die bloße Angabe eines Werts, der dem Kostenschuldner weder bekannt noch aus der Urkunde ersichtlich ist, genügt dafür nicht. Zusammengesetzte Werte sind vielmehr aufzuschlüsseln und die darin enthaltenen Einzelwerte [X.]soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist [X.]schlagwortartig zu bezeichnen (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2002, aaO, 977; ebenso Rohs, aaO, § 154 Rdn. 12; Assenmacher/Matthias, KostO, 16. Aufl., Stichwort "Kostenberech-nung" 2.2.1; Becker/Filzek, aaO, § 154 Rdn. 6 und Hartmann, aaO, § 154 [X.]Rdn. 6 m.w.N.; a.A. Reithmann, EWiR 2003, 653, 654; Korinten-berg/Bengel/Tiedtke, aaO, § 154 Rdn. 8c, vgl. aber auch Rdn. 19 und Tiedtke, [X.]2004, 77, 78). Ob die weitere Erläuterung des Geschäftswerts, die der [X.]der unter einem Beglaubigungsvermerk aufgestellten Kostenberechnung § 154 Abs. 3 Satz 2 [X.]hinzugefügt hat, diesen Anforderungen gerecht wird, [X.]ebenfalls zweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn nach Zweck und Systematik des Gesetzes kommt es nur auf die dem Schuldner mitgeteilte Kostenberechnung nach § 154 Abs. 1 [X.]an. 22 bb) Zum anderen hat der [X.]in der Kostenberechnung vom 14. August 2006 nicht angegeben, nach welchen Vorschriften er den [X.]ermittelt hat. 23 Ob sich das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 [X.]auf diese Bestimmungen erstreckt, ist umstritten. Nach der früher herrschenden Meinung, der auch das vorlegende Gericht folgt, ist das nicht der Fall (vgl. [X.][X.]1992, 343, 345 m.w.N.; aber auch noch Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, § 154 Rdn. 8c; Assenmacher/Matthias, aaO, Stichwort "Kostenberechnung" 2.2.1; 24 - 15 - Schmidt, [X.]2005, 116, 118; Tiedtke/Schmidt, [X.]1995, 737, 739 und Tiedtke, [X.]2005, 279 f.; an[X.]jedoch ders., [X.]2004, 77, 78). Seit der Verschärfung des [X.]durch das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl I, S. 1325; dazu Senat, Beschl. v. 3. April 2008, aaO, 2193) werden allerdings zwei Gegenauffassungen vertreten. Nach der einen sind die für den Geschäftswert maßgeblichen Bestimmungen dann anzugeben, wenn der Wert aus der Urkunde nicht ohne weiteres ersichtlich oder seine Er-mittlung an[X.]nur schwer nachvollziehbar ist (Rohs, aaO, § 154 Rdn. 12; Hartmann, aaO, § 154 [X.]Rdn. 7); die Vertreter der anderen halten diese Angabe stets für erforderlich ([X.][X.]2005, 151, 152; Heinze, [X.]2007, 119, 121; Klein, R[X.]2006, 628 f.; Klein/Schmidt, R[X.]2006, 340, 341; Lappe, NJW 1995, 1191, 1199; ebenso - für § 154 Abs. 2 [X.]a.F. - ders., KostRspr. [X.]§ 154 Nr. 42 und 43). Zutreffend ist die zuletzt genannte Ansicht. Das folgt zwar nicht schon daraus, dass das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 [X.]nicht mehr nur für Gebüh-renvorschriften, sondern für alle Kostenvorschriften gilt. Denn mit dieser Ände-rung wollte der Gesetzgeber vor allem die Vorschriften einbeziehen, welche die in Ansatz gebrachten Auslagen regeln (vgl. die Begründung zu dem [X.]vom 24. Juni 1994, BT-Drs. 12/6962, S. 92, 102). Nach dem Gesetzeszweck erfasst der Begriff der Kostenvorschriften alle Normen, deren Angabe für die Nachvollziehbarkeit und Durchschaubarkeit des [X.]aus der Sicht eines verständigen - mit [X.]nicht vertrauten - Kostenschuldners von grundlegender Bedeutung sind (Senat, Beschl. v. 3. April 2008, aaO, 2193). Aus diesem Grund hat der Senat (aaO) bereits entschieden, dass das Zitiergebot die Angabe der Vorschriften des § 32 [X.]verlangt, weil der Kostenschuldner ohne diesen Hinweis nicht nachvollziehen kann, wie sich der angegebene Geschäftswert in der geforderten Gebühr niederschlägt. Nichts 25 - 16 - anderes gilt für den Geschäftswert selbst. Denn seine Höhe ist für die Berech-nung der Wertgebühren ebenso bedeutsam wie der jeweilige Gebührentatbe-stand, und auch sie kann von einem verständigen, aber mit [X.]nicht vertrauten Kostenschuldner ohne Hinweis auf die maßgeblichen Vorschriften in der Regel nicht vollständig nachvollzogen und vor allem nicht auf ihre Berechti-gung überprüft werden. Im Hinblick darauf ist die Angabe dieser Vorschriften auch dann erforderlich, wenn der angesetzte Geschäftswert aus der Urkunde ersichtlich oder nachvollziehbar berechnet ist. b) Der Verstoß gegen das Zitiergebot hat grundsätzlich zur Folge, dass die Kostenberechnung ohne weitere Sachprüfung aufgehoben werden muss (Senat, [X.]164, 355, 359; Beschl. v. 3. April 2008, aaO, 2193). Das kommt hier aber - unabhängig von dem Verbot der reformatio in peius (dazu Senat, [X.]165, 125, 133 f.) - schon deshalb nicht in Betracht, weil das Beschwer-degericht den [X.]nicht auf § 154 Abs. 2 [X.]hingewiesen hat. 26 - 17 - IV. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Be-schwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. 27 [X.] [X.] Schmidt-Räntsch
[X.]Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2007 - 82 T 457-459/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2008 - 9 W 144-146/07 -
Meta
23.10.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. V ZB 89/08 (REWIS RS 2008, 1248)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1248
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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