Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2020, Az. 2 ARs 58/20

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11666

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[X.]:[X.]:BGH:2020:280420B2ARS58.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 58/20
2 AR 36/20

vom
28. April
2020
in der Strafsache
gegen

wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.

Vertreten durch: Rechtsanwalt

hier:
Gerichtsstandsbestimmung

Az.:
34 [X.] 126/20 Generalstaatsanwaltschaft [X.]

321 Js 750/20 Staatsanwaltschaft [X.]

11 [X.]/20 jug. Amtsgericht [X.]

330 Ls 741 Js 12672/19 jug. Amtsgericht [X.]

741 Js 12672/19 jug.
Staatsanwaltschaft Lübeck

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des
Angeklagten am 28. April
2020
beschlossen:

1.
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts

Jugendschöffen-
gericht

[X.] vom 6. Dezember 2019 wird auf-gehoben.

2.
Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht

Jugendschöffengericht

Schwarzen-bek.

Gründe:
Die [X.] [X.] (Bezirk des [X.]) und [X.] (Bezirk des Oberlandesgerichts [X.]) streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemein-sames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der [X.] zur Entscheidung des [X.] berufen.
1. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 20.
Februar 2020 zutreffend ausgeführt, dass die förmlichen Voraussetzungen einer Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG vorliegen.
2. Der Senat teilt auch die Auffassung des [X.]s, dass die Abgabe der Sache an das Amtsgericht [X.] jedoch nicht zweckmäßig ist. Dem Verfahren liegen insgesamt elf Anklageschriften zu Grunde. Der Ange-klagte, der nach Erhebung der Anklage nach [X.] verzogen ist,
hat die 1
2
3
-
3
-
ihm zur Last gelegten Taten entweder abgestritten oder keine Angaben zur
Sache gemacht. Es bedarf deshalb voraussichtlich der Vernehmung einer Viel-zahl von Zeugen, die ihren Aufenthaltsort allesamt im Bereich des Amtsgerichts [X.] haben. Das Amtsgericht [X.] ist durch die Eröff-nungsentscheidung mit der Sache vertraut. Hinzu kommt, dass der Angeklagte zu den [X.] bereits 17 Jahre alt war und inzwischen volljährig ist (vgl. hierzu etwa Senat, Beschluss vom 24. April 1992

2 [X.]). Bei dieser Sachlage tritt der erzieherisch relevante Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe (vgl. § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 JGG) des für den derzeitigen Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Gerichts zurück (vgl. auch Senat, Beschluss vom 1.
August 2013

2 [X.]/13).

Franke

Appl

Zeng

Grube

Schmidt

Meta

2 ARs 58/20

28.04.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2020, Az. 2 ARs 58/20 (REWIS RS 2020, 11666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11666

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 ARs 58/20

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