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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:280420B2ARS58.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 58/20
2 AR 36/20
vom
28. April
2020
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.
Vertreten durch: Rechtsanwalt
hier:
Gerichtsstandsbestimmung
Az.:
34 [X.] 126/20 Generalstaatsanwaltschaft [X.]
321 Js 750/20 Staatsanwaltschaft [X.]
11 [X.]/20 jug. Amtsgericht [X.]
330 Ls 741 Js 12672/19 jug. Amtsgericht [X.]
741 Js 12672/19 jug.
Staatsanwaltschaft Lübeck
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des
Angeklagten am 28. April
2020
beschlossen:
1.
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts
Jugendschöffen-
gericht
[X.] vom 6. Dezember 2019 wird auf-gehoben.
2.
Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht
Jugendschöffengericht
Schwarzen-bek.
Gründe:
Die [X.] [X.] (Bezirk des [X.]) und [X.] (Bezirk des Oberlandesgerichts [X.]) streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemein-sames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der [X.] zur Entscheidung des [X.] berufen.
1. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 20.
Februar 2020 zutreffend ausgeführt, dass die förmlichen Voraussetzungen einer Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG vorliegen.
2. Der Senat teilt auch die Auffassung des [X.]s, dass die Abgabe der Sache an das Amtsgericht [X.] jedoch nicht zweckmäßig ist. Dem Verfahren liegen insgesamt elf Anklageschriften zu Grunde. Der Ange-klagte, der nach Erhebung der Anklage nach [X.] verzogen ist,
hat die 1
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3
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ihm zur Last gelegten Taten entweder abgestritten oder keine Angaben zur
Sache gemacht. Es bedarf deshalb voraussichtlich der Vernehmung einer Viel-zahl von Zeugen, die ihren Aufenthaltsort allesamt im Bereich des Amtsgerichts [X.] haben. Das Amtsgericht [X.] ist durch die Eröff-nungsentscheidung mit der Sache vertraut. Hinzu kommt, dass der Angeklagte zu den [X.] bereits 17 Jahre alt war und inzwischen volljährig ist (vgl. hierzu etwa Senat, Beschluss vom 24. April 1992
2 [X.]). Bei dieser Sachlage tritt der erzieherisch relevante Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe (vgl. § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 JGG) des für den derzeitigen Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Gerichts zurück (vgl. auch Senat, Beschluss vom 1.
August 2013
2 [X.]/13).
Franke
Appl
Zeng
Grube
Schmidt
Meta
28.04.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2020, Az. 2 ARs 58/20 (REWIS RS 2020, 11666)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11666
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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