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PDF anzeigen[X.]/08 2 [X.]/08 vom 22. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen [X.].: 113 Js 18023/07 jug. Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 22 [X.] Js 702/08-175/08 [X.] [X.].: 3 [X.]/07 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 22. August 2008 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendgericht - Günz-burg vom 25. Februar 2008 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zu-ständig. Gründe: Das [X.] ist für die Untersuchung und Ent-scheidung weiterhin zuständig; der Abgabebeschluss war aufzuheben. Wie der [X.] in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat, sind Umstände, wonach die Abgabe an das [X.] gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG zweckmäßig sein könnte, nicht ersichtlich. Alle Zeugen wohnen im Bereich des [X.]; der Angeklagte ist nicht ge-ständig. Die Abgabe würde nur zur Verzögerung des Verfahrens führen. Da die angeklagten Taten inzwischen um mehr als ein Jahr zurückliegen und allein der Zuständigkeitsstreit schon mehr als sechs Monate andauert, ist die Sache eil-bedürftig. 1 [X.] Fischer Roggenbuck Cierniak [X.]
Meta
22.08.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2008, Az. 2 ARs 325/08 (REWIS RS 2008, 2283)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2283
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