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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Gerichtsstandsbestimmung in Jugendstrafsachen: Zuständigkeit des entscheidungsnahen Gerichts bei volljährigem Angeklagten
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - [X.] - [X.] vom 6. Dezember 2019 wird aufgehoben.
2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - [X.] - [X.].
Die [X.] [X.] (Bezirk des [X.]) und [X.] (Bezirk des Oberlandesgerichts [X.]) streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der [X.] zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.
1. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 20. Februar 2020 zutreffend ausgeführt, dass die förmlichen Voraussetzungen einer Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG vorliegen.
2. Der Senat teilt auch die Auffassung des [X.]s, dass die Abgabe der Sache an das Amtsgericht [X.] jedoch nicht zweckmäßig ist. Dem Verfahren liegen insgesamt elf Anklageschriften zu Grunde. Der Angeklagte, der nach Erhebung der Anklage nach [X.] verzogen ist, hat die ihm zur Last gelegten Taten entweder abgestritten oder keine Angaben zur Sache gemacht. Es bedarf deshalb voraussichtlich der Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen, die ihren Aufenthaltsort allesamt im Bereich des Amtsgerichts [X.] haben. Das Amtsgericht [X.] ist durch die Eröffnungsentscheidung mit der Sache vertraut. Hinzu kommt, dass der Angeklagte zu den [X.] bereits 17 Jahre alt war und inzwischen volljährig ist (vgl. hierzu etwa Senat, Beschluss vom 24. April 1992 - 2 [X.]). Bei dieser Sachlage tritt der erzieherisch relevante Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe (vgl. § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 JGG) des für den derzeitigen Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Gerichts zurück (vgl. auch Senat, Beschluss vom 1. August 2013 - 2 [X.]).
Franke |
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Appl |
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Zeng |
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Grube |
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Schmidt |
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Meta
28.04.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
§ 42 Abs 2 JGG, § 42 Abs 3 S 1 JGG, § 42 Abs 3 S 2 JGG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2020, Az. 2 ARs 58/20 (REWIS RS 2020, 1704)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1704
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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