Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2006, Az. 2 ARs 176/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3608

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/06 vom 10. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u. a. [X.].: 33 [X.]. 569 Js 31179/04 (11/05) Amtsgericht [X.] [X.].: 90 Js 140/06 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 643 [X.]/06 Amtsgericht [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 10. Mai 2006 beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-gericht - [X.] - [X.] zuständig. Gründe: Dem am 29. März 1985 geborenen Angeklagten sind in den zugelasse-nen und verbundenen Anklagen der Staatsanwaltschaft [X.] vom 29. Dezember 2004, 7. Januar 2005 und 25. Juni 2005 sechs Brandstiftungen, zweimaliges Fahren ohne Fahrerlaubnis (davon in einem Fall in Tateinheit mit dem unbefug-ten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges), Diebstahl sowie eine tateinheitliche Be-drohung und versuchte Nötigung zur Last gelegt worden. Bei einer weiteren dazu verbundenen Anklage vom 28. Juni 2005 (569 Js 3444/05 = 33 [X.]), die im Gegensatz zu den weiteren Anklagen vom 7. Januar und 25. Juni 2005 im Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Januar 2006 nur mit ihrem Aktenzeichen aufgeführt ist, ist ihm Diebstahl in einem besonders schweren Fall vorgeworfen worden. Tatorte sind jeweils die Stadt [X.] und Umgebung. Das [X.] beim Amtsgericht [X.] hatte die Verhandlung über die verbundenen Verfahren zunächst auf 3 Tage im März 2006 terminiert und 30 Zeugen aus [X.] und Umgebung geladen. Jedoch konnte die Ladung zum Ter-min dem Angeklagten wegen eines (erneuten) Wohnsitzwechsels nicht zuge-stellt werden. Derzeit ist der Angeklagte nach Auskunft seines Verteidigers in 1 - 3 - [X.] wohnhaft. Vor diesem Hintergrund hat das [X.] beim Amtsgericht [X.] ([X.]) das Verfahren nach § 42 Abs. 3 JGG durch Beschluss vom 9. Februar 2006 an das zuständige Amtsgericht [X.] ab-gegeben. Dieses hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Bundesge-richtshof mit dem Antrag vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 2. Mai 2006 Folgendes ausgeführt: 2 "Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung über die Anklage ist das [X.] [X.]. 3 Der in § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 JGG zum Ausdruck kommende Grund-satz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die [X.] für das Verfahren erheblich sind ([X.], Beschlüsse vom 16. April 2003 - 2 [X.]/03 - und 19. Januar 2005 - 2 [X.]). Diese Vorausset-zungen sind vorliegend gegeben. Der Angeklagte ist hinsichtlich der Brandstif-tungen nur in einem Fall geständig und bestreitet auch den ihm zur Last geleg-ten Diebstahl in einem besonders schweren Fall. Zu der ihm des Weiteren zur Last gelegten tateinheitlichen Bedrohung und versuchten Nötigung hat er sich bisher nicht eingelassen. Im Hinblick hierauf ist von der Notwendigkeit der [X.] einer größeren Anzahl von Zeugen auszugehen. Alle [X.] aus [X.] oder der [X.]er Umgebung nach [X.] anreisen. Da andererseits zumindest ein Teil der Taten auf Konflikten in der Familie und dem persönlichen Umfeld des Angeklagten zu beruhen scheint, wird sich das Gericht nicht mit der kommissarischen Vernehmung der auswärtigen Zeugen begnügen können (vgl. [X.] bei [X.], NStZ 1987, 443)." 4 - 4 - Dem schließt sich der Senat an. 5 [X.] Saan Kuckein [X.]

Meta

2 ARs 176/06

10.05.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2006, Az. 2 ARs 176/06 (REWIS RS 2006, 3608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3608

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.