Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2020, Az. 2 ARs 142/20

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11441

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[X.]:[X.]:BGH:2020:010720B2ARS142.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 142/20
2 AR 54/20
vom
1. Juli
2020
in dem Strafverfahren
gegen

wegen Betruges u.a.

vertreten durch: Rechtsanwältin

hier:
Gerichtsstandsbestimmung

Az.:
410101 (1/20) Generalstaatsanwaltschaft [X.]

2060 Js 14249/19 Staatsanwaltschaft [X.]

3 Ls 2060 Js 14249/19 jug [X.]

24 [X.] (1/20) [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des
Angeklagten
am 1.
Juli
2020
beschlossen:

1.
Der Abgabebeschluss des [X.] vom 15.
November 2019 in der Fassung vom 3.
Dezember 2019

3 Ls 2060 Js 14249/19 jug

wird aufgehoben.
2.
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das
Amtsgericht

Jugendschöffengericht

[X.]
zuständig.

Gründe:
Die [X.] und [X.] streiten über die Zuständigkeit für die weitere Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache.
1. Die Staatsanwaltschaft [X.] hat am 9.
Mai und 23.
Juli 2019 je-weils beim Jugendschöffengericht des [X.] Anklage gegen den zu den jeweiligen [X.] noch nicht 21 Jahre alten Angeklagten wegen Körperverletzung, Nötigung, Beleidigung, Betruges u.a. erhoben. Das Amtsge-richt [X.] hat mit Beschluss vom 19.
September 2019 diese beiden Verfah-ren sowie ein weiteres

bereits vor dem Strafrichter des [X.] eröffnetes

Verfahren gegen den Angeklagten verbunden, die Anklagen zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit Beschluss 1
2
-
3
-
vom 15.
November 2019 hat das [X.] das Verfahren mit Zu-stimmung der Staatsanwaltschaft [X.] zunächst an das Amtsgericht St.
Wendel und sodann am 3.
Dezember 2019 an das Amtsgericht

Jugendschöffengericht

[X.] abgegeben, weil der Angeklagte sei-nen Wohnsitz seit dem 1.
Oktober 2019 im dortigen [X.] habe.
Das [X.] hat die Übernahme des Verfahrens [X.], weil sie

im Einzelnen ausgeführt

nicht sachdienlich sei. Das Amtsge-richt [X.] hat das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom 5.
Februar 2020 dem [X.] als gemeinschaftlichem oberen Gericht zur Bestim-mung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
2.
Der [X.] ist für die Entscheidung des zwischen den Ju-gendgerichten
bestehenden Streits gemäß §
42 Abs.
3 Satz
2 i.V.m. §
108 Abs.
1 [X.] als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen, weil die Amtsge-richte [X.] und [X.] in den [X.]en verschiedener Oberlandesge-richte liegen.
3. Zwar liegen die Voraussetzungen
für eine Abgabe gemäß §
42 Abs.
3 Satz
1 [X.] vor, weil der Angeklagte seinen Aufenthaltsort dauerhaft nach An-klageerhebung gewechselt hat. Die Abgabe des Verfahrens an das [X.] ist jedoch nicht sachgerecht. Der [X.] hat hierzu in seiner Zuschrift vom 5.
Mai 2020 u.a. Folgendes ausgeführt:

jedoch als unzweckmäßig. Auch Heranwachsende sollen sich zwar grundsätzlich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten, das regelmäßig über die größte Sachnähe verfügt. Hiervon ist allerdings abzusehen, wenn die Abgabe mit erheblichen Verfahrenserschwernissen verbunden wäre. Eben 3
4
5
-
4
-
dies ist hier der Fall. Der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts in [X.] ist bereits mit dem Verfahren vertraut, nachdem er über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden (vgl. Bl.
103 d.
A.) und die für den 18.
Dezember 2019 terminierte [X.] vorbereitet hat (Bl.
106
ff. d.
A.). Der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts in [X.] müsste sich hingegen erst einer Hauptverhandlung vor dem [X.] einen er-höhten [X.]. Dies ist einem mittlerweile 22-Jährigen aber durchaus zuzumuten. In Anbetracht dessen erscheint es sachgerecht, die Zuständigkeit für die Untersuchung und Ent-scheidung der Sache beim Amtsgericht

Jugendschöffengericht

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung
an. Hinzu kommt, dass beide Amtsgerichtsbezirke räumlich nahe [X.], sodass der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe hier keine ins Gewicht fallende Bedeutung hat (vgl. auch [X.], Beschluss vom
4.
März 1996

1
Ws 150/96, [X.], 348; [X.]/[X.], [X.], 21. Aufl. §
42 Rn.
19). Dass das Erscheinen des Angeklagten vor dem [X.] mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein könnte, ist nicht ersichtlich. [X.] wohnt die überwiegende Anzahl der in Betracht kommenden Zeugen in [X.], sodass es auch unter diesem Gesichtspunkt sinnvoll [X.], die Hauptverhandlung vor dem [X.] durchzuführen. Eine Übertragung der Sache auf das [X.] würde unter den gegebenen Umständen nur die Gefahr einer weiteren unnötigen Verzögerung 6
-
5
-
des Verfahrens begründen. Dies soll in den gegen Jugendliche und Heran-wachsende gerichteten Verfahren gerade vermieden werden.

Franke

Appl

Zeng

Grube

Schmidt

Meta

2 ARs 142/20

01.07.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2020, Az. 2 ARs 142/20 (REWIS RS 2020, 11441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11441

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