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PDF anzeigen[X.]/06 vom 7. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern [X.].: 130 Js 52258/06; 130 Js 41150/05 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 53 [X.] 52258/06 [X.] [X.].: 6039 [X.] Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 6039 [X.].jug 10 [X.] Amtsgericht [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 7. Februar 2007 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - [X.] - [X.] zuständig. Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.]: 1 "Die Abgabe durch das [X.] gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist zulässig, nachdem der Angeklagte nach der Erhebung der Anklage seinen Wohnort nach [X.] verlegt hat. Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnortes zweckmäßig, im Übrigen auch sachgerecht, weil durch die Verlegung des Verfahrens nach [X.] und den dadurch verkürz-ten Anreiseweg vor allem auch die Belastungen für den kindlichen Hauptbelastungszeugen (und seine Mutter) deutlich reduziert werden können. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass das [X.] bereits zum Teil mit der Sache vertraut ist und zudem Zeugen aus dem Bezirk des [X.] kommen, nur eine unterge-ordnete Bedeutung zu." - 3 - Dem tritt der Senat bei. 2 Rissing-van Saan [X.] Roggenbuck Appl
Meta
07.02.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2007, Az. 2 ARs 547/06 (REWIS RS 2007, 5370)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5370
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