Bundessozialgericht, Urteil vom 06.08.2014, Az. B 11 AL 7/13 R

11. Senat | REWIS RS 2014, 3589

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Gegenstand

(Erstattung von Beitragsaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 251 Abs 2 S 2 SGB 5 - Anwendung der allgemeinen sozialrechtlichen Verjährungsregelung)


Leitsatz

Die dem Träger einer Reha-Einrichtung zu gewährende Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Sozialleistung, die in vier Jahren nach Ablauf des Jahrs verjährt, in dem der Anspruch entstanden ist.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Ansprüche des klagenden Vereins auf Erstattung von [[X.]]eiträgen verjährt sind.

2

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein und betreibt ua eine Werkstatt für behinderte Menschen ([[X.]]). Er begehrt die Erstattung von [[X.]] zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Maßnahmeteilnehmerin [[X.]] (im Folgenden: [[X.]]) für die [[X.]] vom 1.4. bis 30.11.1999, in der [[X.]] - wie auch im anschließenden [[X.]]raum bis [[X.]] - im Rahmen einer Fördermaßnahme der beklagten [[X.]]undesagentur für Arbeit (<[[X.]]A> Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben) dort tätig war. Während des gesamten [[X.]]raums führte der Kläger für [[X.]] Sozialversicherungsbeiträge ab.

3

Im Oktober 2004 beantragte der Kläger bei der [[X.]]eklagten die Erstattung der [[X.]]. Mit [[X.]]escheid vom [[X.]] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [[X.]] entsprach die [[X.]]eklagte diesem Antrag für die [[X.]] vom 1.12.1999 bis zum [[X.]]; für die davorliegende [[X.]] (1.4. bis 30.11.1999) lehnte sie die [[X.]]eitragserstattung ab, weil die Ansprüche insoweit verjährt seien und ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln nicht festgestellt werden könne.

4

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und die [[X.]]erufung zugelassen (Urteil vom 30.8.2011). Das [[X.]] ([[X.]]) hat die [[X.]]erufung des [[X.]] zurückgewiesen (Urteil vom [[X.]]) und zur [[X.]]egründung im Wesentlichen ausgeführt: Der auf § 251 Abs 2 S 2 Sozialgesetzbuch Fünftes [[X.]]uch (SG[[X.]] V) und § 59 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Elftes [[X.]]uch (SG[[X.]] XI) beruhende Anspruch des [[X.]] auf Erstattung der [[X.]] zur Kranken- und Pflegeversicherung für [[X.]] in der [[X.]] vom 1.4. bis 30.11.1999 sei verjährt; die [[X.]]erufung der [[X.]]eklagten auf die Verjährung sei rechtmäßig erfolgt. Zwar sei für den Erstattungsanspruch eine gesonderte Verjährungsvorschrift nicht vorgesehen; aus dem Zusammenspiel von § 25 Abs 1 S 1, § 27 Abs 2 S 1 Sozialgesetzbuch Viertes [[X.]]uch (SG[[X.]] [[X.]]) sowie § 50 Abs 4 S 1, 113 Abs 1 S 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes [[X.]]uch (SG[[X.]] X) und § 45 Sozialgesetzbuch Erstes [[X.]]uch (SG[[X.]] I) sei aber für die Erstattungspflicht eines [[X.]] eine vierjährige Verjährungsfrist zum Ablauf des [[X.]] anzunehmen, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Erstattungsforderung handle. Auch wenn die genannten Normen nicht unmittelbar anwendbar seien, komme doch insbesondere in § 45 SG[[X.]] I eine allgemeine sozialrechtliche Verjährungsregelung zum Ausdruck, die durch die Rechtsprechung auch in anderen [[X.]]ereichen angewandt worden sei. Der Kläger selbst sei zur [[X.]]eitragszahlung gemäß § 25 Abs 1 S 1 SG[[X.]] [[X.]] nur innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist verpflichtet; warum dann der Erstattungsanspruch einer längeren Verjährung unterliegen solle, erschließe sich nicht. [[X.]]ei Annahme einer Geltendmachung der Erstattungsansprüche im [X.] seien [[X.]]eiträge daher für die [[X.]] vor dem 1.12.1999 verjährt. Die [[X.]]eklagte habe sich auf die Verjährung auch berufen, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden sei.

5

Mit der vom [[X.]] zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung materiellen Rechts (analoge Anwendung von § 25 Abs 1 S 1, § 27 Abs 2 S 1 SG[[X.]] [[X.]], § 15 Abs 4 S 1, § 113 Abs 1 S 1 und 2 SG[[X.]] X; § 45 SG[[X.]] I; §§ 194, 195 [[X.]]ürgerliches Gesetzbuch <[[X.]]G[[X.]]>). Zur [[X.]]egründung führt er im Wesentlichen aus: Zwar gälten für öffentlich-rechtliche Ansprüche in erster Linie die Vorschriften des öffentlichen Rechts, so vor allem die Vorschriften des SG[[X.]] I, [[X.]] oder [X.] Soweit diese Vorschriften aber nicht direkt anwendbar seien, gälten die Vorschriften des [[X.]]G[[X.]] analog. Insbesondere betreffe § 25 SG[[X.]] [[X.]] die Verjährung von Ansprüchen auf [[X.]]eiträge, während es vorliegend um die Erstattung von [[X.]] und damit nicht um Sozialleistungen iS des § 45 SG[[X.]] I gehe. [[X.]]ei analoger Anwendung der Vorschriften des [[X.]]G[[X.]] ergebe sich zwar eine Verjährungsfrist von (nunmehr nur noch) drei Jahren; diese beginne gemäß § 199 [[X.]]G[[X.]] jedoch erst mit dem Schluss des Jahrs, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe. Da er, der Kläger, erst im [X.] von dem ihm zustehenden Anspruch auf Rückerstattung Kenntnis erlangt habe, sei der Erstattungsanspruch nicht verjährt.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [[X.]]s Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2013 und das Urteil des [X.] vom 30. August 2011 aufzuheben und die [[X.]]eklagte unter Änderung ihres [[X.]]escheids vom 19. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2009 zu verurteilen, ihm die [[X.]] zur Kranken- und Pflegeversicherung für [[X.]] auch für die [[X.]] vom 1. April bis 30. November 1999 zu erstatten.

7

Die [[X.]]eklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die Entscheidung des [[X.]] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz ). Der Kläger hat gegen die [X.]eklagte keinen Anspruch auf Erstattung der [X.] zur Kranken- und Pflegeversicherung für [X.] auch für die [X.] vom 1.4. bis [X.] Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der streitgegenständliche Anspruch auf Erstattung von [X.] verjährt ist und dass sich die [X.]eklagte in nicht zu beanstandender Weise auf Verjährung berufen hat.

1. Im Streit ist nur noch der Anspruch auf Erstattung von [X.]eiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit diese bereits im Jahre 1999 fällig geworden sind. Der Anspruch beruht auf § 251 Abs 2 [X.] SG[X.] V (bzw für die Pflegeversicherung auf § 59 Abs 1 S 1 SG[X.] XI iVm der genannten Vorschrift des SG[X.] V). Danach sind für die nach § 5 Abs 1 [X.] 7 SG[X.] V versicherungspflichtigen behinderten Menschen, die [X.] in anerkannten [X.] tätig sind, [X.]eiträge zur Krankenversicherung, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten. Zuständiger Leistungsträger für die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben der [X.] war vorliegend die [X.]eklagte. Sie ist daher für die vom klagenden Förderverein getragenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstattungspflichtig.

2. Der Erstattungsanspruch ist jedoch verjährt.

a) Der [X.] lässt offen, ob dem Vorbringen der Revision, bei Anwendung der §§ 195 und 199 [X.]G[X.] sei Verjährung nicht eingetreten, zu folgen ist. Dies ist zweifelhaft, weil nach § 199 Abs 1 [X.]G[X.] die Verjährung bereits mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da es bei § 199 Abs 1 [X.]G[X.] auf die Kenntnis von Tatsachen, nicht aber auf Rechtskenntnisse ankommt (vgl [X.]/[X.], [X.]G[X.], 70. Aufl 2011, § 199 Rd[X.]6, 32), ist fraglich, ob sich der Kläger mit Erfolg darauf berufen kann, er habe erst im [X.] von dem ihm zustehenden Anspruch erfahren.

b) Der Anspruch ist jedoch in Anwendung des § 45 Abs 1 SG[X.] I verjährt. Nach dieser Vorschrift verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des [X.], in dem sie entstanden sind. [X.]ei dem in § 251 Abs 2 [X.] SG[X.] V gesetzlich normierten Anspruch des Trägers der Einrichtung auf Erstattung der von ihm getragenen [X.]eiträge handelt es sich - entgegen der Annahme des [X.] - um eine Sozialleistung.

Gemäß § 11 S 1 SG[X.] I sind Sozialleistungen die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Die [X.]estimmung einer Leistung als Sozialleistung hat in Orientierung an der durch das Sozialrecht gestalteten [X.]eziehung zwischen dem [X.]ürger und einem Sozialleistungsträger zu erfolgen. Eine Sozialleistung iS der §§ 11, 45 SG[X.] I liegt regelmäßig dann vor, wenn die Leistung durch einen Sozialleistungsträger nach den [X.]estimmungen des SG[X.] einem Sozialleistungsberechtigten zu erbringen ist und diesen individuell begünstigt; sie wird dann in aller Regel auch der Verwirklichung eines [X.] Rechts iS der §§ 3 bis 10 SG[X.] I dienen (vgl [X.], SG[X.] I, 4. Aufl 2010, § 11 Rd[X.] 6; Mönch-Kalina in jurisPK-SG[X.] I, 2. Aufl 2011, § 11 Rd[X.]1 ff; [X.]/[X.], SG[X.] I, § 11 Rd[X.] 9 ff, Stand 2011).

Die vorliegend zu beurteilende Erstattung von [X.]eiträgen gemäß § 251 Abs 2 [X.] SG[X.] V weist die genannten Merkmale einer Sozialleistung auf. Der zuständige Leistungsträger hat nach den [X.]estimmungen des SG[X.] V bzw des SG[X.] XI für die vom [X.] zu tragenden [X.]eiträge wirtschaftlich einzustehen (vgl [X.] in [X.]/[X.], SG[X.] V, 2. Aufl 2010, § 251 Rd[X.] 3) und hat insoweit an den [X.] [X.] zu erbringen, womit dieser individuell begünstigt wird. Die [X.] sind durch einen Sozialleistungsträger - hier die [X.]A - zu erbringen; insoweit unterscheidet sich die [X.]eitragserstattung nach § 251 Abs 2 [X.] SG[X.] V beispielsweise von den dem Arbeitgeber obliegenden [X.]eitragszuschüssen gemäß § 257 SG[X.] V (vgl noch zum früheren Recht [X.]undessozialgericht <[X.]SG>, Urteil vom 2.6.1982 - 12 RK 66/81 - Die [X.]eiträge 1982, 311 und Juris).

Die vom zuständigen Leistungsträger zu leistenden Erstattungszahlungen dienen auch der Verwirklichung [X.] Rechte iS der §§ 3 ff SG[X.] I. Dabei ist der den Regelungen zur Versicherungspflicht behinderter Menschen bei Tätigkeit in einer [X.] und den ergänzenden Regelungen zur [X.]eitragstragung und [X.]eitragserstattung zugrunde liegende Zweck der Förderung behinderter Menschen zu berücksichtigen. Der [X.] knüpft insoweit an bereits vorliegende Rechtsprechung zum [X.]egriff des Leistungsempfängers iS des § 183 SGG an, wonach etwa an Arbeitgeber zu zahlende [X.] ([X.]SG Urteil vom 22.9.2004 - [X.] 11 [X.] 33/03 R - [X.] 4-1500 § 183 [X.]) oder Erstattungen von Aufwendungen für Entgeltfortzahlung nach § 10 Abs 1 Lohnfortzahlungsgesetz ([X.]SG [X.]eschluss vom 20.12.2005 - [X.] 1 KR 5/05 [X.] - [X.] 4-1500 § 183 [X.] 3) oder auch von der [X.]A an Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz (vgl [X.] [X.]SG Urteile vom 21.3.2007 - 11a [X.] 9/06 R - Rd[X.]4 und vom 23.2.2011 - [X.] 11 [X.] 14/10 R - Rd[X.] 32 ) als Sozialleistungen anzusehen sind. Dieser Rechtsprechung liegt insbesondere die Erwägung zugrunde, dass die dem jeweiligen Arbeitgeber zu gewährende Leistung nicht etwa auf dessen [X.]ereicherung abzielt, sondern in erster Linie einem [X.] Zweck wie der Eingliederung förderungsbedürftiger Arbeitnehmer oder der Entgeltfortzahlung dient. Dies gilt in gleicher Weise auch für die streitgegenständliche Erstattung von [X.]eiträgen gemäß § 251 Abs 2 [X.] SG[X.] V.

Die Anwendbarkeit des § 45 Abs 1 SG[X.] I hat zur Folge, dass der Erstattungsanspruch des klagenden Vereins erloschen ist. Die Vorschrift besagt, dass Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des [X.] verjähren, in dem sie entstanden sind. Der Kläger hat das Erstattungsbegehren nach den den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) im Jahre 2004 geltend gemacht. Zu diesem [X.]punkt waren jedenfalls Erstattungsansprüche für die hier streitige [X.] vor dem 1.12.1999 verjährt.

Die [X.]eklagte hat sich auf die Verjährung berufen, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre. Das [X.] hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die [X.]eklagte in den angefochtenen [X.]escheiden in genügendem Umfang die pflichtgemäße Ausübung von Ermessen zum Ausdruck gebracht hat. Eine Pflichtverletzung der [X.]eklagten gegenüber dem Kläger ist im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere bestand - ohne entsprechendes [X.]eratungsersuchen - keine Pflicht der [X.]eklagten, den in der [X.]eschäftigung und Integration behinderter Menschen versierten Kläger auf eine drohende Verjährung besonders hinzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 183, 193 SGG, weil der Kläger als Leistungsempfänger am Rechtsstreit beteiligt ist. Insoweit hat der [X.] auch die vorinstanzlichen Kostenentscheidungen geändert (vgl zur [X.]efugnis des Revisionsgerichts [X.] [X.]SGE 108, 194 = [X.] 4-2700 § 6 [X.], jeweils Rd[X.] 63).

Meta

B 11 AL 7/13 R

06.08.2014

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Speyer, 30. August 2011, Az: S 4 AL 262/09, Urteil

§ 4 SGB 1, § 11 S 1 SGB 1, § 45 Abs 1 SGB 1, § 25 Abs 1 S 1 SGB 4, § 27 Abs 2 S 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 7 SGB 5, § 251 Abs 2 S 2 SGB 5, § 50 Abs 4 S 1 SGB 10, § 113 Abs 1 S 1 SGB 10, § 59 Abs 1 S 1 SGB 11, § 194 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.08.2014, Az. B 11 AL 7/13 R (REWIS RS 2014, 3589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3589

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