Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2011, Az. VI ZR 119/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9238

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[X.] ZR 119/10 vom 22. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Februar 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Rich-terin von [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 25. November 2010 gegen den [X.] vom 26. Oktober 2010 wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen.

Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist im Rahmen des Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 geschehen. 2 - 3 - 3 Der Beschluss, mit dem der [X.] Prozesskostenhilfe ver-sagt, ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 25. April 2006 - [X.], [X.], 1029). Galke [X.] Pauge
[X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.01.2008 - 1 O 492/02 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 17.02.2010 - 13 U 12/08 -

Meta

VI ZR 119/10

22.02.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2011, Az. VI ZR 119/10 (REWIS RS 2011, 9238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9238

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