Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2010, Az. VI ZR 233/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3170

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[X.] ZR 233/09 vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelfe-rin zu tragen. Streitwert des Revisionsverfahrens: 959,88 • Gründe: Die [X.]en streiten um die Erstattung von Mietwagenkosten als Teil der Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 12. Juni 2006. Mit Schreiben vom 16. März 2010 hat die Beklagte mitgeteilt, sie habe die Klageforderung einschließlich Nebenforderung beglichen. Sie sei bereit, sämtli-che Anwalts- und Gerichtskosten aller Instanzen zu tragen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 hat die Klägerin mitgeteilt, die Beklagte habe die Hauptforderung nebst Zinsen und die bisher im Verfahren entstandenen Kosten bezahlt. Sie erkläre daher die Hauptsache für erledigt. Der Streithelfer hat beantragt [X.], dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Senat hat die Erledigungserklä-rungen der Klägerin und der Streithelferin der Klägerin der Beklagten zugestellt 1 - 3 - und sie gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO belehrt. Die Beklagte hat den Erledi-gungserklärungen nicht binnen der [X.] von zwei Wochen widersprochen. 2 Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeits-entscheidung ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten aller Instanzen zu tragen, freiwillig in die Rolle der unterlegenen [X.] begeben hat. Hiernach hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - [X.] ZR 110/03, [X.] 2004, 923; vom 27. April 2010 - [X.] ZR 256/09; vom 18. Mai 2010 - [X.] ZR 229/08; vom 28. Juni 2010 - [X.] ZR 333/09, jeweils juris). Die Kostentra-gungspflicht der Beklagten umfasst nach § 101 Abs. 1 ZPO auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten. Galke [X.] [X.][X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 114 C 7485/07 - [X.], Entscheidung vom 24.06.2009 - 8 S 641/08 -

Meta

VI ZR 233/09

21.09.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2010, Az. VI ZR 233/09 (REWIS RS 2010, 3170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3170

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