Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2013, Az. VIII ZR 339/11

8. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8017

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Gegenstand

Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit der Lieferung von Baustoffen zur Fliesenverlegung: Doppelkausalität und Mitverursachungsbeitrag bei fehlerhaftem Verarbeitungshinweis und fehlerhafter Verlegung


Leitsatz

1. Zur Frage der Doppelkausalität bei einer Schadensverursachung durch Mängel eng zusammengehöriger Arbeitsvorgänge zur Herstellung eines Bodenbelags (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. Mai 2004, V ZR 77/03, NJW 2004, 2526).

2. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile nach § 254 BGB können nur solche Umstände zu Lasten des Geschädigten anspruchsmindernd berücksichtigt werden, von denen feststeht, dass sie eingetreten und für die Entstehung des Schadens (mit)ursächlich geworden sind (st. Rspr.; vergleiche BGH, Urteil vom 20. März 2012, VI ZR 3/11, VersR 2012, 865).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin und die [X.] der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 29. September 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.] und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung von Baustoffen zur Verlegung von Fliesen.

2

Die Klägerin wurde von der [X.]" (im Folgenden: [X.]), die eine pharmazeutische Fabrik in [X.] zu errichten hatte, im Jahr 2004 mit der Erstellung der Bodenbeläge auf einer Gesamtfläche von knapp 3.500 m² beauftragt. Die Böden sollten mit Fliesen belegt werden und über die Fugen elektrisch ableitfähig sein. Die Klägerin ihrerseits beauftragte die - inzwischen insolvente - [X.] (im Folgenden: A.    GmbH) mit der Ausführung der Verlegearbeiten. Sie bestellte bei der [X.] die dafür erforderlichen Materialien, mit denen nach einer Bestätigung der [X.] die Herstellung eines ableitfähigen Bodens möglich sein sollte. Hierbei handelte es sich um die [X.]     , den Fugenmörtel Bo.        und zugehörige Systemkomponenten ("sonstige Materialien").

3

Der Fugenmörtel besteht aus einer pulverförmigen und einer flüssigen Komponente, die erst unmittelbar vor der Verarbeitung vermischt werden. Der Zeuge L.    - ein Mitarbeiter der [X.], der die Mitarbeiter der [X.] in die Verarbeitung der Baustoffe einzuweisen hatte - legte im Februar 2005 auf der Baustelle das Mischungsverhältnis der Komponenten fest.

4

Eine Teilfläche von knapp 2.100 m² wurde mit dem von der [X.] gelieferten Fugenmörtel verfugt. Im März 2005 wurden Mängel - Ausblühungen und Abplatzungen - an der Verfugung dieser Fläche reklamiert. Es zeigte sich, dass den [X.] teilweise eine ausreichende mechanische Festigkeit fehlte. Sie waren zum Teil brüchig und zeigten keine ausreichende Haftung an den Fliesenflanken. In Teilbereichen fehlte es an einem ausreichenden Verbund zwischen Erst- und Zweitverfugung.

5

Nachdem kein Einvernehmen über die Ursache der Mängel und deren Beseitigung erzielt worden war, entschied die [X.] im April 2005, dass der Boden auf dieser Fläche vollständig entfernt und neu erstellt werden sollte. Die Klägerin teilte der [X.] die Entscheidung der [X.] mit Schreiben vom 9. Mai 2005 mit und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 19. Mai 2005 unter anderem zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200.000 € auf. Mit den Abbrucharbeiten wurde am 9. Mai 2005 begonnen. Zunächst wurde eine Teilfläche von 1.700 m² durch eine vollständige Entfernung der bereits verlegten Fliesen und eine Neuverfliesung saniert. Nachdem die verbleibende Fläche von knapp 400 m² im Rahmen eines von der Klägerin eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens von dem Sachverständigen [X.]begutachtet worden war, wurde Ende 2005 auch diese Fläche entsprechend saniert.

6

Auf einer weiteren Fläche von 1.382 m² wurden die Fliesen ebenfalls mit der von der [X.] gelieferten Kontaktschlämme verlegt, aber nicht mehr mit dem Fugenmörtel der [X.] verfugt. Auf dieser Fläche traten keine Mängel auf.

7

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Sanierungskosten in Höhe von 315.126 € in Anspruch genommen. Die Beklagte hat widerklagend die Bezahlung der von ihr gelieferten und mit 67.918,30 € in Rechnung gestellten Materialien verlangt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Es hat die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, an die Beklagte 7.225,40 € nebst Zinsen - den Kaufpreis für nicht beanstandete sonstige Materialien - zu zahlen, und hat die Widerklage im Übrigen abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt.

8

Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch in Höhe von 309.695 € weiterverfolgt. Sie hat mit diesem Anspruch die Aufrechnung erklärt gegenüber der von ihr in Höhe von 13.708,19 € anerkannten Kaufpreisforderung der [X.] für die [X.]        und die sonstigen Materialien, soweit diese auf der mangelfreien Teilfläche von 1.382 m² verwendet worden sind, und verlangt daher noch Zahlung von 295.986,81 € nebst Zinsen. Die Beklagte hat im zweiten Rechtszug widerklagend den gesamten Kaufpreis für die [X.]       und die sonstigen Materialien (insgesamt 34.425,40 €) geltend gemacht und dementsprechend die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung weiterer 27.200 € nebst Zinsen begehrt. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat es die Klägerin verurteilt, an die Beklagte - unter Einschluss der erstinstanzlichen Verurteilung - den anerkannten Betrag von 13.708,19 € nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung der [X.] hat es zurückgewiesen.

9

Die Klägerin begehrt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiterhin Schadensersatz in der im zweiten Rechtszug bezifferten Höhe und vollständige Abweisung der Widerklage. Die Beklagte verfolgt mit der [X.] ihren Kaufpreisanspruch weiter, soweit er vom Berufungsgericht abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin und die [X.] der [X.] haben Erfolg.

I.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

1. Die Berufung der [X.] habe teilweise Erfolg. Auf die Widerklage hin sei die Klägerin zur Zahlung eines Teilkaufpreises in Höhe von 13.708,19 € zu verurteilen. Insoweit reklamiere die Klägerin keine Mängel; sie räume ein, dass dieser Teil der gelieferten Materialien für sie brau[X.]hbar gewesen sei.

Ein weitergehender Kaufpreisanspru[X.]h der [X.] bestehe jedo[X.]h ni[X.]ht. Denn hinsi[X.]htli[X.]h der Materialien für die sanierte Teilflä[X.]he von rund 2.100 m² habe die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspru[X.]h auf S[X.]hadensersatz statt der Leistung aus § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB, dessen Geltendma[X.]hung zum Erlös[X.]hen der weitergehenden Kaufpreisforderung führe. Die Beklagte habe insoweit ihre Verpfli[X.]htung na[X.]h § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB verletzt, der Klägerin die [X.] frei von Sa[X.]h- und Re[X.]htsmängeln zu liefern. Ein Sa[X.]hmangel sei na[X.]h § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB au[X.]h dann gegeben, wenn bei einer zur Montage bestimmten Sa[X.]he die Montageanleitung fehlerhaft sei. Die Vorgaben des Zeugen [X.]     zur Verarbeitung des [X.] seien als Montageanleitung im Sinne des § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB anzusehen. Diese Anweisungen seien fehlerhaft gewesen und hätten dazu geführt, dass die Verfugung der Teilflä[X.]he von rund 2.100 m² unbrau[X.]hbar gewesen sei.

Für die dur[X.]h den Zeugen [X.]     begangene Pfli[X.]htverletzung habe die Beklagte na[X.]h § 278 BGB einzustehen. Einer Fristsetzung zur Na[X.]herfüllung habe es ni[X.]ht bedurft, weil die Klägerin vor dem Hintergrund der Ents[X.]heidung der [X.], dass die Fliesen auf dieser Flä[X.]he insgesamt entfernt und neue Fliesen - ohne den Fugenmörtel der [X.] - verlegt werden sollten, für eine Na[X.]hlieferung der [X.] keine Verwendung gehabt habe.

Gegen das insoweit bere[X.]htigte S[X.]hadensersatzbegehren der Klägerin könne die Beklagte ni[X.]ht geltend ma[X.]hen, dass für die Entstehung des [X.] weitere, dur[X.]h die Mitarbeiter der [X.] begangene Verarbeitungsfehler mitursä[X.]hli[X.]h gewesen seien. Unabhängig davon, dass die seitens der [X.] insoweit behaupteten Fehler zumindest zum Teil s[X.]hon ni[X.]ht bewiesen seien, stehe aufgrund der Ausführungen des Sa[X.]hverständigen fest, dass bereits die fehlerhaften Verarbeitungshinweise des Zeugen [X.]     für si[X.]h genommen die vollständige Unbrau[X.]hbarkeit der Leistung der [X.] bewirkt hätten. Selbst wenn weitere Umstände das dadur[X.]h hervorgerufene S[X.]hadensbild vers[X.]hlimmert hätten, könnten diese ni[X.]ht dazu führen, dass der [X.] ein Anspru[X.]h auf teilweise Bezahlung ihrer Kaufpreisforderungen zustünde.

2. Die Berufung der Klägerin sei dagegen ni[X.]ht begründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h auf Erstattung der Sanierungskosten für die mangelbehaftete Teilflä[X.]he von 2.100 m² aus § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB. Die Beklagte müsse si[X.]h zwar die dur[X.]h den Zeugen [X.]      erteilten fehlerhaften Verarbeitungshinweise bezügli[X.]h der Anmis[X.]hung des [X.] als Pfli[X.]htverletzung im Sinne des § 280 BGB zure[X.]hnen lassen. Zudem habe es keiner Fristsetzung zur Na[X.]herfüllung bedurft, sondern die sofortige Geltendma[X.]hung von S[X.]hadensersatz sei wegen besonderer Umstände im Sinne des § 281 Abs. 2 BGB gere[X.]htfertigt gewesen.

Glei[X.]hwohl bestehe kein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h, weil ni[X.]ht feststehe, dass die von der Klägerin geltend gema[X.]hten Sanierungskosten als ersatzfähiger S[X.]haden anzusehen seien. Die insoweit beweisbelastete Klägerin sei hinsi[X.]htli[X.]h der haftungsausfüllenden Kausalität beweisfällig geblieben. Na[X.]h dem Ergebnis der zweitinstanzli[X.]hen Beweisaufnahme könne ni[X.]ht mit der erforderli[X.]hen Si[X.]herheit festgestellt werden, dass die Sanierungskosten dur[X.]h die fehlerhaften Verarbeitungshinweise des Zeugen [X.]     zumindest mitverursa[X.]ht worden seien.

Der Sa[X.]hverständige habe folgendes ausgeführt: Die Fliesen seien ni[X.]ht nur fehlerhaft verfugt, sondern au[X.]h bereits fehlerhaft verlegt worden. Der Fliesenboden habe daher unabhängig von etwaigen Fehlern der Verfugung entfernt und neu verlegt werden müssen. Bezügli[X.]h der Teilflä[X.]he von 400 m² habe er s[X.]hon bei der Probenentnahme mit [X.] und Meißel in ni[X.]ht unerhebli[X.]hem Umfang Hohllagen der Fliesen festgestellt. Angesi[X.]hts dieser dur[X.]h Abklopfen gewonnenen Erkenntnisse und der bei einem erhebli[X.]hen Teil der entnommenen Fliesenproben fehlenden [X.] sei davon auszugehen, dass si[X.]h unter der Teilflä[X.]he von 400 m² bereits na[X.]h der Verlegung des [X.] in so erhebli[X.]hem Umfang Hohllagen befunden hätten, dass der Boden unabhängig von der fehlerhaften Verfugung habe vollständig neu verlegt werden müssen. Ein sol[X.]hes Erfordernis bestehe bereits dann, wenn nur etwa 40 % der Gesamtflä[X.]he von den Hohllagen betroffen gewesen seien. Ob si[X.]h unter der zum Zeitpunkt seiner Beauftragung bereits vollständig sanierten Teilflä[X.]he von 1.700 m² ursprüngli[X.]h in demselben Umfang Hohllagen befunden hätten, könne er ni[X.]ht mit ausrei[X.]hender Si[X.]herheit feststellen. Es fehle eine hinrei[X.]hende Erkenntnisgrundlage.

Diese Ausführungen des Sa[X.]hverständigen seien na[X.]hvollziehbar und in si[X.]h s[X.]hlüssig. Für 400 m² der verlegten Flä[X.]he sei daher si[X.]her festzustellen, dass die dort im Rüttelverfahren aufgebra[X.]hten Fliesen hohl gelegen hätten mit der Folge, dass eine Erneuerung des Bodens bereits deswegen erforderli[X.]h gewesen sei. Für die weiteren 1.700 m² der verlegten Flä[X.]he sei festzustellen, dass es jedenfalls wahrs[X.]heinli[X.]h sei, dass die dort aufgebra[X.]hten Fliesen ebenfalls hohl gelegen hätten und bereits dies eine Erneuerung des Bodens erforderli[X.]h gema[X.]ht habe. Es lasse si[X.]h mithin ni[X.]ht feststellen, dass der von der Klägerin reklamierte S[X.]haden (Kosten des [X.]) auf der Pfli[X.]htverletzung der [X.] (fals[X.]he Verarbeitungshinweise für das Fugenmaterial) beruhe.

Das gelte zunä[X.]hst für die 400 m², für die si[X.]h si[X.]her feststellen lasse, dass bereits allein die mangelhafte Verlegung im Rüttelverfahren, die einen Verbund der Fliesen mit dem Untergrund ni[X.]ht hergestellt habe, die [X.] erfordert habe. [X.] si[X.]h zwei Ursa[X.]hen eines S[X.]hadens (mangelhafte Verlegung einerseits, fals[X.]he Verarbeitungshinweise andererseits) zu unters[X.]hiedli[X.]hen Zeitpunkten (zuerst die Verlegung, dana[X.]h die Verfugung) unabhängig voneinander aus, gehe es ni[X.]ht um vers[X.]hiedene glei[X.]hzeitig wirkende Umstände, bei denen die Grundsätze der sogenannten Gesamt- oder Doppelkausalität anzuwenden wären. Vielmehr sei der "Zweits[X.]hädiger" in sol[X.]hen Fällen nur dann für den S[X.]haden verantwortli[X.]h, wenn er den bereits dur[X.]h die erste Ursa[X.]he (Fliesen ohne Verbund zum Untergrund gelegt) herbeigeführten S[X.]haden (Austaus[X.]h erforderli[X.]h) vergrößert habe. Eine Vergrößerung des S[X.]hadens (notwendiger Bodenaustaus[X.]h) dur[X.]h die fehlerhafte Anweisung der [X.] (Einbringung Fugenmaterial) lasse si[X.]h ni[X.]ht feststellen. Die Klägerin habe daher bereits wegen eigener Versäumnisse (kein ausrei[X.]hender Haftverbund der Fliesen mit der Unterlage) ihrem Auftraggeber den Austaus[X.]h des Bodens ges[X.]huldet.

Dies gelte im Ergebnis au[X.]h für die weitere Flä[X.]he von 1.700 m². Da eine Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit dafür bestehe, dass die Fliesen dort ebenfalls hohl gelegen hätten, lasse si[X.]h au[X.]h hier ni[X.]ht feststellen, dass die fehlerhafte Anweisung zur Mis[X.]hung des Fugenmaterials den S[X.]haden verursa[X.]ht, ihn mitverursa[X.]ht oder einen bestehenden S[X.]haden vergrößert habe. Es lasse si[X.]h ni[X.]ht auss[X.]hließen, dass die für den Austaus[X.]h dieser Flä[X.]he angefallenen Kosten au[X.]h ohne die fehlerhaften Verarbeitungshinweise angefallen wären.

II.

Diese Beurteilung hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in allen Punkten stand.

A. Revision der Klägerin

1. Der von der Klägerin geltend gema[X.]hte S[X.]hadensersatzanspru[X.]h aus § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Kosten für den Austaus[X.]h des [X.] auf der sanierten Teilflä[X.]he von rund 2.100 m² kann mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung ni[X.]ht verneint werden.

a) Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht die fehlerhaften Hinweise des Zeugen [X.]     zur Verarbeitung des [X.], die na[X.]h den [X.] Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts bereits für si[X.]h genommen die vollständige Unbrau[X.]hbarkeit der mit dem Fugenmörtel verfugten Teilflä[X.]he bewirkt haben, als Sa[X.]hmangel im Sinne von § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB angesehen, den si[X.]h die Beklagte als Pfli[X.]htverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB zure[X.]hnen lassen muss. Dies ist im Revisionsverfahren ni[X.]ht im Streit.

b) Re[X.]htsfehlerhaft ist jedo[X.]h die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, dass diese Pfli[X.]htverletzung der [X.] den erforderli[X.]hen Austaus[X.]h des [X.] ni[X.]ht zumindest mitverursa[X.]ht habe und deshalb das - au[X.]h na[X.]h Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts - im Grundsatz bere[X.]htigte S[X.]hadensersatzbegehren an dem von der Klägerin zu erbringenden Na[X.]hweis der haftungsausfüllenden Kausalität s[X.]heitere. Das Berufungsgeri[X.]ht hat verkannt, dass hier ein Fall der "Doppelkausalität" vorliegt, wenn ni[X.]ht nur die fehlerhaften Verarbeitungshinweise der [X.], sondern - wovon das Berufungsgeri[X.]ht ausgegangen ist - au[X.]h eine der Klägerin zuzure[X.]hnende fehlerhafte Verlegung der Fliesen einen kompletten Austaus[X.]h des Bodenbelags erforderli[X.]h gema[X.]ht haben.

aa) Ist ein bestimmter S[X.]haden dur[X.]h mehrere glei[X.]hzeitig oder nebeneinander wirkende Umstände, etwa dur[X.]h mehrere Mängel einer Sa[X.]he, verursa[X.]ht worden und hätte jede dieser Ursa[X.]hen für si[X.]h allein ausgerei[X.]ht, um den ganzen S[X.]haden herbeizuführen, dann sind na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] sämtli[X.]he Umstände als re[X.]htli[X.]h ursä[X.]hli[X.]h zu behandeln, obwohl keiner von ihnen als "[X.]onditio sine qua non" qualifiziert werden kann. In diesen Fällen der sogenannten Doppelkausalität bedarf es einer entspre[X.]henden Modifikation der Äquivalenztheorie, weil der eingetretene S[X.]hadenserfolg ansonsten auf keine der tatsä[X.]hli[X.]h wirksam gewordenen Ursa[X.]hen zurü[X.]kgeführt werden könnte (st. Rspr.; [X.], Urteile vom 13. März 2012 - [X.], [X.], 990 Rn. 25; vom 23. März 2006 - [X.], [X.], 1211 Rn. 20; vom 7. Mai 2004 - [X.], NJW 2004, 2526 unter [X.] a; vom 16. Mai 1983 - [X.], [X.], 731 unter [X.]; vom 6. Mai 1971 - [X.], [X.], 818 unter 4 b; jeweils mwN).

Das Berufungsgeri[X.]ht hat in seiner Begründung für die Zulassung der Revision zwar gesehen, dass seine Ents[X.]heidung der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung entgegenstehen könnte, hat einen Widerspru[X.]h aber zu Unre[X.]ht verneint. Dies beruht darauf, dass es den Begriff "glei[X.]hzeitig wirkende Umstände" zu eng aufgefasst hat, indem es zusammengehörige Arbeitsvorgänge - hier: Verlegung und Verfugung der Fliesen als notwendige Bestandteile der Herstellung des Bodenbelags - sa[X.]hwidrig voneinander getrennt hat.

bb) Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts wies der Fliesenbelag na[X.]h Abs[X.]hluss der Arbeiten der als Subunternehmerin tätigen [X.]GmbH zwei Mängel auf.

Zum einen war die Verfugung aufgrund fehlerhafter Verarbeitungshinweise seitens des Mitarbeiters der [X.] auf der gesamten Flä[X.]he von 2.100 m² mangelhaft mit der Folge, dass bereits aus diesem Grund die Fliesen entfernt und neu verlegt werden mussten. Zum anderen lagen die Fliesen auf der vom Sa[X.]hverständigen beguta[X.]hteten Teilflä[X.]he von 400 m² aufgrund fehlerhafter Verlegung dur[X.]h die Subunternehmerin der Klägerin, die [X.], in einem Umfang hohl, der ebenfalls eine Erneuerung des Bodenbelags erforderli[X.]h ma[X.]hte. Hinsi[X.]htli[X.]h der weiteren Teilflä[X.]he von 1.700 m² hat das Berufungsgeri[X.]ht entspre[X.]hende Hohllagen als wahrs[X.]heinli[X.]h angesehen und eine Erneuerungsbedürftigkeit wegen fehlerhafter Verlegung auf dieser Teilflä[X.]he ebenfalls seiner Ents[X.]heidung zugrunde gelegt. Davon ist au[X.]h im Revisionsverfahren auszugehen. Bereits das Vorliegen eines der beiden Mängel hätte somit ausgerei[X.]ht, um einen kompletten Austaus[X.]h des mangelhaften Bodenbelags erforderli[X.]h zu ma[X.]hen.

Es handelt si[X.]h damit um glei[X.]hzeitig wirkende Umstände im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung zur Doppelkausalität. Denn die Mängel der Verlegung und der Verfugung lagen bei dem fertiggestellten Boden nebeneinander vor. Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ist hier ni[X.]ht auf den ohnehin nur sehr geringen zeitli[X.]hen Abstand zwis[X.]hen der fehlerhaften Verlegung der Fliesen und der fehlerhaften Verfugung aufgrund der zuvor erteilten fehlerhaften Verarbeitungshinweise abzustellen. Denn bei der Verlegung und der Verfugung der Fliesen handelt es si[X.]h um notwendige und eng zusammengehörige Arbeitsvorgänge zur Herstellung des Bodenbelags, die bei wertender Betra[X.]htung als einheitli[X.]her Vorgang zu beurteilen sind. Ungea[X.]htet der Tatsa[X.]he, dass diese Arbeiten na[X.]heinander dur[X.]hgeführt wurden, wirken si[X.]h die dabei unterlaufenen Fehler im Ergebnis - bei dem fertiggestellten Boden - nebeneinander aus. Es kommt daher ni[X.]ht darauf an, in wel[X.]hem der beiden Arbeitsvorgänge zuerst ein Fehler unterlaufen ist.

[X.][X.]) Soweit die Revisionserwiderung in der fehlerhaften Verlegung der Fliesen eine die Haftung der [X.] auss[X.]hließende [X.] sehen will, geht dies bereits deshalb fehl, weil die Verlegung den eingetretenen S[X.]haden ni[X.]ht nur hypothetis[X.]h, sondern real, wenn au[X.]h in Konkurrenz mit der Verfugung, herbeigeführt hat (vgl. [X.], Urteil vom 7. Mai 2004 - [X.], aaO unter [X.]). Damit liegt ein Fall der entlastenden [X.] ni[X.]ht vor.

2. Die Klägerin kann jedo[X.]h von der [X.] ni[X.]ht ohne Weiteres in vollem Umfang Ersatz der geltend gema[X.]hten Sanierungskosten verlangen. Da die Beklagte nur für eine der beiden Ursa[X.]hen - die fehlerhafte Verfugung - verantwortli[X.]h ist, während die andere Ursa[X.]he - die fehlerhafte Verlegung der Fliesen - na[X.]h dem revisionsre[X.]htli[X.]h zugrunde zu legenden Sa[X.]hverhalt zumindest teilweise von der Subunternehmerin der Klägerin gesetzt wurde und damit in den Verantwortungsberei[X.]h der Klägerin fällt (arg. § 278 BGB), ist die Vors[X.]hrift des § 254 Abs. 1 BGB anwendbar (vgl. [X.], Urteil vom 16. Mai 1983 - [X.], aaO unter [X.]). Diese Vors[X.]hrift, die zu einer Anspru[X.]hsminderung entspre[X.]hend dem Gewi[X.]ht der beiderseitigen Verursa[X.]hungsanteile führt, hat das Berufungsgeri[X.]ht - infolge seiner unzutreffenden Beurteilung der Kausalität - zu Unre[X.]ht ni[X.]ht in den Bli[X.]k genommen.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursa[X.]hungsanteile na[X.]h § 254 BGB können allerdings nur sol[X.]he Umstände zu Lasten des Ges[X.]hädigten anspru[X.]hsmindernd berü[X.]ksi[X.]htigt werden, von denen feststeht, dass sie eingetreten und für die Entstehung des S[X.]hadens (mit)ursä[X.]hli[X.]h geworden sind (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 2012 - [X.], [X.], 865 Rn. 12). Die Beweislast für die Mitursä[X.]hli[X.]hkeit von Umständen aus dem Verantwortungsberei[X.]h des Ges[X.]hädigten trägt der S[X.]hädiger (vgl. [X.], Urteil vom 30. September 2003 - [X.], [X.], 2286 unter [X.] bb (1) ([X.]) mwN). Dana[X.]h hat die Beklagte - und ni[X.]ht die Klägerin - zu beweisen, in wel[X.]hem Umfang die in den Verantwortungsberei[X.]h der Klägerin fallende Verlegung fehlerhaft und daher mitursä[X.]hli[X.]h für die Notwendigkeit der Erneuerung des Bodenbelags war.

Diesen Beweis hat die Beklagte bislang nur hinsi[X.]htli[X.]h der vom Sa[X.]hverständigen beguta[X.]hteten Teilflä[X.]he von 400 m² erbra[X.]ht, ni[X.]ht aber hinsi[X.]htli[X.]h der weiteren Flä[X.]he von 1.700 m², für die das Berufungsgeri[X.]ht eine der Klägerin anzulastende fehlerhafte Verlegung bislang ledigli[X.]h als wahrs[X.]heinli[X.]h, ni[X.]ht aber als bewiesen angesehen hat. Hinsi[X.]htli[X.]h dieser Teilflä[X.]he wird das Berufungsgeri[X.]ht die Beweiswürdigung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände des Falles erneut vorzunehmen haben.

a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat re[X.]htsfehlerfrei festgestellt, dass die Verlegung auf der vom Sa[X.]hverständigen beguta[X.]hteten Teilflä[X.]he von 400 m² wegen hohl liegender Fliesen mangelhaft war mit der Folge, dass eine Erneuerung des Bodenbelags auf dieser Flä[X.]he ni[X.]ht nur wegen der fehlerhaften Verfugung, sondern au[X.]h aus diesem Grund erforderli[X.]h war. Die Rüge der Revision, das Berufungsgeri[X.]ht habe die Ausführungen des von der Klägerin vorgelegten Privatguta[X.]htens ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt, bleibt ohne Erfolg.

aa) Einwände, die si[X.]h aus einem Privatguta[X.]hten gegen das Guta[X.]hten des geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen ergeben, muss das Geri[X.]ht ernst nehmen, ihnen na[X.]hgehen und den Sa[X.]hverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sa[X.]hverständigen zu einer s[X.]hriftli[X.]hen Ergänzung seines Guta[X.]htens veranlassen oder ihn gemäß § 411 Abs. 3 ZPO mündli[X.]h - gegebenenfalls unter Gegenüberstellung mit dem Privatguta[X.]hter - anhören ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 12. Januar 2011 - [X.]/08, [X.], 552 Rn. 5; vom 18. Mai 2009 - [X.], [X.], 975 Rn. 7; Senatsurteil vom 9. Januar 2002 - [X.], NJW 2002, 1651 unter II 3 b; jeweils mwN).

bb) Diesen Anforderungen ist das Berufungsgeri[X.]ht na[X.]hgekommen. Im Rahmen der Anhörung des geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen ist dieser au[X.]h auf das Privatguta[X.]hten eingegangen. Der Privatsa[X.]hverständige war ebenfalls anwesend und hat au[X.]h Fragen gestellt. In der Urteilsbegründung hat si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht sodann mit [X.] Erwägungen dem Guta[X.]hten des geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen anges[X.]hlossen und ents[X.]heidend auf die Umstände abgestellt, die dur[X.]h das Privatguta[X.]hten ni[X.]ht angezweifelt worden waren. Damit hat das Berufungsgeri[X.]ht das Privatguta[X.]hten ni[X.]ht verfahrensfehlerhaft übergangen.

Das Privatguta[X.]hten wendet si[X.]h allein gegen die Annahme des geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen, dass das Fehlen von [X.] auf den Fliesen auf einen unzurei[X.]henden [X.] mit dem darunter liegenden Boden s[X.]hließen lasse. Na[X.]h Ansi[X.]ht des Privatguta[X.]htens kann nur dur[X.]h ein sogenanntes Haftzugverfahren geklärt werden, ob die Fliesen in erforderli[X.]hem Maße mit dem Untergrund verbunden sind. Der geri[X.]htli[X.]he Sa[X.]hverständige stützt si[X.]h jedo[X.]h ents[X.]heidend darauf, dass er s[X.]hon bei den Probeentnahmen dur[X.]h das Abklopfen der Flä[X.]he mit [X.] und Meißel in ni[X.]ht unerhebli[X.]hem Umfang Hohllagen der Fliesen festgestellt habe. Das Berufungsgeri[X.]ht ist diesen Feststellungen des geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen gefolgt. Das ist aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden.

b) Hinsi[X.]htli[X.]h der Teilflä[X.]he von 1.700 m² hat das Berufungsgeri[X.]ht festgestellt, es sei na[X.]h dem Guta[X.]hten wahrs[X.]heinli[X.]h, wenn au[X.]h ni[X.]ht bewiesen, dass die dort aufgebra[X.]hten Fliesen ebenfalls hohl gelegen hätten und bereits dies eine Erneuerung des Bodens erforderli[X.]h gema[X.]ht habe. Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit dieser Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit seine Beweislastents[X.]heidung zum Na[X.]hteil der Klägerin hinsi[X.]htli[X.]h der haftungsausfüllenden Kausalität begründet. Das ist re[X.]htsfehlerhaft. Das Berufungsgeri[X.]ht hätte, wie die Revision mit Re[X.]ht rügt, prüfen müssen, ob die Beklagte bewiesen hat, dass die Fliesen au[X.]h auf der Teilflä[X.]he von 1.700 m² in erhebli[X.]hem Umfang hohl lagen und dies mitursä[X.]hli[X.]h für die erforderli[X.]he Sanierung war. Denn die Beweislast dafür, dass der Klägerin gemäß § 254 BGB eine fehlerhafte Verlegung der Fliesen anspru[X.]hsmindernd anzulasten ist, liegt, wie ausgeführt, bei der [X.]. Das ist keine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität. Es bedarf daher einer erneuten Beweiswürdigung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände des Falles (§ 286 ZPO).

aa) Im Rahmen des § 286 ZPO kommt es auf die "freie Überzeugung" des Ri[X.]hters von der Wahrheit einer Behauptung an. Diese Überzeugung erfordert keine absolute oder unumstößli[X.]he Gewissheit, die kaum je zu errei[X.]hen ist. Es genügt ein für das praktis[X.]he Leben brau[X.]hbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln S[X.]hweigen gebietet, ohne sie völlig auszus[X.]hließen ([X.], Urteil vom 14. Dezember 1993 - [X.], NJW-RR 1994, 567 unter [X.] a mwN).

bb) Das Berufungsgeri[X.]ht beruft si[X.]h auf den Sa[X.]hverständigen, der ausgeführt habe, er könne ni[X.]ht mit ausrei[X.]hender Si[X.]herheit feststellen, ob si[X.]h unter der - zum Zeitpunkt seiner Beauftragung bereits vollständig sanierten - Teilflä[X.]he von 1.700 m² ursprüngli[X.]h in dem glei[X.]hen Umfang Hohllagen befunden hätten wie unter der beguta[X.]hteten Teilflä[X.]he von 400 m²; insoweit fehle ihm eine hinrei[X.]hende Erkenntnisgrundlage. Zwar sprä[X.]hen einige Umstände mit einer gewissen Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit dafür, dass au[X.]h diese Teilflä[X.]he von Anfang an erhebli[X.]he Hohllagen aufgewiesen habe, do[X.]h lasse si[X.]h eine entspre[X.]hende Feststellung aus sa[X.]hverständiger Si[X.]ht ni[X.]ht mit der erforderli[X.]hen Si[X.]herheit treffen.

Dass der Sa[X.]hverständige erhebli[X.]he Hohllagen au[X.]h auf dieser Teilflä[X.]he zwar als wahrs[X.]heinli[X.]h angesehen hat, na[X.]h den Regeln seines Fa[X.]hgebiets aber ni[X.]ht mit der erforderli[X.]hen Si[X.]herheit feststellen konnte, s[X.]hließt ni[X.]ht ohne Weiteres aus, dass der Tatri[X.]hter den für die Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO ausrei[X.]henden Grad an persönli[X.]her Gewissheit vom Vorhandensein sol[X.]her Hohllagen gewinnt. Dies hängt von der Würdigung der Umstände ab, aus denen der Sa[X.]hverständige - und ihm folgend das Berufungsgeri[X.]ht - hergeleitet hat, dass Hohllagen der Fliesen au[X.]h auf dieser Teilflä[X.]he (jedenfalls) wahrs[X.]heinli[X.]h seien.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Frage, ob das Vorhandensein erhebli[X.]her Hohllagen (au[X.]h) auf der Teilflä[X.]he von 1.700 m² bewiesen ist, ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht unter Würdigung aller Umstände abs[X.]hließend beurteilt. Denn das Berufungsgeri[X.]ht hat bei der haftungsausfüllenden Kausalität seine Beweislastents[X.]heidung zum Na[X.]hteil der Klägerin damit begründet, es lasse si[X.]h "ni[X.]ht auss[X.]hließen", dass die für den Austaus[X.]h der Fliesen auf dieser Flä[X.]he entstandenen Kosten au[X.]h ohne die fehlerhaften Verarbeitungshinweise der [X.] angefallen wären. Gemeint sind damit der Klägerin anzulastende Verlegungsfehler der [X.]GmbH. Insoweit hat das Berufungsgeri[X.]ht jedo[X.]h, wie ausgeführt, die Beweislast verkannt. [X.] sind der Klägerin etwaige Verlegungsfehler der [X.] ni[X.]ht s[X.]hon dann, wenn diese ni[X.]ht auszus[X.]hließen sind, sondern nur dann, wenn das Berufungsgeri[X.]ht die gemäß § 286 ZPO erforderli[X.]he Überzeugung vom Vorliegen derartiger Fehler gewonnen hat.

Das Berufungsgeri[X.]ht wird deshalb unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände des vorliegenden Falles zu prüfen haben, ob der [X.] der Na[X.]hweis gelungen ist, dass die Fliesen ni[X.]ht nur auf der beguta[X.]hteten Teilflä[X.]he von 400 m², sondern au[X.]h auf der vorab sanierten Teilflä[X.]he von 1.700 m² aufgrund fehlerhafter Verlegung dur[X.]h die [X.] in erhebli[X.]hem Umfang hohl lagen. Dabei kann neben den vom Sa[X.]hverständigen angeführten Umständen, die mit einer gewissen Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit für sol[X.]he Fehler spre[X.]hen, au[X.]h von Bedeutung sein, dass keine Umstände vorgetragen oder ersi[X.]htli[X.]h sind, aus denen si[X.]h ergäbe, dass die Verlegung auf der Teilflä[X.]he von 1.700 m² auf andere Weise, unter anderen Gegebenheiten oder dur[X.]h andere Personen vorgenommen worden wäre als die Verlegung auf der Teilflä[X.]he von 400 m², bei der es zu Hohllagen in erhebli[X.]hem Umfang gekommen ist.

[X.]) Entgegen der Ansi[X.]ht der [X.] liegt allerdings keine Beweisvereitelung seitens der Klägerin darin, dass die Klägerin eine Sanierung der Teilflä[X.]he von 1.700 m² vor einer Beguta[X.]htung dur[X.]h einen Sa[X.]hverständigen hat dur[X.]hführen lassen. Denn dazu war die Klägerin aufgrund der fehlerhaften Verarbeitungshinweise der [X.], die zur mangelhaften Verfugung der Fliesen geführt hatten, bere[X.]htigt. Der Vorwurf der Beweisvereitelung kann ni[X.]ht allein daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin im Zuge bere[X.]htigter Mängelbeseitigung den Bodenbelag verändert hat (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2008 - [X.], [X.], 360 Rn. 20).

B. [X.] der [X.]

Die [X.] hat insoweit Erfolg, als über den mit der Widerklage no[X.]h geltend gema[X.]hten Kaufpreisanspru[X.]h der [X.] in Höhe weiterer 20.717,21 € für die Kontakts[X.]hlämme und sonstigen Materialien, die bei der Erstellung des unbrau[X.]hbaren [X.] auf der Teilflä[X.]he von 2.100 m² verarbeitet worden sind, ni[X.]ht ents[X.]hieden werden kann, bevor ni[X.]ht feststeht, in wel[X.]her Höhe die Klägerin S[X.]hadensersatz wegen der fehlerhaften Verarbeitungshinweise der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] beanspru[X.]hen kann. Die weitergehende Widerklage kann deshalb derzeit ni[X.]ht mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung abgewiesen werden.

Das Berufungsgeri[X.]ht ist zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass die Klägerin zur Bezahlung dieser Materialien ni[X.]ht verpfli[X.]htet ist, soweit diese aufgrund der fehlerhaften Verarbeitungshinweise der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] und der dadur[X.]h erforderli[X.]h gewordenen Sanierung des Bodenbelags unbrau[X.]hbar geworden sind. Denn insoweit steht der Klägerin, wie au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht verkannt hat, dem Grunde na[X.]h ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h zu. Von dessen Höhe und insbesondere der Abwägung der beiderseitigen Verursa[X.]hungsanteile na[X.]h § 254 BGB, zu der das Berufungsgeri[X.]ht - von seinem Standpunkt aus folgeri[X.]htig - keine Feststellungen getroffen hat, hängt es ab, ob der [X.] no[X.]h ein Restkaufpreisanspru[X.]h für die an si[X.]h mangelfreien, infolge der Sanierung aber zerstörten und dadur[X.]h wertlos gewordenen Materialien zusteht.

III.

Na[X.]h alledem kann das angefo[X.]htene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Die Sa[X.]he ist, da der Re[X.]htsstreit ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif ist, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, damit die erforderli[X.]hen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Erst na[X.]h der vom Berufungsgeri[X.]ht gemäß § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursa[X.]hungsbeiträge der Parteien zur Entstehung des S[X.]hadens und der Feststellung der Höhe der Sanierungskosten kann bestimmt werden, in wel[X.]her Höhe der S[X.]hadensersatzanspru[X.]h der Klägerin besteht, ob die Aufre[X.]hnung der Klägerin mit ihrem S[X.]hadensersatzanspru[X.]h gegen die von ihr ni[X.]ht bestrittene Kaufpreisforderung in Höhe von 13.708,19 € dur[X.]hgreift und ob der [X.] der mit der Widerklage geltend gema[X.]hte weitere Kaufpreisanspru[X.]h in Höhe von 20.717,21 € zusteht.

Ball                                Dr. Frellesen                                Dr. Milger

             Dr. Fetzer                                    Dr. Bünger

Meta

VIII ZR 339/11

20.02.2013

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 29. September 2011, Az: I-2 U 101/09

§ 254 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 434 Abs 2 S 2 BGB, § 437 Nr 3 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2013, Az. VIII ZR 339/11 (REWIS RS 2013, 8017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8017

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