Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2010, Az. 2 StR 331/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2003

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 331/10 vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßigen [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 4 [X.] beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]wird das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2010 - soweit es diese Angeklagten betrifft - mit den Feststellungen auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.]. Gründe: Das [X.] hatte diese beiden Angeklagten in einem ersten Urteil wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 132 tateinheitlich zusammentreffen-den Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ( K. ) bzw. einer Be-währungsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ([X.]) verurteilt. 1 Nach Aufhebung dieses Urteils nur in den Strafaussprüchen durch Be-schluss des Senats vom 29. Juli 2009 - 2 [X.] - hat das [X.] Kas-sel aufgrund einer am zweiten Verhandlungstag erfolgten Verständigung gegen den Angeklagten [X.]nunmehr eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie gegen den Angeklagten [X.]eine Bewährungs-strafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt. 2 - 3 - Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht rügen die Beschwerdeführer den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 [X.], weil die gesetzliche Frist von fünf [X.], in der das vollständige Urteil zu den Akten gebracht werden muss, nicht eingehalten worden ist (§ 275 Abs. 1 Satz 2 [X.]). 3 I. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 4 An der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten vor der 1. großen Strafkammer des [X.] nahmen als berufsrichterliche Mitglieder der Vorsitzende [X.] am [X.] D. , der [X.] am [X.]

B. als Berichterstatter und der [X.]teil. Das - am 17. Februar 2010 verkündete - schriftliche Urteil ist zwar bereits am 11. März 2010 und damit vor Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist am 24. März 2010 bei der Geschäftsstelle eingegangen. Es war jedoch nicht vollständig, weil es nur von zwei Berufsrichtern, dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter, unterzeichnet worden ist. Die Unterschrift des weiteren Beisitzers hat der Vorsitzende durch den Vermerk ersetzt: "[X.] [X.] ist nicht mehr am [X.] tätig und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert". Damit war - wie die Revision zutreffend rügt - die Verhinderung des dritten [X.]s nicht hinrei-chend dargetan. Aus dem Vermerk ergibt sich nämlich nicht, ob der [X.] [X.] aus rechtlichen Gründen - etwa wegen Ausscheidens aus dem Justizdienst - oder aber aus tatsächlichen Gründen - etwa wegen einer Verset-zung - an der Unterschriftsleistung gehindert war. In Ansehung dessen hat der Vorsitzende auf die dies rügenden Revisionsbegründungen eine dienstliche Stellungnahme abgegeben, in der er ausgeführt hat, der zweite Beisitzer 5 - 4 - [X.] sei seit dem 1. März 2010 an das [X.] versetzt gewesen. Nach Fertigstellung des [X.] durch den [X.] am 5. März 2010 und nach Durchsicht des Urteils durch ihn selbst am 10. März 2010 habe er jeweils bei [X.]angerufen. Dieser habe ihm mitgeteilt, infolge Arbeitsüberlastung beim Amtsgericht und wegen eines noch abzusetzenden umfangreichen Schwurgerichtsurteils bis zum Ablauf der [X.] nicht zur Lektüre des Urteils und zur Unterschrift in der [X.] zu sein. Weil ihm ein weiteres Zuwarten bis zum Ende der Absetzungsfrist sinnlos erschienen sei und weil es sich zudem hinsichtlich eines nicht revidie-renden Mittäters um eine Haftsache gehandelt habe, habe er einen [X.] Verhinderungsvermerk betreffend den [X.] ange-bracht. [X.] Ausweislich dieser dienstlichen Erklärung hielt der Vorsitzende den Rich-ter [X.]aus tatsächlichen Gründen für an der Unterschriftsleistung gehindert. Dies war hier auch in Anbetracht des einem Vorsitzenden insoweit zustehenden gewissen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu [X.] in Löwe/ [X.], 25. Aufl. § 275 Rn. 49 mwN) rechtsfehlerhaft: 6 Zwar kann die Versetzung an ein anderes Gericht - wie hier die Verset-zung an das [X.] - im Einzelfall der Unterzeichnung des Urteils entgegenstehen (vgl. BGHR [X.] § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 1 und 3; [X.], 46; 2003, 288 [B] sowie [X.], [X.] 53. Aufl. § 275 Rn. 23). Auch kann die Überlastung mit anderen Dienstgeschäf-ten grundsätzlich einen Verhinderungsgrund darstellen ([X.] aaO Rn. 22 mwN). 7 - 5 - Voraussetzung ist aber stets, dass sich der Vorsitzende ernsthaft darum bemüht hat, dem in § 275 Abs. 2 Satz 1 [X.] formulierten Gebot, dass das Ur-teil von allen mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, Geltung zu [X.]. Bei der Unterzeichnung eines Strafurteils handelt es sich nämlich um ein dringliches unaufschiebbares Dienstgeschäft, weshalb der Vorsitzende [X.] ist, rechtzeitig organisatorische Vorsorge für die Erfüllung dieser Pflicht zu treffen ([X.], 586). Hier kommt hinzu, dass der Schuldspruch nach Bestätigung durch den [X.] bereits feststand. Die [X.] umfassten zwar 113 Seiten, wovon allerdings 3 ½ Seiten auf das Rubrum entfielen und 87 Seiten lediglich ein Abdruck der rechtskräftigen Fest-stellungen des ersten Durchgangs waren. Weitere 11 Seiten entfallen auf wört-liche Wiedergaben der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, die bereits im ersten Urteil enthalten waren. Die neue Beweiswür-digung umfasst 3 ½ Seiten, die Strafzumessung für die drei nicht rechtskräftig Verurteilten insgesamt 5 Seiten. Die substantiell neuen Teile der Urteilsgründe umfassten somit insgesamt weniger als 10 Seiten. Vor diesem Hintergrund [X.] der Vorsitzende in dem [X.]raum zwischen Urteilsverkündung am 17. Februar 2010 bis zur Umsetzung des [X.] am 1. März 2010 [X.] mit diesem zur Sicherstellung der Unterschriftsleistung treffen müs-sen, was auch dem Beschleunigungsgebot in idealer Weise Rechnung getragen hätte. Jedenfalls aber hätte er nach Fertigstellung des [X.] durch den Berichterstatter die von dem Proberichter behauptete überlastungsbedingte Verhinderung nicht ohne weiteres hinnehmen dürfen, sondern die behauptete dienstliche Belastung oder Tätigkeit des [X.] im Hinblick darauf bewer-ten und gewichten müssen, dass es sich bei der Mitwirkung an der Fertigstel-lung des Urteils um ein unaufschiebbares Dienstgeschäft handelte. So ist es schlechterdings unvorstellbar, dass der an das Amtsgericht versetzte [X.] in dem gesamten [X.]raum gegenüber seiner Pflicht zur Mitwirkung an der [X.] - 6 - abfassung vorrangige Dienstgeschäfte wahrzunehmen hatte. Im Ergebnis die-ser Überprüfung hätte der Vorsitzende gegenüber dem umgesetzten [X.] der Lektüre und Unterzeichnung des [X.] innerhalb der noch zur Verfügung stehenden [X.] bis zum 24. März 2010 höheres Gewicht geben müs-sen; gegebenenfalls hätte er dem [X.] einen [X.] auch bereits am 5. März 2010 per Fax oder E-Mail zuleiten können, damit diesem ein noch grö-ßerer Bearbeitungszeitraum zur Verfügung gestanden hätte. Wenn eine Über-prüfung nach diesem Maßstab tatsächlich eine permanente Überbelastung des [X.] mit dringlicheren Dienstgeschäften ergeben hätte, hätte der [X.] über die Justizverwaltung auf eine Entlastung des [X.] [X.] können, die diesem eine Mitwirkung an der [X.] ermöglicht hätte. Aus dem Vermerk des Vorsitzenden ergibt sich, dass er den Maßstab für die Beurteilung der Verhinderung, der sich an der Bedeutung der Mitwirkung der beteiligten Berufsrichter an der Fassung der Urteilsgründe orientiert, ver-kannt hat. - 7 - Die Aufhebung des Urteils wegen des [X.] erstreckt sich nicht auf den Mitangeklagten C. , der die Rüge nicht erhoben hat (vgl. BGHSt 17, 176, 179). 9 Fischer [X.] Eschelbach Ott

Meta

2 StR 331/10

27.10.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2010, Az. 2 StR 331/10 (REWIS RS 2010, 2003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2003

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